86 I 224
Urteilskopf
86 I 224
30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 18. Februar 1960 i. S. Wenk-Löliger, Eheleute, gegen Siegrist und Mettler sowie Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG). Bejahung des Beschwerdeinteresses der Partei, die zwar in oberer kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen, das kantonale Urteil wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen anficht.
Prozessuale Behandlung der beiden Rechtsmittel (Art. 57 Abs. 5 OG).
Aus dem Tatbestand:
Gegen das die Klage grösstenteils abweisende Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger Siegrist und Mettler Berufung eingelegt, mit der sie am Klagebegehren festhalten.
Die Beklagten, Eheleute Wenk-Löliger, wollen es bei dem fast ganz zu ihren Gunsten lautenden kantonalen Urteil in sachlicher Hinsicht bewenden lassen und haben
BGE 86 I 224 S. 225
daher weder Berufung eingelegt noch sich der Berufung der Kläger angeschlossen. Um aber einem Erfolg dieser Berufung vorzubeugen, haben sie staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Abnahme der von ihnen beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei schon auf Grund der vom Appellationsgericht festgestellten Tatsachen richtig. Da aber eine abweichende Beurteilung dieser Tatsachen durch die Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen sei, müsse die Beklagtschaft eine Ergänzung der tatbeständlichen Urteilsgrundlage gemäss den vor Appellationsgericht gestellten Beweisanträgen verlangen, deren Ablehnung auf willkürlicher Anwendung kantonaler Prozessnormen beruhe.Aus den Erwägungen:
Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist (Art. 88 OG), und dies trifft im allgemeinen nur zu, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse an solcher Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S. 294 N. 9). Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es beim angefochtenen Urteil bleibt. Dieses hat ihren Standpunkt im wesentlichen, durch Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bis auf einen kleinen, nebensächlichen Rest, geschützt, und die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid keine Berufung eingelegt. Da das kantonale Urteil aber infolge der Berufung der Beschwerdegegner der Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgesetzt ist, darf diesen nicht verwehrt werden, es auch ihrerseits, wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen, anzugreifen, um es durch ein neues ersetzen zu lassen, das nach ihrer Ansicht einer Berufung der Kläger sicherer standzuhalten vermöchte. Würde das Interesse an
BGE 86 I 224 S. 226
der Beschwerdeführung, einfach weil zur Zeit kein zu Ungunsten der Beschwerdeführer ergangenes Urteil vorliegt, nicht als "aktuelles" anerkannt, so könnte die von ihnen behauptete Willkür überhaupt nicht mehr geltend gemacht und ein allenfalls dadurch bedingter für sie nachteiliger Ausgang des Berufungsverfahrens nicht verhindert werden. Im Hinblick auf die nur durch Zulassung der vorliegenden Beschwerde abwendbare Gefahr ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen, sofern die Gefahr wirklich besteht, sich also die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung der Gegenpartei nicht verneinen lässt.Wie es sich damit verhält, kann die mit beiden Rechtsmitteln befasste Zivilabteilung in der Weise restlos abklären, dass sie das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ei ntretensfrage wie auch gegebenenfalls der materiellen Seite des Rechtsstreites bis zum Abschluss der Urteilsberatung durchführt, um es alsdann, falls die Gutheissung der Berufung in Aussicht steht, abzubrechen und nun der staatsrechtlichen Beschwerde den ihr gebührenden Vortritt einzuräumen (Art. 57 Abs. 5 OG; vgl. auch BGE 85 II 585 Erw. 2). Diese Sachlage ist nach dem Verlauf der heutigen Beratung im Berufungsverfahren in der Tat gegeben *.