81 I 222
Urteilskopf
81 I 222
36. Urteil vom 22. Juni 1955 i.S. Stransky gegen Zivnostenska Banka und Obergericht des Kantons Zürich.
Regeste
Schweizerisch-tschechoslowakisches Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei, wonach gewisse Forderungen schweizerischer und auch tschechoslowakischer Gläubiger gegenüber tschechoslowakischen Schuldnern seit dem 1. Januar 1950 in der Schweiz in keinerWeise mehr geltend gemacht werden können (Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1).
1. Die Verletzung dieser Ordnung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.
2. Anwendung des Abkommens auf solche Bankguthaben tschechoslowakischer Staatsangehöriger, die infolge der tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1945 gesperrt wurden.
3. Nachweis, dass der Gläubiger am 1. Januar 1950 tschechoslowakischer Staatsangehöriger war.
4. Das Abkommen ist auch auf Prozesse anwendbar, die am 1. Januar 1950 bereits hängig waren.
5. Verletzung des schweizerischen ordre public? Berücksichtigung der tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1953, durch die der Gläubiger ohne Entschädigung enteignet wurde (clausula rebus sic stantibus)?
A.- Friedrich Stransky ist im Jahre 1938 aus der Tschechoslowakei ausgewandert. Es ist nicht bestritten, dass er damals Bürger dieses Staates war. Seit dem Monat März 1939 wohnt er in Zürich. Er besass bei tschechoslowakischen Banken Guthaben, die nach dem zweiten Weltkriege bei der Zivnostenska Banka mit Hauptsitz in Prag vereinigt wurden. Diese Bank ist eine juristische Person; seit 1945 steht sie als Nationalunternehmen im Eigentum des tschechoslowakischen Staates.
Durch ein Dekret vom 19. Oktober 1945 ordnete der Präsident der Tschechoslowakischen Republik eine Währungsreform an. Infolge des Dekrets wurden sämtliche auf alte tschechoslowakische Kronen lautende Bankguthaben mit Wirkung vom 1. November 1945 an blockiert; sie konnten nur noch mit Bewilligung der Tschechoslowakischen Nationalbank freigestellt werden.
Auch jene Guthaben Stranskys wurden gesperrt. Da seine Versuche, gewisse Beträge ausbezahlt zu erhalten, fehlschlugen, liess er im November 1948 für eine Forderungssumme von Fr. 63'123.96 nebst Zins und Kosten Guthaben und Depots der Zivnostenska Banka bei verschiedenen schweizerischen Banken in Zürich mit Arrest belegen. In der nachfolgenden Betreibung erhob die Zivnostenska Banka Rechtsvorschlag. Der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich erteilte die provisorische Rechtsöffnung.
Mit Eingabe vom 11. Februar 1949 erhob die Betriebene Aberkennungsklage. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich, dieses mit Urteil vom 5. Juni 1953, hiessen die Klage gut in Erwägung, dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin seit dem 1. Januar 1950, dem Tage des Inkrafttretens des am 22. Dezember 1949 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommens betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei (AS 1950, 21), in der Schweiz nicht mehr geltend
BGE 81 I 222 S. 225
machen könne (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 2 lit. a und Art. 6 des Abkommens). Ein Revisionsbegehren des Beklagten wurde vom Obergericht am 10. September 1954 abgewiesen.
B.- Auf die Berufung, die Stransky gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 1953 eingelegt hat, ist das Bundesgericht (I. Zivilabteilung) nicht eingetreten (BGE 81 II 79).
C.- Neben der Berufung hat Stransky beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 1953 sei wegen Verletzung des schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Abkommen sei schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. Januar 1950 nicht mehr tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, sondern vorher staatenlos geworden sei. Das Obergericht nehme zu Unrecht an, dass ihn die Beweislast in diesem Punkte treffe und dass anderseits die Klägerin den Gegenbeweis erbracht habe.
Auch wenn der Beschwerdeführer an jenem Stichtage noch tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen wäre, fielen die in Frage stehenden Forderungen nicht unter das Abkommen, insbesondere nicht unter Art. 5 Ziff. 2 lit. a; denn diese Bestimmung spreche lediglich von Bankguthaben von Schweizerbürgern.
Das Abkommen dürfe nicht auf Prozesse angewendet werden, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits hängig waren; es enthalte keine Rückwirkungsklausel.
