BGE 112 Ib 161
 
28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Mai 1986 i.S. S. K.-I. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.
 
Sachverhalt


BGE 112 Ib 161 (161):

Die türkische Staatsangehörige S. K.-I. heiratete am 30. Dezember 1983 ihren Landsmann M. K., der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr am 10. Januar 1984 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Mit Urteil eines türkischen Zivilgerichts vom 14. Februar 1985 wurde die Ehe geschieden. Nachdem bekannt geworden war, dass S. K.-I. schon ab Herbst 1983 meistens in Wohngemeinschaft mit einem anderen türkischen

BGE 112 Ib 161 (162):

Staatsangehörigen, kaum aber mit M. K. zusammengelebt hatte, widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 16. Juli 1985 ihre Niederlassungsbewilligung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Dezember 1985 ab. Gegen diesen Entscheid erhob S. K.-I. am 20. Januar 1986 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat die Ehefrau eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch darauf, in die Bewilligung des Ehemannes einbezogen zu werden, sofern sie mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben wird. Das Einbezugsrecht ist selber keine Bewilligung, sondern verschafft nur einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Daher ist stets ein Bewilligungsverfahren erforderlich; nicht nur der Form halber, sondern weil die Behörde das Vorliegen aller Erfordernisse prüfen muss (M. RUTH, Fremden-Polizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 70). Wegen des durch Art. 17 Abs. 2 ANAG eingeräumten Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung ist die Behörde bloss nicht frei in ihrem Entscheid. Sie hat aber jedenfalls u.a. zu prüfen, ob die Ausländerin wirklich verheiratet ist und mit ihrem niedergelassenen Ehemann in gemeinsamem Haushalte leben wird. Erst wenn sie sich davon überzeugt hat, wird sie der Ausländerin die Niederlassungsbewilligung erteilen. Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau - wenn auch dank ihrer Ehe erleichtert - selber ein Niederlassungsrecht erwirbt. Die so erteilte Niederlassungsbewilligung erlischt daher - weil dies nicht gesetzlich vorgesehen ist - mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie muss widerrufen werden.
Da für den Widerruf der erleichtert erworbenen Niederlassungsbewilligung keine besonderen gesetzlichen Regeln geschaffen worden sind, ist im folgenden zu prüfen, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ANAG oder nach den allgemeinen Regeln für den Widerruf von Verfügungen widerrufen werden konnte.
b) Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG bestimmt, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.


BGE 112 Ib 161 (163):

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Niederlassungsbewilligung erschlichen habe; da man ihr jedoch nicht vorwerfen könne, sie habe falsche Angaben gemacht oder wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen, falle Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ausser Betracht; hingegen sei ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen worden sei. Er geht damit wohl vom Aufsatz von PETER KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in ZBl 84 (1983), S. 426 ff., aus, wo der Autor ausführt, dass in Fällen einer sogenannten "Ausländerrechtsehe" Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kaum als Widerrufsgrundlage in Frage komme (S. 438).
Wie vorne ausgeführt, wird auch im Falle von Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dabei ist die Bewilligungsbehörde darauf angewiesen, dass die Gesuchstellerin ihr alle Angaben macht und Unterlagen (z.B. Eheschein) vorlegt, die im Hinblick auf die Bewilligungserteilung erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit ist es einer Gesuchstellerin ohne weiteres möglich, falsche Angaben zu machen bzw. wesentliche Tatsachen zu verschweigen und auf diese Weise die Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu erschleichen.
c) Im vorliegenden Fall ist nach den gesamten Umständen darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Niedergelassenen M. K. ohne fremdenpolizeilichen Hintergrund nie geheiratet hätte und die Ehe bloss zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung inszenierte. Mit der formell zustande gekommenen Ehe täuschte sie der Bewilligungsbehörde vor, sie wolle mit ihrem "Ehemann" in einer Ehegemeinschaft zusammenleben, was gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre, in Tat und Wahrheit aber gerade nicht beabsichtigt war. Indem sie tat, als sei ein wirkliches Eheleben beabsichtigt, spiegelte sie falsche Tatsachen vor und erschlich sich dadurch die Niederlassungsbewilligung, die sie bei Darstellung der wahren Sachlage nie erhalten hätte. Damit hat sie den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt.
d) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage einer allfälligen Ehenichtigkeit und die in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Zuständigkeitsfrage.