Der Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin aus der Zulassung des Revisionsverfahrens entsteht, liegt darin, dass sie vorläufig, bis zum neuen Entscheid in der Sache, sich auf das Revisionsverfahren einzulassen hat und dass für solange, als der Sachentscheid nicht ergangen ist, nicht feststeht, ob das Patent Nr. 279'752 teilweise gültig ist, eine Frage, die auf Grund des allenfalls zu revidierenden Urteils feststand. Die Frage nach dem Rechtsbestand bleibt also bis dahin in der Schwebe, und der Schwebezustand wird erst durch das neue Urteil in der Sache behoben. Bis dahin ist über die Frage der Gültigkeit nicht entschieden. Obsiegt die Beschwerdeführerin im neuen Sachurteil, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Sie hat durch den Zwischenentscheid keinen Rechtsnachteil erlitten. Unterliegt sie dagegen, so kann sie die Zulässigkeit der Revision im Anschluss an das Endurteil, und allenfalls zusammen mit diesem, zum Gegenstand einer staatsrechtlichen
BGE 87 I 371 (374):
Beschwerde machen. Die Verlängerung des Verfahrens, die sie hinzunehmen hat, stellt für die Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Dass und welcher Rechtsnachteil ihr aus der Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass vorläufig, bis zum neuen Sachurteil nicht feststeht, ob das Patent in vollem Umfang zu Recht besteht, oder dass, wie sie behauptet, "die Rechtslage der Petentin erneut dem Gutdünken von Experten überliefert wird", ist kein rechtlicher Nachteil, verändert die Rechtslage nicht anders, als es sonst bei Abnahme eines Beweismittels der Fall wäre, das den Richter in die Lage setzen soll, den Anstand neu entscheiden zu können. Es ist auch nicht behauptet, die Beschwerdeführerin werde durch den Entscheid daran gehindert, über das Patent zu verfügen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls darin ein rechtlicher Nachteil gesehen werden könnte, oder darin, dass eine Verfügung über das Patent nicht in gleicher Weise, zu gleichen Bedingungen möglich wäre, wie wenn über dieses jetzt ein Revisionsverfahren nicht erginge.