Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem Bundesgericht die genaue
BGE 87 I 215 (216):
Kenntnis der Tatsachen zu vermitteln, die für den Entscheid erheblich sind. Mit dieser Anforderung will das Gesetz das Bundesgericht davor bewahren, den Sachverhalt aus den kantonalen Akten zusammensuchen zu müssen. Aus dem selben Grunde geht es auch nicht an, in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den Sachverhalt in allgemeiner Weise auf kantonale Akten und auf dortige Eingaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Das Bundesgericht erachtet es hingegen als zulässig, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf ein bestimmtes kantonales Aktenstück (wie z.B. das angefochtene Urteil) verweist, das den Sachverhalt umfassend wiedergibt, falls er dazu erklärt, dass er die darin enthaltene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse als richtig und vollständig anerkenne (vgl. BGE 83 I 272 Erw. 2; BGE 86 I 41, 227/228).