b) Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Praxis in Sachen Reneja (BGE 109 Ib 183 f.). Dort ging es nicht um die Verfügung einer Einreisesperre, sondern um
BGE 110 Ib 397 (398):
die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei derartigen Bewilligungen wird die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG wie folgt abgegrenzt: Sie ist unzulässig gegen Verfügungen über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; besteht ein Anspruch, ist auch die Beschwerdemöglichkeit gegeben. In der Regel besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, so dass deren Verweigerung oder Nichterneuerung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Wenn aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen. Weil nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausgeschlossen ist bei Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, fällt der Ausschlussgrund bei einem Anspruch aus EMRK (wie bei einem Anspruch aus ANAG oder Staatsverträgen) dahin.