50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Dezember 1985 i.S. Gemeinde Eggersriet gegen Marcel Anderegg und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 5 Abs. 2 RPG; Verjährung einer Forderung aus materieller Enteignung.
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2. Ist im öffentlichen Recht die Unterbrechung einer Verjährungsfrist, welche zugunsten des Bürgers wirkt, von Amtes wegen zu berücksichtigen? (Frage offengelassen - E. 3a/bb).
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3. Auch das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 4 BV) vermag im vorliegenden Fall an der Tatsache nichts zu ändern, dass die Forderung aus materieller Enteignung im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung verjährt war (E. 3a/cc).
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Sachverhalt
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BGE 111 Ib 269 (270):
Marcel Anderegg ist Eigentümer der Parzelle Nr. 833 in Eggersriet. Das Gebiet westlich von Fürschwendi, in welchem sich das Grundstück befindet, wurde durch den Zonenplan der Gemeinde Eggersriet vom 16. Dezember 1970 dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Eine Überbauung war jedoch bei Erfüllung bestimmter, allerdings sehr strenger Voraussetzungen nach wie vor möglich.
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Am 4. Februar 1972 teilte Marcel Anderegg dem Gemeinderat von Eggersriet mit, er beabsichtige, in den nächsten Jahren auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus zu bauen. Gleichzeitig ersuchte er die Behörde um eine schriftliche Garantie, dass er das in ein paar Jahren noch machen könne. Der Gemeinderat BGE 111 Ib 269 (271):
antwortete am 10. Februar 1972 wie folgt: Sein Baugrundstück befinde sich im Landschaftsschongebiet; die Gemeinde sollte deshalb in diesem Gebiet nach Möglichkeit eine Bautätigkeit verhindern. Indessen würden diese Bestrebungen durch einen Präzedenzfall zum vornherein erschwert, weshalb sich die Gemeinde zur Erweiterung des GKP-Gebietes entschlossen habe. Diese Massnahme habe zur Folge, dass die vom Baureglement geforderte Baureife für sein Grundstück erfüllt sei. Allerdings sei er, der Gemeinderat, nicht in der Lage, ihm mit absoluter Sicherheit zu sagen, ob er in ein paar Jahren noch eine Wohnbaute auf seinem Grundstück erstellen könne. Bereits am 14. Juni 1972 ersuchte Marcel Anderegg den Gemeinderat Eggersriet um die Erteilung der Baubewilligung für ein Einfamilienhaus. Am 10. August 1972 beschloss dieser, das Gebiet westlich von Fürschwendi zur Überbauung freizugeben. In der Folge unterblieb aber der Erlass eines entsprechenden Teilzonenplanes, und der Gemeinderat von Eggersriet wies am 20. Februar 1973 das Baugesuch von Marcel Anderegg unter Hinweis auf die am 1. Juli 1972 in Kraft getretenen planungsrechtlichen Bestimmungen des BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1972 ab. Auch der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies am 6. September 1977 einen von Marcel Anderegg dagegen erhobenen Rekurs und ein eventualiter gestelltes Begehren um Einzonung der Bauparzelle in die Wohnzone ab. Im Rahmen einer Zonenplanänderung wurde das Grundstück am 26. März 1979 der Landwirtschaftszone zugeteilt.
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Marcel Anderegg stellte am 16. Dezember 1982 beim Gemeinderat Eggersriet das Begehren, es sei festzustellen, dass das Bauverbot bezüglich seiner Parzelle Nr. 833 in Fürschwendi einen Eingriff bewirke, der den Tatbestand der materiellen Enteignung erfülle. Der Gemeinderat Eggersriet wies das Begehren am 31. Oktober 1983 wegen Verjährung des Entschädigungsanspruches ab. Marcel Anderegg erhob Rekurs beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Dieser fand, der Anspruch sei noch nicht verjährt, hob demgemäss den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an den Gemeinderat Eggersriet zurück. Dieser wandte sich jedoch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches das Rechtsmittel am 14. März 1985 abwies. Das Bundesgericht heisst eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Eggersriet gut.
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BGE 111 Ib 269 (272): Auszug aus den Erwägungen:
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a) Das Verwaltungsgericht und mit ihm der Regierungsrat und der Beschwerdegegner gehen - gestützt auf bundesgerichtliche Urteile und verschiedene Meinungen in der Literatur - davon aus, grundsätzlich sei für den Beginn der Verjährung einer Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung auf das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung abzustellen. Voraussetzung sei aber, dass der Betroffene in diesem Zeitpunkt die in der Eigentumsbeschränkung liegende materielle Enteignung habe erkennen können und dass er seine Forderung an sich sofort hätte geltend machen und durchsetzen können. Es ist im folgenden zu prüfen, ob diese Annahmen der bundesgerichtlichen Praxis entsprechen.
