b) Der Einwand wäre im übrigen auch der Sache nach unbegründet. Die Versiegelung könnte höchstens vom Besitzer der Papiere verlangt werden und nicht auch vom Angeschuldigten, der nicht gleichzeitig Besitzer ist (Art. 69 Abs. 3 BStP). Der Antrag hätte daher nur von der Bank gestellt werden können. Die Versiegelung bezweckt, dem Besitzer zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere durch die Behörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe von Akten zu beantragen, die für die
BGE 111 Ib 50 (52):
Untersuchung nicht von Bedeutung sein können (Art. 69 Abs. 2 und 3 BStP). Sie ist demnach immer dann geboten, wenn die Beschlagnahme von Papieren ohne Vorankündigung erfolgt und der Besitzer ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für die Untersuchung wesentlich sein könnte und was nicht. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Der Bank wurde ausreichend Zeit eingeräumt, um die mit den Konten des Angeschuldigten zusammenhängenden Unterlagen selbst zusammenzustellen, und es wurde ihr sogar ermöglicht, Namen von Drittpersonen abzudecken, die nach ihrem Dafürhalten für die Untersuchung belanglos sind. Es ist daher unerfindlich, welche Rechte sie nach Versiegelung in einem Entsiegelungsverfahren noch ausüben möchte. Sie legt dies denn auch nicht dar und hat es namentlich unterlassen, konkret zu sagen, welche der ihr bestens bekannten Papiere allenfalls von der Übermittlung an die deutschen Behörden ausgenommen werden sollten.