BGE 96 I 110 |
21. Urteil vom 3. Juni 1970 i.S. Hummel gegen Statthalteramt des Bezirkes Uster und Obergericht des Kantons Zürich |
Regeste |
Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, Anforderungen an die Begründung. Art. 4 BV. |
Sachverhalt |
"Wasser aus der Liegenschaft des Hoteliers Manz, Forchstrasse 775, Scheuren-Forch, in ihre entlang des Genossenschaftsweges unterhalb der Liegenschaft Manz verlaufende Drainage, die schliesslich unter dem Flurweg durch in das Grundstück des Klägers (Forchstrasse 745) und in dessen Sickerleitung führt, aufzunehmen, solange nicht für eine direkte Ableitung des betreffenden Wassers in die Kanalisation gesorgt ist. "
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Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wurde die Überweisung der verantwortlichen Organe der Meliorationsgenossenschaft an den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) angedroht.
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Am 5. Juni 1969 bestrafte das Statthalteramt Uster Hermann Hummel wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 50.-. Es ging davon aus, die Meliorationsgenossenschaft habe das ihr auferlegte Verbot nicht befolgt, was Hummel als deren Präsident zu verantworten habe. Hummel verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster mit Urteil vom 17. Dezember 1969 die Bussenverfügung des Statthalteramtes im Schuld- und Strafpunkt bestätigte.
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B.- Gegen dieses Urteil erhob Hummel beim Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften. Die I. Strafkammer des Obergerichtes trat mit Entscheid vom 23. Februar 1970 nicht auf die Beschwerde ein, im wesentlichen mit folgender Begründung: Unter "Gesetzesvorschriften" im Sinne des § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO seien alle allgemein verbindlichen Rechtssätze zu verstehen. Keine Rechtsnorm dieser Art sei jedoch eine für den einzelnen Fall getroffene Anordnung, da es sich bei einer solchen nicht um einen generell-abstrakten Rechtssatz handle. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn z.B. gerügt würde, der Einzelrichter habe Art. 292 StGB unrichtig ausgelegt oder ihn aufeinen Tatbestand angewendet, aufwelchen er nicht anwendbar sei. Das behaupte der Beschwerdeführer nicht. Er rüge vielmehr bloss, der Einzelrichter habe die von der II. Zivilkammer des Obergerichtes erlassene Verbotsnorm falsch ausgelegt. Da es sich bei dieser um eine Rechtsverfügung individuell-konkreter Art handle, könne nach dem Gesagten nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden. |
C.- Gegen den Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes hat Hummel gestützt auf Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
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D.- Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde; das Statthalteramt Uster hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgesicht zieht in Erwägung: |
2. Nach Art. 292 StGB wird mit Haft oder Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Wie in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausgeführt wird, ist auf eine Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten, welche sich auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO stützt, wenn geltend gemacht wird, der Einzelrichter habe eine Strafnorm unrichtig ausgelegt oder sie auf einen Sachverhalt angewendet, auf welchen sie nicht anwendbar ist. Wie das Obergericht in seiner Beschwerdeantwort weiter ausführt, muss der Beschwerdeführer zudem angeben, inwiefern und weshalb die Gesetzesvorschrift verletzt sein soll. |
Der Beschwerdeführer stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO und machte ausdrücklich geltend, das angefochtene Urteil verletze materielle Gesetzesvorschriften. Er brachte unter anderem folgendes vor:
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"Die Meliorationsgenossenschaft Maur ist somit dem obergerichtlichen Befehl nachgekommen. Sie hat nichts versäumt, was ihr rechtens befohlen wurde. Es gebricht somit am objektiven Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Zudem liegt kein rechtlich relevantes Verschulden des Beschwerdeführers und der übrigen Organe der Meliorationsgenossenschaft vor, da sie ja das diffuse Eindringen von Wasser in die Leitung nicht zu verhindern vermochten, es sei denn durch eine Massnahme, welche eindeutig ausserhalb des obergerichtlichen Befehls lag. Auf jeden Fall aber durften die Organe der Meliorationsgenossenschaft nach den Umständen ohne Verschulden den obergerichtlichen Befehl in dem oben dargelegten Sinne verstehen. Der Beschwerdeführer beruft sich daher eventualiter auf Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB, indem er für sich in Anspruch nimmt, er habe jedenfalls aus zureichenden Gründen angenommen, mit der Unterbrechung des Anschlusses von der Liegenschaft Manz her dem obergerichtlichen Befehl in allen Teilen nachgekommen zu sein. Für diesen Fall beantrage ich, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen."
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Damit hat der Beschwerdeführer klar gesagt, der Einzelrichter habe Art. 292 StGB zu Unrecht angewendet, da der objektive Tatbestand dieser Strafnorm nicht erfüllt sei. Er hat die Rüge auch begründet, indem er ausführte, die Meliorationsgenossenschaft sei dem obergerichtlichen Befehl nachgekommen, sie habe nichts versäumt, was ihr rechtens befohlen worden sei.
