BGE 81 I 63
 
12. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1955 i.S. Günter gegen Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Regeste
Militärpflichtersatz: Besteuerung eines Evangelisten, für dessen Unterhalt seine Glaubensfreunde sorgen.
 
Sachverhalt


BGE 81 I 63 (63):

Heinz Günter ist als Evangelist einer religiösen Gemeinschaft ("Urchristen") tätig. Er führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 1954, durch den sein Begehren um Befreiung vom Militärsteuerzuschlag für Erwerbseinkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, seine Tätigkeit als Evangelist trage ihm nicht ein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes ein. Seine Glaubensfreunde übten sich ihm gegenüber in aktiver Nächstenliebe, indem sie ihn beherbergten und sonst etwa unterstützten. Was er so erhalte, sei nicht eine ihm von Mitmenschen zugesicherte Gegenleistung für seinen Dienst

BGE 81 I 63 (64):

im Evangelium, sondern falle ihm durch Gottes Fürsorge zu, dem er in erster Linie diene.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
2. ... Nach Art. 5 lit. B a MStG unterliegt dem Einkommenszuschlag u.a. der Erwerb, der mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betriebe eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist. Unerheblich ist, ob es sich um Bar- oder Naturaleinkünfte handelt, und ebenso, ob die Einkünfte im Lebensunterhalt des Pflichtigen aufgehen oder ihm auch für andere Verwendung zur Verfügung stehen. Massgebend ist einzig, ob man es mit Bezügen zu tun hat, die mit einer regelmässigen Tätigkeit verbunden sind. Der Beschwerdeführer übt das Amt oder den Beruf eines Evangelisten aus, wogegen ihn die Glaubensfreunde beherbergen und sonstwie unterstützen. Was er derart als Gegenleistung für diese ständige Wirksamkeit bezieht, ist Erwerb im Sinne des Gesetzes. Darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht um des Erwerbes willen als Evangelist betätigt und dass die Glaubensfreunde aus Nächstenliebe, ohne rechtliche Verpflichtung, für seinen Unterhalt sorgen, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er eine regelmässige Tätigkeit ausübt, mit der Einkünfte verbunden sind (Entscheid des Bundesrates vom 27. Mai 1927 i.S. Hug;BGE 56 I 334). ...