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Urteilskopf

86 I 243


34. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1960 i.S. Rickenbach und Streitgenossen gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.

Regeste

1. Art. 97 ff. OG. Kann nach der Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden? (Erw. 1, 2).
2. Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45, 46 HRegV.
a) Begriff der territorialen Bezeichnung in einer Firma (Erw. 4).
b) Die Nichtbewilligung der Firma "Eurotreuhand" bleibt im Rahmen des Ermessens (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 243

BGE 86 I 243 S. 243

A.- Dr. Rickenbach ersuchte das eidgenössische Amt für das Handelsregister, einer von ihm und anderen Personen zu gründenden Aktiengesellschaft die Führung der Firmen "Europäische Treuhandgesellschaft", "Société Fiduciaire Européenne" und "Società Fiduciaria Europea", eventuell der Firmen "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" zu bewilligen. Er machte geltend, die Gesellschaft werde europäische Bedeutung haben, denn sie werde von einer internationalen Gruppe gegründet, sich durch Zweigniederlassungen in mehreren europäischen Staaten betätigen und die Rechnungen von europäisch bedeutsamen Gesellschaften revidieren.
BGE 86 I 243 S. 244
Das Amt wies das Gesuch am 14. Oktober 1959 ab. Es führte unter Berufung auf die ablehnende Einstellung der zuständigen Vertretung von Handel und Industrie aus: Nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen dürften in Firmen nur dann verwendet werden, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt seien. Bei privatwirtschaftlichen Organisationen treffe dies zu, wenn sie vom gesamteuropäischen Standpunkt aus besonders repräsentativen Charakter aufwiesen. Diese Voraussetzung sei bei der zu gründenden Gesellschaft nicht erfüllt, da ihre europäischen Beziehungen vorderhand eher als bescheiden zu betrachten seien und die Tatsache, dass sie nicht nur in einem einzelnen Lande tätig sein wolle, nichts Aussergewöhnliches sei. Die Firma "Europäische Treuhandgesellschaft" würde sie ungerechtfertigterweise aus dem Kreise der schweizerischen Gesellschaften hervorheben, die in ähnlicher Weise ebenfalls in verschiedenen Ländern Europas tätig seien. Auch der Name "Eurotreuhand" würde dem Unternehmen ein kaum verdientes Gewicht verleihen. Beide Fassungen könnten überdies den Eindruck erwecken, es handle sich um eine jener mehr oder weniger offiziellen internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit den Bestrebungen für die wirtschaftliche Integration Europas in grosser Zahl aus dem Boden schössen, wenn nicht um eine Gemeinschaftsgründung repräsentativer Berufsorganisationen verschiedener europäischer Länder.

B.- Am 19. März 1960 stellte Dr. Rickenbach namens der Gründer beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, der zu gründenden Aktiengesellschaft zum mindesten die Firmabezeichnungen "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" zu bewilligen.
Das Amt wies es am 11. Mai 1960 ab. Es führte aus, die zuständige Vertretung von Handel und Industrie empfehle ihm das. Frühere Einträge, bei denen der Wortstamm "Euro" ohne besonderes Begutachtungsverfahren zugelassen wurde, entbänden es nicht der Pflicht, die Zulässigkeit
BGE 86 I 243 S. 245
von neuen Firmen gestützt auf die heutigen Verhältnisse zu beurteilen, zumal die mit den europäischen Integrationsbestrebungen verknüpften Erscheinungen auf firmenrechtlichem Gebiet heute geböten, an die Verwendung der Begriffe "europäisch", "Euro" usw. einen besonders strengen Massstab anzulegen. Nach der Auffassung der industriellen Kreise solle "europäisch" sogar auf dem besten Wege sein, sich von einem territorialen in einen nationalen Begriff umzuwandeln, wobei die Meinung vertreten werde, man sollte in solchen Fällen nicht nachsichtiger sein als bei der Bewilligung nationaler Bezeichnungen in schweizerischen Firmen. Das Amt verwies ferner auf seine Erwägungen vom 14. Oktober 1959, an denen sich nichts geändert habe.