Die Anwendung des Abkommens auf den vorliegenden Fall verstosse gegen den schweizerischen ordre public. Es sei anzunehmen, man habe mit dem Abkommen den darunter fallenden tschechoslowakischen Staatsangehörigen die Geltendmachung ihrer Ansprüche in der Schweiz
BGE 81 I 222 S. 226
nur unter dem Vorbehalt versagen wollen, dass ihnen die Rechtsverfolgung in der Tschechoslowakei offenstehe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; habe doch der tschechoslowakische Staat die Guthaben des Beschwerdeführers ohne Entschädigung enteignet, praktisch bereits auf Grund der Währungsreform des Jahres 1945 und sodann auch formell durch eine Ende Mai 1953 dekretierte neue Währungsreform.
D.- Die Zivnostenska Banka beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie in BGE 81 II 79 ff. festgestellt ist, hat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei vom 22. Dezember 1949 gesamthaft öffentlichrechtlichen Charakter. Da die behauptete Rechtsverletzung nach dem gleichen Urteil nicht mit zivilrechtlicher Berufung gerügt werden kann und die Sache auch nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt (Art. 125 Abs. 1 lit. c OG), hat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten (Art. 84 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OG).
2. Der erwähnte Staatsvertrag sieht vor, dass die tschechoslowakische Regierung der schweizerischen Regierung für die in Art. 1 und 5 aufgeführten von tschechoslowakischen Nationalisierungs-, Expropriations- oder Restriktionsmassnahmen ähnlicher Art betroffenen schweizerischen Interessen eine Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizerfranken zahlt. Art. 2 Abs. 3 bestimmt:
"Nach dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens (1. Januar 1950, AS 1950, 394) können die schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, die zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz in der Tschechoslowakei hatten, ihre Ansprüche
BGE 81 I 222 S. 227
und Interessen gleichen Rechtscharakters wie die in Artikel 1 erwähnten (nach der am Schluss des Vertrages als authentisch bezeichneten französischen Fassung zu ergänzen: in der Schweiz) in keiner Weise mehr geltend machen ..."Nach Art. 6 Abs. 1 sind die Bestimmungen des Art. 2 ebenfalls anwendbar auf die in Art. 5 aufgezählten Forderungen. Die in Art. 2 Abs. 3 getroffene Ordnung leuchtet ein, soweit sie die schweizerischen Gläubiger betrifft, da diese durch jene Globalentschädigung endgültig abgefunden werden (Art. 2 Abs. 1). Weniger verständlich ist, dass Art. 2 Abs. 3 auch tschechoslowakische Interessen erfasst, obwohl sie an der im Abkommen vorgesehenen Entschädigung nicht teilhaben (BGE 81 II 80).
Art. 5 erwähnt in Ziff. 2 lit. a unter anderm "die Bankguthaben von Schweizerbürgern, die infolge der Währungsreform des Jahres 1945 blockiert sind". Aus Art. 6 Abs. 1 ergibt sich, dass auch natürliche Personen, die am 1. Januar 1950 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besassen, seit diesem Zeitpunkt Ansprüche, die sie aus infolge jener Währungsreform gesperrten Bankguthaben herleiten, in der Schweiz nicht mehr geltend machen können. Der Beschwerdeführer wendet vergeblich ein, Art. 5 Ziff. 2 lit. a spreche nur von Bankguthaben von Schweizerbürgern. Art. 2 Abs. 3, worauf Art. 6 Abs. 1 für die in Art. 5 umschriebenen Forderungen verweist, stellt die natürlichen Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages tschechoslowakische Staatsangehörige waren, in bezug auf die Verfolgung von Ansprüchen, welche ihrer rechtlichen Natur nach unter das Abkommen fallen, den Schweizern gleich. Da die Forderung, die der Beschwerdeführer gegenüber der Zivnostenska Banka erhebt, auf Bankguthaben beruht, welche infolge der tschechoslowakischen Währungsreform von 1945 blockiert wurden, kann sie seit dem 1. Januar 1950 in der Schweiz in keiner Weise mehr geltend gemacht werden, sofern der Beschwerdeführer - der nicht Schweizerbürger ist - zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besass.
3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er früher, auch noch zur Zeit seiner Auswanderung in die Schweiz, tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, behauptet aber, er habe infolge der Auswanderung diese Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 1950 verloren und sei seither staatenlos. Ob das Obergericht in diesem Punkte die Beweislast richtig verteilt habe, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist.
