BGE 116 Ib 8 (10):
Gemäss Art. 59 Abs. 2 RPBG kann der Entscheid der Baudirektion über Sonderbewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG durch den Gesuchsteller, die Gemeinde oder den Einsprecher mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 7 Abs. 1 VVG innert 20 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses anzuheben. Diese beiden Vorschriften bilden selbständiges kantonales Recht, welches als Ausführungsrecht zu Art. 24 RPG zu betrachten ist, soweit es in Ausnahmebewilligungsverfahren dieser Art angewendet wird und somit dem Vollzug von Art. 24 RPG dient. Obwohl es sich dabei, wie erwähnt, um selbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Art. 24 RPG handelt, sind darauf gestützte Verfügungen wegen des Sachzusammenhangs mit Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (Art. 34 Abs. 1 RPG). Dabei prüft das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei, ob das entsprechende kantonale Ausführungsrecht sich an den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 24 RPG hält. Ist das der Fall, so wird die weitere Prüfung der Anwendung dieses kantonalen Rechts zwar ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchgeführt. Soweit dabei selbständiges kantonales Recht in Frage steht, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts indessen nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (vgl. BGE 112 Ib 96 f., BGE 111 Ib 202 E. 2, nicht publizierte Urteile vom 8. November 1989 i.S. Risi E. 1c, vom 21. September 1989 i.S. Senn c. Gemeinde Fulenbach E. 2, vom 19. Dezember 1986 i.S. Gemeinde Saas E. 2c). Die Gemeinde Bösingen ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 34 Abs. 2 RPG zur Beschwerde berechtigt (Art. 103 lit. c OG). Auf ihre fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.