C.- Dr. Rickenbach und die als Mitgründer der Gesellschaft interessierten Dres. Maspoli und Pedrazzini führen mit Eingabe vom 11. Juni 1960 gemäss Art. 97 ff. OG gegen die Entscheide vom 14. Oktober 1959 und 11. Mai 1960 Beschwerde. Sie beantragen dem Bundesgericht, ihnen zu gestatten, für eine neu zu gründende schweizerische Aktiengesellschaft die Firmabezeichnungen "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" zu verwenden, eventuell das eidgenössische Amt für das Handelsregister zu verpflichten, ihnen diese Bewilligung zu erteilen.

D.- Das Amt hält die Beschwerde insoweit für verspätet, als sie sich gegen den Entscheid vom 14. Oktober 1959 richtet. Im übrigen beantragt es, sie abzuweisen.

E.- Am 3. Oktober 1960 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, sie hätten zusammen mit weiteren Interessenten am 29. August 1960 die vorgesehene Aktiengesellschaft gegründet und ihr provisorisch die Firma "ETG Treuhandgesellschaft", "ETG Société Fiduciaire" und "ETG Società Fiduciaria" gegeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert dreissig Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides an einzureichen (Art. 107 OG).
BGE 86 I 243 S. 246
In bezug auf den Entscheid vom 14. Oktober 1959 war diese Frist abgelaufen, als die Beschwerdeführer am 11. Juni 1960 das Rechtsmittel ergriffen. Sie konnte nicht dadurch wieder in Gang gesetzt werden, dass Dr. Rickenbach am 19. März 1960 ein Wiedererwägungsgesuch stellte und das Amt am 11. Mai 1960 darauf eintrat. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 1959 ist daher verspätet.

2. Das Amt für das Handelsregister ist der Auffassung, zwischen dem 14. Oktober 1959 und dem 11. Mai 1960 habe sich am Sachverhalt, der seinem ersten Entscheide zugrundelag, nichts geändert. Man kann sich fragen, ob es unter diesen Umständen im Sinne einer guten Verwaltung lag, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und einen neuen Sachentscheid zu fällen. Das Bundesgericht hat indessen diese Frage nicht zu beantworten. Es muss hinnehmen, dass am 11. Mai 1960 ein solcher Entscheid erging und dass die Beschwerdeführer am 11. Juni 1960 gegen ihn rechtzeitig die Beschwerde erklärten (vgl. BEG 60 I 52, 70 I 120, 72 I 55, 75 I 392, 83 I 32). Diese Beschwerde ist durch die Gründung der Aktiengesellschaft und deren Benennung als "ETG Treuhandgesellschaft" nicht gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführer erklären, weiterhin daran interessiert zu sein, dass der Gesellschaft die Führung der Firma "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" bewilligt werde. Hierüber ist zu entscheiden. Dagegen steht dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu, über die Zulässigkeit der Firma "ETG Treuhandgesellschaft" zu befinden.

3. Die Wörter "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" bringen die Treuhandgesellschaft, die sich ihrer in der Firma bedient, gedanklich mit Europa in Verbindung. Indem die Beschwerdeführer das nebenbei anzweifeln, setzen sie sich mit ihrem Gesuch vom 19. März 1960 in Widerspruch; dort führten sie aus, die Verbindung von "Euro" mit dem Begriffe "Treuhand" sei kaum geeignet, einen anderen Eindruck zu erwecken, als dass die Gesellschaft bestrebt und in der Lage sei, auf europäischem Gebiete zu arbeiten. Mit diesem Zugeständnis stimmt überein,
BGE 86 I 243 S. 247
dass sie anfänglich die Gesellschaft als "Europäische Treuhandgesellschaft" bezeichnen wollten und dass sie noch in der Beschwerde eingehend darlegen, das zu gründende Unternehmen werde "wirklich europäische Geltung" haben. Eine solche wird durch den Bestandteil "Euro" z.B. auch in den im Handelsregister eingetragenen Firmen "EUROFIMA, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial", "Eurotransport AG", "Eurokommerz-Aktiengesellschaft" und "Euromarketing AG" angedeutet. Dass daneben auch Firmen vorkommen oder denkbar sind, in denen die gleiche oder eine ähnliche Folge von Buchstaben mehr den Eindruck einer Phantasiebezeichnung ohne besonderen Sinn erweckt, ist unerheblich. Massgebend sind die Schlüsse, die der Durchschnittsleser im vorliegenden Falle aus der nachgesuchten Verwendung der Silben "Euro" ziehen würde.

4. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen (Art. 944 Abs. 2 OR). Er hat von dieser Ermächtigung in Art. 45 und 46 HRegV Gebrauch gemacht. Darnach dürfen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften in ihrer Firma grundsätzlich keine nationalen Bezeichnungen verwenden. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister kann jedoch nach Anhörung der nach den Umständen zuständigen Behörde, Amtsstelle oder Vertretung von Handel, Industrie oder Gewerbe Ausnahmen gestatten, "wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind" (Art. 45 HRegV). Diese Bestimmung ist auch auf territoriale und regionale Zusätze anwendbar, wobei das Amt, bevor es die Führung eines solchen gestattet, ebenfalls zuständigenorts eine Meinungsäusserung einzuholen hat (Art. 46 HRegV).
Der Hinweis auf die Beziehungen der Gesellschaft zu Europa enthält keine nationale, wohl aber eine territoriale Bezeichnung. Eine solche liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht nur dann vor, wenn der Zusatz "ein Staatsterritorium oder einen rechtlich abgeschlossenen
BGE 86 I 243 S. 248
Teil eines solchen, vor allem die Schweiz, die Kantone, Bezirke, Gemeinden" umschreibt, sondern immer dann, wenn er auf einen geographischen Raum Bezug nimmt. Es trifft nicht zu, dass territoriale Bezeichnungen ausschliesslich deshalb bewilligungspflichtig seien, weil die Überfremdung des schweizerischen Wirtschaftslebens abgewehrt, die Autorität des Staates geschützt und das nationale Empfinden geachtet und geschont werden sollte, wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf HIS Art. 944 N. 118 geltend machen. Solche Überlegungen mögen Anlass zum Verbot nationaler Bezeichnungen gegeben haben. Der Grund der Bewilligungspflicht für territoriale Zusätze dagegen ist eher darin zu suchen, dass reklamehaftes Auftreten und Irreführung des Publikums, insbesondere über die Ausdehnung oder das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens, verhütet werden sollen. Dieses Bestreben kommt schon im Gebot der Firmenwahrheit zum Ausdruck (Art. 944 Abs. 1 OR), mit dem die Bestimmung des Art. 944 Abs. 2 OR systematisch zusammenhängt. Deshalb hält auch die Auffasung nicht stand, diese Norm und Art. 46 HRegV sähen territoriale Bezeichnungen nur in Hinweisen auf einen Teil des schweizerischen Gebietes. Auch Zusätze, die auf ein über die Schweiz hinausreichendes oder ausschliesslich im Ausland liegendes Territorium Bezug nehmen, bedürfen der Bewilligung, denn auch sie könnten in reklamehaftem Bestreben das Publikum irreführen.
Die Firma "Eurotreuhand" und die ihr entsprechende französische bzw. italienische Fassung durften daher vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände die Bezugnahme auf den Erdteil Europa rechtfertigten. Ob solche Umstände vorliegen, ist weitgehend Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann daher den angefochtenen Entscheid nur abändern, wenn das Amt für das Handelsregister das Ermessen überschritten hat; denn nur unter dieser Voraussetzung verstösst der angefochtene Entscheid im Sinne des Art. 104 Abs. 1 OG gegen Bundesrecht (BGE 81 I 384).

