Indessen kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden, weil sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. In Wirklichkeit wurde die Reserve, welche die
BGE 91 I 290 (292):
Steuerbehörden dem vom Beschwerdeführer in der Berechnungsperiode 1959/60 erzielten Gewinn zurechnen wollen, schon viele Jahre vorher geschaffen und seither stets weitergeführt. Die Warenvorräte, auf denen sie seinerzeit gebildet worden war, wurden jedes Jahr wieder ergänzt Dementsprechend wurde die Reserve - wirtschaftlich betrachtet - immer wieder aus dem Vorjahr übernommen, also nicht jedes Jahr neu geschaffen. Daraus ergibt sich, dass sie den Gewinn der Berechnungsjahre 1959 und 1960 nicht schmälert. Da der Beschwerdeführer sie in diesen Jahren auch nicht verbucht hat, kann sie bei der Ermittlung des für die Wehrsteuer der 11. Periode massgebenden Einkommens nicht angerechnet werden (vgl. KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 82 und 84 zu Art. 22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).