Urteilskopf
81 I 233
37. Urteil vom 17. Juni 1955 i.S. Sch. gegen St. Gallen, Steuer-Rekurskommission.
Regeste
Wehrsteuer.
1. Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB: Übergang von einer Lehrstelle im öffentlichen Dienst zu einer Anstellung in der Verwaltung ist nicht als Berufswechsel anzusehen.
2. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 WStB: Betätigung in einer Lehrstelle gegen Entgelt darf als Erwerbstätigkeit angesehen werden.
Der Beschwerdeführer, geb. 1926, arbeitete im Jahre 1951 und bis Ende April 1952 in einer Lehrstelle bei der Gemeindekanzlei
BGE 81 I 233 S. 234
G. Er bezog im Jahre 1951 Fr. 120.-- und seit 1. Januar 1952 Fr. 180.-- im Monat. Im Mai 1952 (nach Abschluss der Lehre) betrug sein Bezug Fr. 400.--. Auf den 1. Juni 1952 trat er in den Dienst der Gemeinde S. als Steuersekretär mit einer Monatsbesoldung von Fr. 550.--. Bei der Veranlagung für die Wehrsteuer VII (1953/54) wurde streitig, ob der Besteuerung das Einkommen der Berechnungsperiode oder, gemäss Art. 42 WStB, das laufende Einkommen zu Grunde zu legen sei. Die Veranlagungsbehörde hat in letzterm Sinne entschieden. Die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Einschätzung beruhe auf der Annahme, der Antritt der Stelle in S. (Juni 1952) bedeute die Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Eine solche Annahme sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer schon in den Jahren 1951 und 1952 als Lehrling Einkommen gehabt habe. Der Übergang von der Lehre in die ordentliche Berufstätigkeit werde in der Praxis nicht als Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB angesehen.
Die Steuerrekurskommission St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde, die eidg. Steuerverwaltung Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
in Erwägung:
1. Nach Art. 42 WStB ist, abweichend von der allgemeinen Regel in Art. 41, Abs. 2 WStB, auf das laufende Einkommen abzustellen, wenn sich das Einkommen während der Berechnungsperiode infolge Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsel (die anderen Gründe scheiden hier von vornherein aus) dauernd verändert hat.
Als "Berufswechsel" kann der Übergang von der Lehrstelle in die reguläre Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht angesehen werden, wenn sich, wie hier, an eine Lehrstelle in einer Verwaltung eine Anstellung im öffentlichen Dienst anschliesst. Es fragt sich daher nur, auf welchen Zeitpunkt hier die "Aufnahme der Erwerbstätigkeit" fällt, im besondern, ob die Betätigung des Beschwerdeführers in seiner Lehre - soweit sie in den Berechnungszeitraum fällt - bereits als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu charakterisieren ist.
2. Eine Erwerbstätigkeit übt derjenige aus, der aus einer Betätigung Einkommen erzielt. Darauf, ob die Betätigung um des Erwerbes willen ausgeübt wird oder ob andere Interessen und Zwecke im Vordergrund stehen, die mit der Tätigkeit verbundenen Einkünfte nur nebenhergehen, kommt es nicht an. Steuerpflicht und Steuerbemessung hängen davon ab, ob ein Erwerb vorhanden ist, nicht von den Verumständungen, unter denen er erzielt wird.
So verhält es sich auch bei Personen, die eine Lehrstelle bekleiden. Werden sie für ihre Betätigung entschädigt, so üben sie eine Erwerbstätigkeit aus. Eine Erwerbstätigkeit ist jedenfalls von dem Zeitpunkte an anzunehmen, in welchem die finanzielle Leistung des Dienstherrn nicht mehr lediglich in einem Taschengeld besteht, sondern den Charakter einer Arbeitsentschädigung angenommen hat. Eine Entschädigung von Fr. 120.-- im Monat aber kann, vor allem in ländlichen Verhältnissen, unmöglich lediglich als Taschengeld angesehen werden.
3. Der Beschwerdeführer stand 1951 im Alter von 25 Jahren. Er war, wenn auch in einer Lehrstelle, so doch bereits eine Arbeitskraft. Die Entschädigung, die er bezog, war eine Honorierung seiner Dienste und, steuerrechtlich betrachtet, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wenn sie sich auch, im Hinblick auf den unmittelbaren Zweck der Betätigung des Beschwerdeführers im Dienste der Gemeindeverwaltung G., in bescheidenem Rahmen hielt.
War aber der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer der Bemessungsperiode erwerbstätig, ohne dass ein Berufswechsel anzunehmen ist, so bemisst sich das für die Besteuerung massgebende Einkommen nach der in Art. 41, Abs. 2 WStB aufgestellten Regel. Die hievon abweichende Besteuerung ist aufzuheben. Die kantonalen Behörden werden die Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers während der Berechnungsperiode näher abzuklären haben und auf Grund ihres Befundes einen neuen Entscheid treffen.