5. Dass die ETG Treuhandgesellschaft von einer "internationalen
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Gruppe" gegründet worden sein soll, sich durch Zweigniederlassungen in mehreren europäischen Staaten zu betätigen gedenkt und europäisch bedeutsamen Gesellschaften als Kontrollstelle dienen will, sind nicht genügende Gründe, ihr die reklamehafte Firma "Eurotreuhand" zu bewilligen. Diese Eigenschaften haben auch andere in der Schweiz niedergelassene Gesellschaften mit ihr gemein; auch sie haben Aktionäre und Niederlassungen in andern europäischen Ländern und betätigen sich dort.
Gewiss hat das eidgenössische Amt für das Handelsregister schon zahlreichen Aktiengesellschaften erlaubt, sich in der Firma einen europäischen Anstrich zu geben, insbesondere durch den Bestandteil "Euro". Ob das jeweilen anging, ist nicht zu entscheiden. Selbst wenn die Bewilligungen im Rahmen des Ermessens erteilt worden sein sollten, wäre damit nicht gesagt, dass dieses im vorliegenden Falle überschritten sei. Namentlich kommt nichts darauf an, dass das Amt noch nach der Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführer den Zusatz "Europe" als Bestandteil einer Firma zugelassen hat. Die betreffende Firma lautet zudem nicht "General Atomics Europe", wie die Beschwerdeführer behaupten, sondern "General Atomics (Europe)", wobei das in Klammern stehende Wort nicht den Umfang der geschäftlichen Tätigkeit andeutet, sondern nur erläutert, dass die Gesellschaft die europäische Niederlassung eines grösseren Ganzen sei, nämlich der zur amerikanischen General Dynamics Corporation, Delaware gehörenden und "General Atomics" genannten Forschungs- und Konstruktionsabteilung für Atommaterialien. Der Zusatz "(Europe)" war geeignet, Verwechslungen vorzubeugen.
Einen solchen oder ähnlichen besonderen Umstand, der die territoriale Bezeichnung auch im vorliegenden Falle rechtfertigen würde, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu nennen. Es besteht im Gegenteil ein triftiger Grund, den Firmenbestandteil "Euro" hier nicht zuzulassen. Er wurde in neuerer Zeit wiederholt für Gesellschaften verwendet, die ihr Dasein dem Streben der europäischen Staaten nach wirtschaftlicher und technischer Zusammenarbeit verdanken,
BGE 86 I 243 S. 250
so für die durch ein Abkommen europäischer Staaten geschaffene "EUROFIMA, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial" und die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründete "EUROCHEMIC, Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe". Ferner nennt sich die durch Abkommen vom 25. März 1957 zu Rom gegründete Europäische Atomgemeinschaft "EURATOM". Die Firma "Eurotreuhand" könnte den Eindruck erwecken, die Gesellschaft, die sich so nennt, sei auf ähnliche Weise durch eine Übereinkunft unter europäischen Staaten zustande gekommen oder sei von ihnen beauftragt worden, das Rechnungswesen einer europäischen Organisation oder Gesellschaft zu überwachen oder im Zusammenhang mit einer solchen als Treuhänder zu amten. Das sind Aufgaben, die im Rahmen schon bestehender oder künftiger staatsvertraglicher Organisationen von europäischer Bedeutung durchaus möglich sind. Deshalb lässt sich die Firma, für die sich die Beschwerdeführer einsetzen, nicht ohne weiteres z.B. mit den vom Handelsregisteramt bewilligten Firmen "Europhila SA", "Europhone SA" und "Eurorice Corp. Ltd." vergleichen. Übrigens stand es dem Amte für das Handelsregister frei, auf seine frühere Praxis zurückzukommen und seine Bewilligungen angesichts des Fortschreitens der Zusammenarbeit europäischer Staaten von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen. Der angefochtene Entscheid hält unter dem Gesichtspunkt des Ermessens vor dem Gesetze stand.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 1959 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 1960 wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

BGE: 81 I 384

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