BGE 89 I 215
 
34. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1963 i.S. Plozza gegen Steuerrekurskommission des Kantons Graubünden.
 
Regeste
Wehrsteuer für Einkommen: Fall eines Puschlaver Weinbauern, welcher von ihm produzierten und zugekauften Veltliner Wein in der Schweiz absetzt.
 
Sachverhalt


BGE 89 I 215 (215):

Aus dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer Pietro Plozza, der in Brusio (Puschlav) wohnt, ist unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft Pietro Plozza & Co., die den Weinhandel betreibt und dort ihren Sitz hat. Ein Teil der Weine, welche die Gesellschaft verkauft, stammt aus den Weinbergen, die der Beschwerdeführer im nahen Veltlin besitzt. Er bewirtschaftet diesen Grundbesitz selbst und produziert eigenen Wein in seinen Kellereien in Tirano. Er kann seinen Wein im Lesejahr teilweise zollfrei, teilweise zu ermässigten Zollansätzen in die Schweiz einführen, weil er in der sog. schweizerischen Wirtschaftszone wohnt und seine Rebberge zum Teil in der sog. ausländischen

BGE 89 I 215 (216):

Wirtschaftszone liegen (Art. 14 Ziff. 24 und Art. 28 ZG; Art. 29 VV). Er bezieht ferner Wein von anderen Weinbauern des Puschlavs, die ebenfalls Rebberge im Veltlin besitzen, und liefert ihn der Firma Pietro Plozza & Co.
Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer der 9. Periode haben die kantonalen Behörden als Einkommen auch "Zwischengewinne" angerechnet, die er nach ihrer Auffassung im Inland durch den Verkauf eigener und zugekaufter Veltliner Weine erzielt. In dieser Beziehung ficht er den Entscheid der kantonalen Rekurskommission durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das Bundesgericht weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Rekurskommission zurück.
 
Aus den Erwägungen:
Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung rechnen dazu nur die wirtschaftliche Tätigkeit bis zur Erzeugung des fertigen Naturproduktes (des schlachtreifen Tiers, der Milch, des Getreides, des Obstes und Obstsaftes, der Trauben und des Weins), nicht auch die Veredlung und die Verwertung dieses Produktes. "Im Falle des Beschwerdeführers kann von landwirtschaftlicher Tätigkeit lediglich bis zu dem Stadium gesprochen werden, wo die im Veltlin gewachsenen Weintrauben in Wein umgewandelt und dieser dort eingekellert worden ist. Die spätere Behandlung des Weins, dessen Transport und seine Verwertung ist bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusprechen."

BGE 89 I 215 (217):

Auf Grund dieser Auffassung wird der Beschwerdeführer auch insoweit, als der von ihm im Inland verkaufte Wein aus dem eigenen Rebbaubetrieb im Veltlin stammt, als "Händler in der Schweiz" für einen "Zwischengewinn" besteuert.
Er beanstandet diese Art der Besteuerung. Mit Recht. Zur Urproduktion gehören alle Arbeiten, die der Produzent ausführt, um das konsumfähige Naturprodukt (hier: den trinkbaren Wein) herzustellen, und ferner der Verkauf dieses Produkts durch den Produzenten. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Urproduzenten schliesst mit dem Verkauf (oder Eigenverbrauch) der gewonnenen Erzeugnisse ab; der dabei erzielte Gewinn ist, jedenfalls in der Regel, Einkommen aus Urproduktion, nicht aus selbständiger Handelstätigkeit. So verhält es sich hier. Der Gewinn, den der Beschwerdeführer beim Verkauf des von ihm selbst erzeugten Weins erzielt, stellt Einkommen aus landwirtschaftlicher Produktion dar. Dieser Gewinn unterliegt der Wehrsteuer nicht, weil er als Einkommen aus dem eigenen Grundbesitz und dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im Ausland angesehen werden muss. Das gilt für die ganze Eigenproduktion des Beschwerdeführers, gleichgültig, ob er sie im Veltlin verkauft oder ob er sie selber in der Schweiz einführt und erst hier verkauft. Auch den Gewinn aus den Verkäufen eigenen Weins in der Schweiz erzielt er nicht als Händler, sondern als Produzent. Eine Aufteilung des Gewinns in Einkünfte aus Landwirtschaft einerseits und Handel anderseits und die Besteuerung des auf diesen entfallenden Anteils in der Schweiz käme nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer selber neben der Urproduktion eine eigentliche händlerische Tätigkeit im Inland betriebe (vgl.BGE 49 I 246). Das trifft indes nicht zu; der Beschwerdeführer überlässt vielmehr diese Tätigkeit der Kommanditgesellschaft Pietro Plozza & Co.
Anderseits erhebt sich - gemäss dem von der eidgenössischen Steuerverwaltung eventuell vertretenen Standpunkt

