Wie die andern evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz, vollzieht diejenige des Kantons Basel-Stadt die Taufe an ihren Gliedern "als Zeichen und Unterpfand der Zugehörigkeit zu ihr" (Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 1957, § 1 Ziff. 2). Indem die Eltern ihr Kind zur Taufe bringen, bekunden sie damit, dass sie selber dieser Religionsgenossenschaft angehören, es sei denn, sie liessen erkennen, dass das nicht zutreffe
BGE 93 I 350 (353):
(so zum Beispiel, wenn ein Elternteil sich damit einverstanden erklärt, dass das Kind die Taufe in der Kirche empfängt, dem der andere Elternteil angehört). Nach den Akten sind die Kinder des Beschwerdeführers in der evangelisch-reformierten Kirche getauft worden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er dabei zu verstehen gegeben habe, dass er sich selber nicht zu dieser Kirche rechne. Da die evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz zwar nicht in der Organisation, aber im Glauben eine Einheit bilden (vgl. Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes vom 12. Juni 1950, I. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen; Verfassung der evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 1910, § 1), ist es ohne Belang, ob die Kinder ihre Taufe im Kanton Basel-Stadt oder anderwärts empfingen und ob der Beschwerdeführer damals in Basel wohnhaft war. Damit, dass er seine Kinder ohne Vorbehalte in der evangelisch-reformierten Kirche zur Taufe brachte, gab er seiner Zugehörigkeit zu dieser Religionsgenossenschaft Ausdruck. Wohl steht ihm das Recht zu, jederzeit aus dieser Gemeinschaft auszutreten. Mehr als eine entsprechende Erklärung darf dabei von ihm nicht verlangt werden. Art. 49 BV überlässt es jedoch den einzelnen Religionsgenossenschaften, die Form der Austrittserklärung festzulegen (BURCKHARDT, Komm. 3. Aufl., S. 453/54). Die Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt sieht in § 8 Ziff. 1 vor, dass der Kirchenverwaltung "eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen" ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Steuerveranlagung für 1960/61 mit dem Vermerk "nicht Mitglied" an den Absender zurückgesandt und anfänglich auch den "Kirchenboten" mit dem Vermerk "an den Absender" zurückgehen lassen. Es ist zweifelhaft, ob solche Vermerke den Anforderungen genügen, die § 8 Ziff. 1 der Kirchenordnung an die Austrittserklärung stellt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Kirchenverwaltung nie eine derartige Rücksendung empfangen haben will und der Beschwerdeführer nicht beweisen kann, dass die Behörde die behaupteten Zuschriften erhalten hat.