Wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig sind und deshalb für die Besorgung des gemeinsamen
BGE 81 I 70 (72):
Haushalts ein Dienstmädchen gehalten wird, so sind zwar die daherigen Lohnaufwendungen in einem gewissen Sinne durch die Erzielung des gemeinsamen Einkommen bedingt; sie können aber trotzdem nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht davon abgezogen werden. Unter den Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB verstehen Lehre und Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden (BGE a.a.O.; BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 164: "Das gemeinsame Kriterium besteht in allen Fällen darin, dass die gemachte Aufwendung mit dem erzielten Erwerb in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen muss."). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen den in Rede stehenden Lohnaufwendungen und dem Erwerbseinkommen der Ehefrau (und des Ehemannes) nicht. Diese Auslagen dienen der Besorgung des Haushalts, gegebenenfalls auch der Betreuung der Kinder, und ermöglichen nur indirekt, durch die Entlastung der Ehefrau von jenen Arbeiten, deren Berufstätigkeit und das daraus fliessende Einkommen. Sie sind daher keine Gewinnungskosten, sondern gehören zu den Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nach Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen werden können.