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aa) Das Bundesgericht hat in BGE 97 I 624 ff. entschieden, die Verjährungsfrist habe spätestens an dem Tag zu laufen begonnen, an dem das Bauverbot in Kraft getreten sei; es habe bereits in einem früheren Urteil (BGE 93 I 144 ff.) dargelegt, es hänge von der rechtlichen und wirtschaftlichen Qualifikation des Grundstücks in diesem Zeitpunkt ab, ob der Eingriff enteignungsähnlich wirke. Von diesem Datum an sei die Forderung fällig und der Betroffene könne sie geltend machen (vgl. auch ANDRÉ GRISEL, Traité du droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 666). Damit legte das Gericht den Grundsatz fest, dass für den Beginn der Verjährungsfrist das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend ist. Dieses Prinzip wurde in der Folge durch die Rechtsprechung bestätigt (BGE 109 Ib 17 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 109 Ib 262 /263 E. 2a sowie IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 130 B VII, S. 967). Auch BGE 108 Ib 334 ff. brachte in dieser Hinsicht keine Änderung. Das Bundesgericht setzte in diesem Entscheid vielmehr jenen Grundsatz voraus, denn es kam zum Schluss, bei dessen Anwendung wäre der Anspruch verjährt. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles stellte es indessen fest, der Beginn der Verjährungsfrist sei für die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens BGE 111 Ib 269 (273):
der Eigentumsbeschränkung deshalb nicht klar erkennbar gewesen, weil zur Zeit der Entstehung des Entschädigungsanspruches jedenfalls in den Kantonen noch unklar war, ob Forderungen des öffentlichen Rechts und namentlich solche aus materieller Enteignung bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung überhaupt verjährten (E. 5c). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das subjektive Merkmal der Erkennbarkeit für den Betroffenen sei integrierender Bestandteil des Grundsatzes. Es ist vielmehr so, und dies zeigen die Erwägungen des Bundesgerichts im genannten Entscheid deutlich (S. 341), dass dieses Element allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles und im Rahmen von Treu und Glauben Bedeutung erhalten kann. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen verweist indessen zur Stützung seiner Argumentation auch noch auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1971 (BGE 97 I 809 ff.). In diesem Entscheid wie auch in BGE 93 I 130 ff., auf den verwiesen wird, war indessen nicht der Verjährungsbeginn streitig, sondern der Bemessungszeitpunkt. Aus diesen Urteilen kann schon deshalb kaum etwas für die vorliegende Frage abgeleitet werden. Übrigens hat das Bundesgericht inzwischen auch hinsichtlich des Bemessungszeitpunktes seine Praxis präzisiert. Es stellt heute ausschliesslich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung ab (BGE 111 Ib 82 E. 1 mit Hinweisen). Im soweit ersichtlich einzig publizierten Entscheid neben BGE 108 Ib 334 ff., in dem der Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen war (BGE 97 I 624 ff.), hat das Bundesgericht aber gerade nicht darauf abgestellt, ob der Betroffene in diesem Zeitpunkt die in der Eigentumsbeschränkung liegende materielle Enteignung erkennen konnte. Das Gericht hat es auch in anderen, verwandten Sachbereichen ausdrücklich abgelehnt, für den Beginn einer Verjährungsfrist zusätzlich auf den Umstand abzustellen, ob der Betroffene Kenntnis vom Schaden hatte oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben können (z.B. Entschädigungsanspruch aus formeller Enteignung wegen Immissionen von Autobahnen oder wegen Schäden infolge öffentlicher Werke, BGE 105 Ib 13 E. 3c und d, BGE 108 Ib 487 E. 3). In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber in denjenigen Fällen, in denen er die Verjährung einer Forderung aus einer bestimmten materiellen Enteignung normiert hat, erklärt, für den Beginn der Frist sei allein das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend (Art. 25 Abs. 3 des BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960; Art. 44 Abs. 3 des BG über die Luftfahrt vom BGE 111 Ib 269 (274):
21. Dezember 1948; Art. 181 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957). Es trifft zwar zu, dass bei gewissen Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht des Bundes das subjektive Element der Kenntnis eine Rolle spielt. Das ist aber meist nur dann der Fall, wenn zwei Fristen, eine relative und eine absolute normiert sind. Dabei beträgt die relative Frist höchstens fünf, nie jedoch zehn Jahre (vgl. dazu BGE 98 Ib 357 E. 2b; BGE 108 Ib 152 E. 4b). Für den Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung infolge Planungsmassnahmen gemäss RPG aber gilt - sofern keine positive kantonale Regelung besteht - gemäss konstanter Praxis eine einzige, zehnjährige Verjährungsfrist. Diese Lösung beruht auf einer Abwägung der Interessen sowohl des betroffenen Privaten wie auch des Gemeinwesens, gegen das sich der Anspruch richtet (BGE 108 Ib 340 E. 5b mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ GRISEL, a.a.O., S. 666). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Interessenabwägung zu überdenken.
