Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsstellung des Grundeigentümers nicht beeinträchtigt und er ist demgemäss nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn der kantonale Entscheid lediglich feststellt, dass dem Bauvorhaben des Nachbars vom polizeilichen Standpunkt aus kein Hindernis im Wege steht und es die zur Anwendung kommenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften nicht verletzt (BGE 74 I 168
BGE 88 I 179 (180):
mit Verweisungen). Zwar wirkt sich die Art, wie diese öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften auf ein Grundstück angewendet werden, mittelbar auch auf die Nachbargrundstücke aus. Doch handelt es sich um blosse Reflexwirkungen, die nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur sind und mit Bezug auf welche den Nachbarn die staatsrechtliche Beschwerde daher nicht zusteht. Die Rechtsprechung bringt dabei jedoch einen Vorbehalt an für den Fall, dass sich aus der einem Nachbar erteilten Baubewilligung eine Beschränkung der eigenen Baumöglichkeiten ergibt (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 30. November 1928 i.S. Gard, vom 29. Mai 1936 i.S. Fontana, vom 2. Juli 1945 i.S. Perren, vom 27. Januar 1949 i.S. Schären und vom 16. Juli 1952 i.S. Oechsner). Das trifft namentlich zu, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften Gebäudeabstände festlegen und der Grenzabstand, der einem Gesuchsteller in der Baubewilligung vorgeschrieben wird, auch darüber entscheidet, wie nahe der Nachbar an die Grenze heranbauen darf (vgl. Urteil vom 14. März 1962 i.S. Métrailler).