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Urteilskopf

118 Ib 134


16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Februar 1992 i.S. L. Genossenschaft gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG).
Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt diesem Erfordernis nicht, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 118 Ib 134 S. 134
Am 7. September 1990 verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft auf entsprechendes Feststellungsbegehren der L. Genossenschaft vom 27. August 1990 hin, Nierstückverkäufe der Genossenschaft könnten für die Kontingentsbildung ihrer Käufer (Metzgereibetriebe) nicht angerechnet werden. Es verwies darauf, dass die L. Genossenschaft nicht importberechtigt sei, was nach Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.341) Voraussetzung für die Kontingentsbildung bei ihren Käufern wäre.
Auf Beschwerde hin gelangte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zum Schluss, das Bundesamt für Landwirtschaft hätte auf das Feststellungsbegehren der L. Genossenschaft gar nicht eintreten dürfen, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG mangle. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hob deshalb mit Entscheid vom 24. Juni 1991 die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft auf und trat auf das Gesuch vom 27. August 1990 um Erlass einer solchen nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 gelangte die L. Genossenschaft an das Bundesgericht und ersuchte um eine Fristerstreckung von zwei Monaten für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
BGE 118 Ib 134 S. 135
teilte der L. Genossenschaft mit Schreiben vom 29. Juli 1990 mit, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden könnten, vorliegend aber die 30tägige Beschwerdefrist aufgrund des Friststillstands während der Gerichtsferien frühestens am 26. August 1991 ablaufe.
Am 23. August 1991 gelangte die L. Genossenschaft mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Sie hielt fest, die unterschiedlichen Auffassungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung interessierten sie nicht. Sie gelange mit dem Ersuchen an das Bundesgericht, Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung aufzuheben oder abzuändern.
Am 8. Oktober 1991 räumte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der L. Genossenschaft für den Fall, dass die urteilende Abteilung die Beschwerde als verbesserungsfähig erachten sollte, eine Nachfrist bis zum 21. Oktober 1991 für die Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ein.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 1991 stellte die L. Genossenschaft den Antrag, "die Unzulässigkeitserklärung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Juni 1991 betreffend Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (sei) aufzuheben".

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG).
Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, wo das Rügeprinzip gilt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 3 E. 2a), ist das Bundesgericht an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287 f. mit Hinweisen).
BGE 118 Ib 134 S. 136
Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 101 V 127). Auch in der Lehre wird die Auffassung geteilt, eine minimale Sachbezogenheit der Begründung sei bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gültigkeitserfordernis (ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 915; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 197). Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (ASA 49, 251; zustimmend GRISEL, a.a.O., S. 915). Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn materielle und formelle Frage in engem Zusammenhang stehen, beispielsweise, wenn das prozessuale Eintreten auf ein Gesuch von einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhängig ist (vgl. BGE 109 V 119, der sich allerdings nur zum Antrag, nicht aber zur Begründung äussert).
Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 112 Ib 635 E. 2a; 96 I 96).

3. Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 23. August 1991 ist an sich klar. Sie enthält das Begehren, Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung aufzuheben oder abzuändern; die Beschwerdeführerin begründet auch, weshalb diese Bestimmung ihrer Meinung nach rechtswidrig sei.
Indessen lassen Antrag und Begründung jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vermissen. Dieses hat die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgehoben und ist auf das Gesuch um Erlass einer solchen nicht eingetreten, weil es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG fehle. Das hätte die Beschwerdeführerin beanstanden können, und sie hätte den Antrag stellen können, dass sich die Vorinstanz materiell mit ihrem Feststellungsbegehren zu befassen habe. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift vom 23. August 1991 entnehmen. Diese enthält weder einen Antrag, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abzuändern wäre, noch eine Begründung hiezu. Gegenteils erklärt die
BGE 118 Ib 134 S. 137
Beschwerdeführerin ausdrücklich, die (einzig massgebliche) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung interessiere sie nicht. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, dass auch für die Beschwerdeführerin die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Seite des Streites ohne weiteres erkennbar war. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Aufhebung eines Erlasses im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig ist (Art. 97 OG). Da es sich um eine den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügende Beschwerdeschrift handelt, ist eine nachträgliche Verbesserung nicht möglich, weshalb die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 18. Oktober 1991 unbeachtlich ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 110 IA 3, 113 IB 287, 101 V 127, 109 V 119 mehr...

Artikel: Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 25 Abs. 2 VwVG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mehr...