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Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist einer Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung beim Schweigen des Gesetzes nicht darauf abzustellen ist, wann der Betroffene die Eigentumsbeschränkung und die möglicherweise darin liegende materielle Enteignung erkennen konnte oder hätte erkennen können.
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Die Autoren, die die Relevanz der Kenntnis bejahen, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. ULRICH ZIMMERLI (ZBl 1974/75, S. 158) begründet seine Meinung nicht; PETER DILGER (Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 490 f.) übernimmt die Ansicht Zimmerlis ohne Kommentar und HEINZ AEMISEGGER (Raumplanung und Entschädigungspflicht, Bern 1983, S. 78) verweist bloss auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 1982 i.S. Sarnen (BGE 108 Ib 334 ff.).
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Auch wenn die Verjährung einer Forderung aus materieller Enteignung grundsätzlich mit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung zu laufen beginnt, so bedeutet dies indessen noch nicht, dass die konkreten Umstände des Falles überhaupt keinen Einfluss auf die Bestimmung dieses Zeitpunktes haben können. Die Norm, welche die Eigentumsbeschränkung stipuliert, kann so gestaltet sein, dass allein aus ihr ohne Berücksichtigung weiterer Elemente der Eintritt einer Eigentumsbeschränkung für ein bestimmtes Grundstück feststellbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein voraussetzungsloses Bauverbot verhängt wird (vgl. dazu z.B. BGE 97 I 624 ff.; BGE 93 I 130 ff.). Die gesetzliche BGE 111 Ib 269 (275):
Regelung kann aber auch Bedingungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, so dass nur zusammen mit allen Umständen des Einzelfalles der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist festlegbar ist. In einer solchen Situation kann zwar das Inkrafttreten der Norm massgebend sein, braucht aber nicht. Als Beispiel ist etwa auf Art. 19 und 20 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (GSchG) zu verweisen. Die Frage, ob diese Regelungen für ein bestimmtes Grundstück eine Eigentumsbeschränkung zur Folge hatten, kann nur unter Berücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die wichtigsten Variablen sind dabei die Bauzone und das Generelle Kanalisationsprojekt (GKP). Die Situation ist nicht dieselbe, ob eine Gemeinde am 1. Juli 1972 (Inkrafttreten des GSchG) über eine rechtsgültige Bauzone und/oder nur über ein genehmigtes GKP oder über keines von beiden verfügte (vgl. dazu BGE 101 Ib 193 E. 2a 303 E. 2; Urteil vom 22. September 1982 E. 2b, im ZBl 1983/84, S. 78; als weiteres Beispiel BGE 105 Ib 15 E. 3d).