In der Tat erklärt das tschechoslowakische Justizministerium in einem dem Obergericht auf dessen Rechtshilfegesuch erstatteten Bericht vom 14. Januar 1953, dass der Beschwerdeführer nach den Erhebungen, die das Innenministerium bei den zuständigen Behörden angestellt habe, am 1. Januar 1950 tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen sei und diese Staatsangehörigkeit nie verloren habe. Gegen die Beweiskraft dieser Bestätigung bringt die Beschwerde nichts Triftiges vor. Freilich ist die ursprünglich gesandte Ausfertigung der Bescheinigung nicht mit dem Stempel des ausstellenden Ministeriums versehen; dagegen tragen diesen Stempel die Begleitnote vom 14. Januar 1953, die vom gleichen Beamten wie die Bescheinigung selbst unterzeichnet ist, ferner ein Schreiben des tschechoslowakischen Justizministeriums vom 27. Februar 1953, worin die Authentizität des Berichtes vom 14. Januar 1953 bestätigt wird, und namentlich eine weitere Ausfertigung dieses Berichtes, die dem Obergericht nachträglich zugekommen ist. Die Bescheinigung des tschechoslowakischen Justizministeriums bedarf daher zum Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigung, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 des schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 21. Dezember 1926 (bestätigt durch Notenaustausch vom 2. September/11. Oktober 1946) ergibt (BS 12, 335). Sie steht inhaltlich im Einklang mit einer auf Betreiben des Beschwerdeführers
BGE 81 I 222 S. 229
vom Bezirksnationalausschuss in Nachod am 9. September 1953 ausgestellten Bestätigung. Dass diese Bescheinigungen von den Behörden des Staates stammen, dem die Zivnostenska Banka als Nationalunternehmen gehört, und dass sie zu einer Zeit ausgestellt wurden, da der Prozess zwischen dieser Bank und dem Beschwerdeführer bereits hängig und das Abkommen betreffend die schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei bereits in Kraft war, rechtfertigt es nicht, sie als blosse Parteierklärungen zu bewerten. Man hat es mit öffentlichen Urkunden zu tun, deren Inhalt mangels entgegenstehender schlüssiger Anhaltspunkte als richtig angesehen werden muss (Art. 7 des schweizerisch-tschechoslowakischen Rechtshilfeabkommens vom 21. Dezember 1926, Art. 9 ZGB). Es liegt kein Beweis dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die tschechoslowakische Staatszugehörigkeit vor dem Stichtage entzogen worden sei, etwa auf Grund des tschechoslowakischen Gesetzes vom 13. Juli 1949 betreffend den Erwerb und Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft, nach dessen § 7 das Ministerium des Innern Personen ausbürgern kann, die sich im Ausland aufhalten und eine staatsfeindliche oder staatsgefährliche Tätigkeit entfalten oder illegal ausgewandert sind oder einer Aufforderung zur Rückkehr keine Folge geleistet haben. Die Tatsache, dass das tschechoslowakische Generalkonsulat in Zürich dem Beschwerdeführer am 14. März 1949 mitgeteilt hat, das Ministerium des Innern sei mit der Verlängerung seines Reisepasses und desjenigen seiner Ehefrau nicht einverstanden, erlaubt noch nicht, auf den Entzug des Bürgerrechts zu schliessen. Ebensowenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Behörde einen Flüchtlingsausweis erhalten hat; bestimmt doch Art. 17 des bezüglichen internationalen Abkommens vom 15. Oktober 1946 (BS 11, 786): "Weder durch die Abgabe des Ausweises noch durch die Einträge wird das Statut, insbesondere die Staatszugehörigkeit, des Inhabers bestätigt oder geändert." BGE 81 I 222 S. 230
Übrigens ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 1. Januar 1950 nicht mehr tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen, schwerlich vereinbar mit einem von ihm selbst vorgelegten Schreiben des tschechoslowakischen Generalkonsulates in Zürich, wonach ihn dieses am 8. August 1950 - also nach jenem Stichtag - auf Veranlassung des Innenministeriums zur Rückkehr in die Tschechoslowakei aufgefordert hat, und vollends nicht mit der ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst im Revisionsverfahren vor Obergericht abgegebenen Erklärung, er sei überzeugt, dass er wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung auf Grund eines Gesetzes vom 12. Juli 1950 ausgebürgert worden sei, ohne dass ihm dies mitgeteilt worden sei.
4. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 2 Abs. 3 des Entschädigungsabkommens vom 22. Dezember 1949 dürfe mangels einer Rückwirkungsklausel nicht auf Prozesse angewendet werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits hängig waren. Die Vorschrift bestimmt, dass die vom Abkommen erfassten Ansprüche vom 1. Januar 1950 an in der Schweiz "in keiner Weise mehr" geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der Ansprüche, deren Geltendmachung in einem gerichtlichen oder Vollstreckungsverfahren an jenem Stichtage bereits eingeleitet war, enthält das Abkommen keine abweichende Ordnung. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass auch solche Forderungen darunter fallen. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass sie vom Inkrafttreten des Abkommens an schlechthin jede Verfolgung der in Frage stehenden Ansprüche in der Schweiz ausschliesst, also auch die Weiterführung eines Verfahrens, das in jenem Zeitpunkt bereits hängig war.
Wie das Obergericht zutreffend ausführt, ergibt sich dieser Sinn auch daraus, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens durch die von der tschechoslowakischen Regierung zu zahlende Globalentschädigung die Entschädigungsforderungen
BGE 81 I 222 S. 231
der schweizerischen Gläubiger "endgültig abgefunden" werden; denn diese Regelung erfasst sämtliche dem Abkommen unterstellten schweizerischen Ansprüche, auch jene, die am Stichtage bereits in einem gerichtlichen oder Vollstreckungsverfahren in der Schweiz geltend gemacht waren, und für die tschechoslowakischen Gläubiger sieht das Abkommen, was die Geltendmachung in der Schweiz anbelangt. keine andere Ordnung als für die schweizerischen vor.
5. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Rechtsverfolgung in der Schweiz dürfe ihm mit Rücksicht darauf, dass er seine Ansprüche in der Tschechoslowakei nicht verfolgen könne, ja sogar von den dortigen Behörden ohne Entschädigung enteignet worden sei, nicht verunmöglicht werden; die Anwendung des Entschädigungsabkommens mit der Tschechoslowakei auf den vorliegenden Fall würde daher dem schweizerischen ordre public zuwiderlaufen. Indessen richtet sich der Einwand in Wirklichkeit gegen das Abkommen selbst; denn nach dem in Erw. 2 - 4 hiervor Ausgeführten kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 2 Abs. 3 des Vertrages hier anwendbar ist. Em von der Schweiz abgeschlossener Staatsvertrag ist aber auf jeden Fall dann, wenn er von der Bundesversammlung genehmigt worden ist, was für das Entschädigungsabkommen mit der Tschechoslowakei zutrifft (AS 1950, 279), für den schweizerischen Richter schlechthin massgebend (Art. 113 Abs. 3, Art. 114 bis Abs. 3 BV ). Gewiss steht jenes Abkommen, was die Behandlung der tschechoslowakischen Gläubiger anbetrifft, nicht im Einklang mit den herkömmlichen schweizerischen Rechtsanschauungen, doch ist es, auch in diesem Punkte, selbst Bestandteil des geltenden Landesrechts, so dass sich die Frage, ob es mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar sei, gar nicht stellt (BGE 64 I 274).
Es kann auch nicht mit Grund eingewendet werden, infolge der tschechoslowakischen Währungsreform von 1953, durch die gewisse Guthaben tschechoslowakischer
BGE 81 I 222 S. 232
Staatsangehöriger, darunter die in Frage stehenden Forderungen des Beschwerdeführers, nach dessen Darstellung ohne Entschädigung gestrichen worden sind, sei eine wesentliche und für die Schweiz nicht vorhersehbare Änderung der Verhältnisse eingetreten, von denen die Schweiz beim Abschluss des Entschädigungsabkommens mit der Tschechoslowakei ausgegangen sei, so dass der schweizerische Richter den betroffenen Gläubigern, unter Berufung auf eine von den Partnern des Staatsvertrages stillschweigend eingegangene clausula rebus sic stantibus, wenigstens die Rechtsverfolgung in der Schweiz ermöglichen müsse. So wie das Abkommen lautet, verwehrt es dem schweizerischen Richter schlechterdings eine Lösung zugunsten des Beschwerdeführers. Eine solche liesse sich nur durch entsprechende Änderung der ihr entgegenstehenden staatsvertraglichen Ordnung erreichen. Indessen hat der Bundesrat, als die zur Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft zuständige Behörde (Art. 102 Ziff. 8 BV), bisher dahingehende Schritte nicht unternommen. Übrigens würden sie wohl auf erhebliche Schwierigkeiten stossen, namentlich auch dann, wenn die Schweiz sich auf eine clausula rebus sic stantibus berufen wollte.Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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