Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Parteien im Vaterschaftsprozess einen bundesrechtlichen Anspruch auf Anordnung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung haben, hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts zunächst ausdrücklich offen gelassen (BGE 82 II 266 /67, BGE 87 II 74 Erw. 6). In ihrem Urteil vom 12. Dezember 1961 i.S. A. (BGE 87 II 287) hat sie gleichfalls von einer umfassenden Untersuchung dieser
BGE 88 I 144 (145):
Frage abgesehen; sie hat lediglich entschieden, dass der Vaterschaftsbeklagte jedenfalls dann keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Anordnung einer solchen Begutachtung habe, wenn keine (bestimmten) Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter in der kritischen Zeit bestehen. Dieses Urteil praejudiziert die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nicht, geht es hier doch im Gegensatz zu dort um den Beweisabnahmeanspruch der Kläger und nicht um den des Beklagten.