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Das Obergericht führt in seiner Beschwerdeantwort aus, mit der Behauptung, der objektive Tatbestand des Art. 292 StGB sei nicht erfüllt, sei im Grunde nur gerügt worden, der Einzelrichter in Strafsachen habe das vom Obergericht erlassene Verbot unrichtig ausgelegt. Auf die Rüge unrichtiger Auslegung des Verbotes habe das Obergericht nicht eintreten können, weshalb die weiteren darauf Bezug nehmenden Vorbringen hinfällig geworden seien.
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Das Obergericht stellt sich damit auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zwar der Form nach eine unrichtige Anwendung des Art. 292 StGB behauptet, der Sache nach aber bloss die Auslegung des von der II. Zivilkammer des Obergerichtes erlassenen Verbotes durch den Einzelrichter in Strafsachen angegriffen. Ob diese Auffassung unhaltbar und somit der daraus gezogene Schluss, angesichts der Unmöglichkeit einer Überprüfung der Auslegung des Verbotes durch den Einzelrichter könne das Gericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, willkürlich ist, kann offen bleiben, da der angefochtene Entscheid aus einem andern Grund vor Art. 4 BV nicht standhält. |
Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde weiterhin geltend gemacht, der Einzelrichter habe ihn bestraft, obschon kein rechtlich relevantes Verschulden vorliege. Er begründete diese Rüge, indem er an anderer Stelle der Rechtsschrift vorbrachte, das von der Liegenschaft Manz abfliessende Wasser sei nach Erlass des obergerichtlichen Verbotes nicht "wissentlich und willentlich" weiterhin in die Leitung der Meliorationsgenossenschaft aufgenommen worden. Dies kann einen doppelten Sinn haben. Der Beschwerdeführer kann damit behaupten wollen, der Strafrichter habe bei der Beweiswürdigung zu Unrecht Vorsatz angenommen. Die Rüge kann sich aber auch auf die Anwendung des materiellen Rechts beziehen, indem geltend gemacht werden will, der Richter habe verkannt, dass nur die vorsätzliche Tat mit Strafe bedroht ist, oder er habe den Begriff des Vorsatzes falsch ausgelegt.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung angenommen, der Beschwerdeführer habe mit der genannten Rüge nicht die Verletzung materieller Gesetzesvorschriften behauptet. Darin liegt eine übertriebene prozessuale Strenge. Obschon der Beschwerdeführer vor dem Einzelrichter in Strafsachen bestritten hatte, das obergerichtliche Verbot mit Wissen und Willen übertreten zu haben, enthält das einzelrichterliche Urteil keine die Schuldform betreffenden tatsächlichen Feststellungen. Es lässt sich schon aus diesem Grunde kaum annehmen, der Beschwerdeführer habe mit der in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rüge, er sei trotz Fehlen eines rechtlich erheblichen Verschuldens bestraft worden, in Wirklichkeit bloss eine tatsächliche Feststellung des Strafrichters angreifen, aber nicht die Verletzung materiellen Rechts geltend machen wollen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Einleitung seiner Rechtsschrift ausdrücklich behauptete, das angefochtene Urteilverletze materielle Gesetzesvorschriften, und in der Begründung geltend machte, es liege kein rechtlich relevantes Verschulden vor, da ihm keine wissentliche und willentliche Tätigkeit vorgeworfen werden könne. Da Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein Vorsatzdelikt ist, musste bei dieser Sachlage angenommen werden, der Beschwerdeführer habe - zumindest auch - die Verletzung materieller Gesetzesvorschriften, nämlich des Art. 292 in Verbindung mit Art. 18 StGB gerügt, und er habe zudem die erforderliche Begründung dafür vorgebracht, indem er erklärte, er sei trotz Fehlen des Vorsatzes einer Straftat schuldig erklärt worden, die nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist. Der in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Einwand des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe in Wirklichkeit bloss die Auslegung des obergerichtlichen Befehls durch den Einzelrichter kritisiert, trifft jedenfalls auf die die gesetzliche Schuldform betreffende Rüge nicht zu, da der Beschwerdeführer in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erklärt hatte, selbst wenn man sich nur auf den Wortlaut des obergerichtlichen Befehls stütze, fehle es an einer wissentlichen und willentlichen Zuwiderhandlung. In diesem Zusammenhang beanstandete er nicht die Interpretation des Verbotes. |
Es ist einzuräumen, dass die Nichtigkeitsbeschwerde wenig glücklich abgefasst war. Die Anforderungen an die Begründung werden aber, gleich wie bei übertriebener Formstrenge, in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise überspannt, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, die, wenn auch nicht in geschickter Formulierung und zusammenhängender Darstellung, so doch nach Wortlaut und Sinn offenkundig eine Rüge enthält, wie sie zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden kann. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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