BGE 89 I 215 (218):

- die Frage, ob der Beschwerdeführer dieser Gesellschaft den von ihm selbst produzierten Wein zu Preisen verkauft hat, die als ungewöhnlich, der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheinen und daher der Gesellschaft nicht im vollen Umfang als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB angerechnet werden können (vgl. Urteil vom 7. Juli 1961, ASA Bd. 30 S. 289). Ist dies der Fall, so erhöht sich der anrechenbare Reingewinn der Gesellschaft und damit anteilsmässig das steuerbare Einkommen des Komplementärs Pietro Plozza (Art. 18 Abs. 2 WStB).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu untersuchen, ob es den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, dass der Beschwerdeführer in den Preis, den er der Gesellschaft für den zollfrei bzw. zu ermässigten Zollansätzen eingeführten eigenen Wein berechnet, den normalen Zollansatz bezw. die Differenz zwischen diesem und den ermässigten Ansätzen einkalkuliert - was er nach seinen Angaben offenbar tut. Es erscheint als zweifelhaft, ob dieses Vorgehen sachgemäss ist; denn normalerweise wird ein Importeur dem Käufer nur den effektiv bezahlten Zoll in Rechnung stellen.
Es sind folgende Fragen zu prüfen: Welche Weinquantitäten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1955 und 1956 zollbegünstigt aus dem Veltlin eingeführt? (Darüber bestehen zwischen den Parteien noch Differenzen.) Zu welchen durchschnittlichen Preisen haben andere Puschlaver Weinbauern ihre aus dem Veltlin eingeführten zollbegünstigten Weine an die Weinhändler verkauft? Zu welchen Preisen hat der Beschwerdeführer seine zollbegünstigten Weine aus dem Veltlin der Firma Pietro Plozza & Co verkauft? Sind diese Preise im Sinne der vorstehenden Ausführungen offensichtlich übersetzt (ungewöhnlich), wenn ja, in welchem Umfange? Um welchen Betrag wird gegebenenfalls dadurch der anrechenbare Reingewinn der Firma Pietro Plozza & Co. erhöht? Welches ist der steuerlich zu erfassende Anteil des Beschwerdeführers hieran?

BGE 89 I 215 (219):

Entsprechende Fragen stellen sich in bezug auf denjenigen vom Beschwerdeführer produzierten Wein, der voll verzollt worden ist.
Die erforderliche Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten ist zunächst Sache der Vorinstanz, weshalb die Angelegenheit an sie zu neuer Beurteilung zurückzuweisen ist.
3. Anders verhält es sich mit dem Wein, den der Beschwerdeführer zugekauft und der Firma Pietro Plozza & Co. geliefert hat. Das ist eine Tätigkeit, die mit der Eigenproduktion des Beschwerdeführers im Veltlin nichts zu tun hat. Sie hat sich in der Schweiz abgewickelt, wo der Beschwerdeführer wohnt und die Kommanditgesellschaft ihren Sitz hat. Der daraus vom Beschwerdeführer gezogene Gewinn ist - gleichgültig, woher der Wein stammt - im Inland erzielt worden und unterliegt im vollen Umfang der Wehrsteuer. Der Beschwerdeführer will zwar den zugekauften Wein ohne jeden Gewinn an die Gesellschaft übertragen haben. Die Behörden bestreiten dies jedoch, unter Hinweis auf die dem Produzenten üblicherweise bezahlten Preise. Der Beschwerdeführer behauptet indes, es habe sich um alten Wein hoher Qualität gehandelt. Er hat aber keine Einkaufsfakturen vorgelegt. Auch diesbezüglich ist der Tatbestand von der Vorinstanz noch näher abzuklären.