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Die Gemeinde Eggersriet besass 1972 eine gültige Zonenplanung, welche das Gebiet Fürschwendi mit dem Grundstück des Beschwerdegegners dem Übrigen Gemeindegebiet zuwies. Gemäss dem Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972 (Baugesetz) war in diesem Gebiet das Bauen nicht grundsätzlich untersagt (vgl. dazu Art. 21 in der Fassung von 1972) und laut Art. 26 des damals gültigen Baureglements der Gemeinde Eggersriet war das Übrige Gemeindegebiet zwar zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt, doch waren auch andere Bauten zulässig, wenn sie die landschaftliche Umgebung nicht verunstalteten und sofern die Erfordernisse der Erschliessung und Baureife sowie der Abwasserbeseitigung einwandfrei erfüllt waren. Für nichtlandwirtschaftliche Bauten in den Weilern "Fürschwendi" und "Büel" galten die Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone WG 2 (Art. 11). Diese wenn auch sehr eingeschränkte Überbauungsmöglichkeit wurde indessen mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 definitiv aufgehoben: Gemäss der damals gültigen Fassung durften aufgrund von Art. 19 dieses Gesetzes Baubewilligungen für den Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen aller Art nur noch innerhalb der Bauzone oder, wo solche fehlten, innerhalb des im Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) abgegrenzten Gebiets erteilt werden, und das auch nur BGE 111 Ib 269 (276):
dann, wenn der Anschluss der Abwässer an die Kanalisation gewährleistet war. Beim Übrigen Gemeindegebiet handelt es sich aber um keine Bauzone im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (BGE 101 Ib 304 E. 2b). Zwar führte schon damals in der Nähe des Grundstücks eine private Kanalisationsleitung vorbei; indessen kann offenbleiben, ob damit die Parzelle innerhalb oder ausserhalb des GKP der Gemeinde lag, denn aufgrund der ratio legis ist auf alle Bauten ausserhalb bestehender Bauzonen die Ausnahmebestimmung von Art. 20 Gewässerschutzgesetz anwendbar (BGE 101 Ib 193 E. 2a, 304 E. 2b). Eine Baubewilligung hätte somit nur erteilt werden dürfen, wenn der Beschwerdegegner ein sachlich begründetes Bedürfnis hätte nachweisen können (vgl. dazu den inzwischen aufgehobenen Artikel 27 der AGSchV). Das aber konnte er offensichtlich nicht. Sein Grundstück war somit nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes nicht mehr überbaubar. Das hat zur Folge, dass die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Juli 1972 zu laufen begann und am 30. Juni 1982 endete.
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Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 1982 i.S. Sarnen nicht (BGE 108 Ib 334 ff.). Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz als mögliche Ursache einer materiellen Enteignung stand hier gar nicht zur Diskussion. Dass die Entschädigungsforderung trotz des Ablaufs von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der massgebenden Eigentumsbeschränkung nicht als verjährt angesehen werden konnte, war eine Folge der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Ob dieses Prinzip auch im vorliegenden Fall die Berücksichtigung von Umständen verlangt, die zu einem anderen Ergebnis führen, ist in Erwägung 3a/cc zu prüfen. Auch aus dem Urteil vom 22. September 1982 i.S. Aesch (ZBl 1983/84, S. 78 ff.) kann für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts abgeleitet werden. Die Gemeinde Aesch besass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 weder einen rechtsgültigen Zonenplan noch ein genehmigtes GKP. Die streitigen Grundstücke wurden erst mit dem Erlass des ersten Zonenplanes der Gemeinde definitiv nicht mehr überbaubar. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen weist allerdings darauf hin, dass trotzdem kein grundlegend rechtlicher Unterschied zwischen den beiden Fällen bestehe. Mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes hätte auch im Fall Aesch keine Baubewilligung mehr erteilt werden dürfen, weil die Grundstücke nicht innerhalb BGE 111 Ib 269 (277):
des engeren Baugebietes gemäss Art. 28 AGSchV (in der bis zum 31. Dezember 1979 gültigen Fassung) lagen. Dies mag zutreffen, kann aber nicht dazu führen, im vorliegenden Fall die Umzonung in die Landwirtschaftszone als die für den Beginn der Verjährungsfrist massgebliche Eigentumsbeschränkung anzusehen. Vielmehr hätte unter diesen Umständen auch im Fall Aesch der 1. Juli 1972 als Stichtag angenommen werden müssen. Erfasst man die Erwägungen dieses Urteils als Ganzes, so ist festzustellen, dass das Bundesgericht für den Entscheid in der Sache tatsächlich vor allem auf die Wirkungen des Gewässerschutzgesetzes abgestellt und somit den 1. Juli 1972 als den wirklich massgebenden Zeitpunkt vorausgesetzt hat. Zudem stand im Fall Aesch nicht die Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zum Entscheid, sondern es war der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage festzulegen, ob eine materielle Enteignung überhaupt vorliege. Dasselbe gilt für den Fall Amden (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1983). Auch hier war nicht über die Verjährung zu befinden. Im übrigen war es für die Frage, ob materielle Enteignung vorliege, nicht von entscheidender Bedeutung, ob auf den Stichtag des 1. Juli 1972 oder auf denjenigen des Inkrafttretens des revidierten Zonenplanes abgestellt wurde.
