b) Die Beschwerdeführer behaupten, die USA hätten kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. In der Tat kann Akteneinsicht nur verlangen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, die Akten einzusehen. Da das Einsichtsrecht eines Prozessbeteiligten mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang ist (BGE 83 I 155) und der richtigen Ausübung des Äusserungsrechts dient, ist ein Interesse zu bejahen, wenn die Prozesspartei berechtigt ist, sich gegenüber der Behörde zu äussern (TINNER, a.a.O. S. 349). Es ist ausser Frage, dass den USA als einem Geschädigten dieses Äusserungsrecht zusteht; das ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften der StPO (vgl. §§ 10, 192, 280, 395, 423, 425). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann deshalb nicht behauptet werden, es fehle ein rechtliches Interesse der USA. Dass die Akteneinsicht für die Abklärung der allenfalls in den USA begangenen Straftaten nicht notwendig sein soll. wie es die Beschwerdeführer behaupten,
BGE 95 I 451 (452):
ist unerheblich. Nicht deshalb wird dem Rechtsvertreter der USA Akteneinsicht gewährt, damit er für einen amerikanischen Strafprozess Beweismaterial sammeln kann, sondern damit er sich als Vertreter des Geschädigten ein Bild machen kann über die Aktenlage des schweizerischen Prozesses und gestützt darauf seine Parteirechte wirksam zu wahren in der Lage ist. Es ist deshalb auch unwesentlich, ob die amerikanischen Gerichte das Beweismaterial, das ihnen auf Grund der Akteneinsicht vermutlich zugänglich gemacht wird, "formgerecht" verwenden könnten, wie sich die Beschwerdeführer ausdrücken. Die Rüge, die kantonalen Instanzen hätten mit der Gewährung der Akteneinsicht zumindest bis zur Anklageerhebung zuwarten müssen, ist unbegründet. Die StPO beschränkt das Recht auf Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht nicht, und im übrigen kann es für den Geschädigten gerade im Stadium vor dem Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung wichtig sein, sich über das Beweismaterial orientieren zu können, um seine Rechte wirksam zur Geltung zu bringen.