Urteilskopf
80 I 361
58. Urteil vom 22. Oktober 1954 i.S. Brandenberger gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
Regeste
Wehrsteuer: Bemessung des Einkommens in Fällen von Veränderungen in der Erwerbstätigkeit (Berufswechsel).
A.- Der Beschwerdeführer H. Brandenberger, geb. 1887, trat 1942 in den Bundesdienst als Aushilfsbeamter einer Dienststelle der Kriegswirtschaft. Er war Mitglied der Hilfskasse für das Aushilfspersonal. Auf Ende 1952 wurde er wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Bundesdienst entlassen. Er nahm eine Stelle bei einer privaten Wirtschaftsorganisation an. Das Guthaben bei der Hilfskasse des Bundes für das Aushilfspersonal des Bundes wurde von amteswegen an die Personalsparkasse der Wirtschaftsorganisation übergeführt.
B.- Streitig ist, ob der Einschätzung für die eidg. Wehrsteuer 1953 und 1954, nach der allgemeinen Regel, der Erwerb zugrunde zu legen ist, den der Beschwerdeführer in der Bemessungsperiode (1951 und 1952) erzielte, oder ob auf das Einkommen in der neuen Stellung abzustellen ist.
BGE 80 I 361 S. 362
Die kantonale Rekurskommission hat in ihrem Entscheide vom 11. Juni 1954 angenommen, man habe es mit einem Stellenwechsel zu tun und nicht mit einem Berufswechsel gemäss Art. 42 WStB im Sinne der bewusst zurückhaltenden Auslegung, die dieser Bestimmung in der Praxis gegeben worden ist. Sie hat die Wehrsteuereinschätzung auf Grund des früheren Einkommens bestätigt.
C.- Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, es sei ein Berufswechsel anzuerkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Annahme der Rekurskommission, dass lediglich ein Stellenwechsel vorliege, beruhe auf einer Verkennung der wirklichen Verhältnisse. Die Stellung, die der Beschwerdeführer 1942-1952 bekleidet habe, sei etwas ganz anderes gewesen, als seine neue Stellung, welche die eines gewöhnlichen Bureauangestellten sei und mit seinem eigentlichen Berufe nichts mehr zu tun habe.
D.- Die kantonale Rekurskommission weist auf die Gründe hin, die zu der Zurückhaltung der Praxis in der Annahme eines "Berufswechsels" im Sinne des Gesetzes führen und verzichtet auf einen Antrag.
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt
in Erwägung:
1. In BGE 79 I S. 357 ff. (Chabot) ist festgestellt worden, dass ein "Berufswechsel" im Sinne von Art. 42 WStB nur dann anzunehmen ist, wenn in der Erwerbstätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübt, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen andern Beruf ergriffen hat, sondern auch wenn sich seine Stellung innerhalb des Berufes wesentlich geändert hat. Ein gewöhnlicher Stellenwechsel dagegen wird nach der Praxis nicht als Berufsänderung im Sinne von Art. 42 WStB angesehen, auch wenn damit eine
BGE 80 I 361 S. 363
erhebliche Veränderung, Erhöhung oder Verminderung, des Erwerbes verbunden ist.
2. Hat man es daher mit einem gewöhnlichen Stellenwechsel zu tun, so ist - trotz der damit verbundenen nicht unerheblichen Veränderung des Einkommens - ein Berufswechsel im Sinne des Gesetzes nicht anzunehmen. Indessen ist eine Veränderung in der Erwerbstätigkeit, der sich Steuerpflichtige infolge Entlassung wegen Erreichung der Altersgrenze unterziehen müssen, in der Regel kein gewöhnlicher Stellenwechsel. Die Entlassung bedeutet in solchen Fällen meist die Beendigung einer Lebensstellung, die sich der Erwerbstätige in langjährigen Bemühungen nach und nach geschaffen hatte. Sie bedingt unter Umständen eine vollständige Neuorientierung. Ein wegen seines Alters Entlassener wird bei einem neuen Arbeitgeber nicht leicht eine Stellung einnehmen können, die der früheren, in langen Bemühungen erreichten Position einigermassen nahekommt. Er wird sich mit einem Altersposten begnügen müssen.
3. Hier sah sich der Steuerpflichtige - nach seinen Angaben, die im Verfahren von keiner Seite bestritten worden sind - zum Übertritt in eine Stellung bei einer privaten Wirtschaftsorganisation gezwungen, weil er als Aushilfsbeamter der Bundesverwaltung nur im Genusse einer Sparversicherung war und daher keinen Pensionsanspruch hatte. Er bekleidet heute nach seinen Angaben eine gewöhnliche Bureaustelle, während er früher einen verantwortlichen Posten als Revisor innehatte. Er befindet sich demnach infolge seiner Entlassung aus dem Bundesdienste in einer Lage, die ungefähr derjenigen eines wegen Teilinvalidität Pensionierten gleichkommt. Unter diesen Umständen entspricht es den in BGE 79 I 357ff., bes. S. 360, aufgestellten Richtlinien, die Bemessung des steuerbaren Einkommens gemäss Art. 42 WStB auf Grund des Verdienstes vorzunehmen, den der Steuerpflichtige in seiner neuen Stellung bezieht.