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bb) Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung zu Recht nicht geltend, er habe während der Verjährungsfrist keine Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsforderung gerichtlich durchzusetzen (vgl. dazu ANDRÉ GRISEL, a.a.O., S. 666; FRITZ ZWEIFEL, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 47 f.). Indessen hat er in seinem Rekurs an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Einrede erhoben, er habe mit seinem Rekurs vom 8. März 1973 an dieselbe Behörde die Verjährungsfrist unterbrochen. Obwohl sich der in diesem Rechtsmittel gestellte formelle Antrag lediglich auf das am 14. Juni 1972 eingereichte Baugesuch und die Einzonung bezogen habe, gehe doch aus der Begründung klar und deutlich hervor, dass er im Falle der Ablehnung seiner Anträge eine Entschädigung wegen materieller Enteignung geltend mache. Vor Bundesgericht hält er die Einrede in dieser Form nicht mehr aufrecht, sondern begnügt sich mit einem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit, Verjährungsfristen zu unterbrechen.
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Die Verjährung von öffentlichrechtlichen Forderungen zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers ist nicht BGE 111 Ib 269 (278):
von Amtes wegen zu prüfen (BGE 106 Ib 364 E. 3a mit Hinweis). Ob dasselbe für die Frage der Unterbrechung einer Verjährungsfrist gilt, die zugunsten des Bürgers wirken würde, kann offenbleiben. Der Beschwerdegegner hat seine Ansicht, das Bauverbot würde in schwerster Art gegen Treu und Glauben verstossen, falls nicht entschädigt würde, gegenüber dem Regierungsrat geäussert. Damit aber gelangte er klarerweise an die unzuständige Behörde (vgl. dazu Art. 124 f. des Baugesetzes). Unabhängig davon, ob jene Meinungsäusserung geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, konnte sie somit von vornherein keine Wirkung entfalten.
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cc) Ein konkreter Fall kann Umstände aufweisen, denen im Rahmen des Rechtsinstituts der Verjährung zu wenig oder gar nicht Rechnung zu tragen ist. Hier kann der aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben für die Verwirklichung der gebotenen Gerechtigkeit sorgen, sei es als allgemeines Prinzip oder unter bestimmten Voraussetzungen in der qualifizierten Form des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 103 Ia 508 E. 1; JÖRG PAUL MÜLLER/STEFAN MÜLLER, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 222 ff.; ANDRÉ GRISEL, a.a.O., S. 388 ff.; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 218 ff.).
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Im Unterschied zum Fall in BGE 108 Ib 341 E. 5c war vorliegend klar, dass auch öffentlichrechtliche Forderungen einer Verjährung unterliegen. Der Beschwerdegegner musste also grundsätzlich mit einer solchen Möglichkeit rechnen. Der Gemeinderat von Eggersriet hat ihm in dieser Hinsicht auch nie irgendwelche Zusicherung abgegeben oder sonstwie ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen wäre, in ihm ein Vertrauen auf den Fortbestand seiner Entschädigungsforderung hervorzurufen oder zu bestärken. Ebenso wenig hat er ihn von der Geltendmachung seiner Forderung abgehalten. Im Gegenteil, der Gemeinderat hatte bereits am 20. Februar 1973 das Baugesuch des Beschwerdegegners unter ausdrücklicher Berufung auf die am 1. Juli 1972 in Kraft getretenen planungsrechtlichen Bestimmungen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes abgelehnt. Mit diesem Entscheid musste es dem Beschwerdegegner klar sein, dass er auf seinem Grundstück nur noch werde bauen können, wenn es in die Bauzone eingezont werden würde. Er hatte denn auch im Rekurs an den Regierungsrat einen entsprechenden Eventualantrag gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, sollte er nicht bauen können, BGE 111 Ib 269 (279):
so würde das nach seiner Meinung den Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllen. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Rechtslage richtig einschätzte. Er unterliess es jedoch in der Folge, entsprechende Schritte zur Wahrung seiner Rechte zu unternehmen und machte erst am 16. Dezember 1982 bei der Gemeinde seinen Anspruch geltend. Selbst nach dem negativen Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 6. September 1977 hätte er bis zur Verjährung noch mehrere Jahre Zeit gehabt, seine Forderung anzumelden. Dass er damit ohne Not solange zuwartete, hat er allein zu vertreten. Auch das Prinzip von Treu und Glauben vermag somit an der Tatsache, dass die Forderung des Beschwerdegegners aus materieller Enteignung im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung am 16. Dezember 1982 verjährt war, nichts zu ändern.
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