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Urteilskopf

96 I 617


95. Urteil vom 16. Dezember 1970 i.S. Bachmann gegen Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 4 BV; Treu und Glauben im öffentlichen Recht; Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Zuwiderhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz.
Die Aufhebung eines von der Verwaltungsbehörde erlassenen Verbotes muss weder in gleicher Form noch ausdrücklich erfolgen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden genügen.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweisen für solche behördliche Zusicherungen.

Sachverhalt ab Seite 618

BGE 96 I 617 S. 618

A.- Otto Bachmann betreibt in Bottenwil, wo er wohnt, eine Pelzzurichterei. Die häuslichen Abwässer und diejenigen seines Betriebes fliessen in die Uerke.
Die Baudirektion des Kantons Aargau erliess am 1. Juni 1966 folgende Verfügung:
"1. Das Einleiten von gewerblichem Abwasser aus Ihrem Betrieb in die Uerke hat spätestens ab 1. Oktober 1966 zu unterbleiben.
2. Die Verhältnisse bezüglich häuslichem Abwasser aus Ihrer Liegenschaft sind ebenfalls bis spätestens 1. Oktober 1966 zu sanieren. Die Pläne hierfür sind rechtzeitig dem Gewässerschutzamt vorzulegen, damit die Einleitungsbewilligung ausgestellt werden kann."
Mit Verfügung der Baudirektion vom 22. November 1966 ist "die Durchsetzung des Abwassereinleitungsverbotes aus der Pelzzurichterei" bis zum 1. Mai 1967 aufgeschoben worden.
Am 12. Juni 1967 erteilte die Baudirektion Bachmann die Bewilligung, die häuslichen Abwässer geklärt in die Uerke zu leiten. Art. 1 Abs. 2 der "Besonderen Bedingungen und Auflagen" dieser Bewilligung lautet:
"Die Industrieabwasserverhältnisse werden durch die Erstellung eines Neubaues innerhalb des Kanalisationsrayons geordnet."

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 3. Oktober 1969 Anklage gegen Bachmann wegen Verletzung von Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes. Die Anklage wirft Bachmann vor, in bewusster Zuwiderhandlung gegen die Verfügung der Baudirektion vom 1. Juni 1966 auch nach dem 1. Oktober 1966 gewerbliche Abwässer in die Uerke geleitet zu haben.
Das Bezirksgericht Zofingen nahm gestützt auf die Bewilligung der Baudirektion vom 12. Juni 1967 und das durchgeführte Beweisverfahren an, Bachmann sei teils durch behördliche Duldung, teils durch eine "informelle, aber schriftliche Bewilligung" über den 1. Mai 1967 hinaus berechtigt gewesen, "bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeindekläranlage die Industrieabwasser weiterhin in die Uerke zu leiten." Es sprach ihn deshalb von der Anklage der fortgesetzten vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 des Gewässerschutzgesetzes frei.
Hingegen fand das Bezirksgericht Zofingen Bachmann schuldig der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Bedingungen der ihm am 12. Juni 1967 von der Baudirektion
BGE 96 I 617 S. 619
erteilten Bewilligung für die Einleitung der häuslichen Abwässer in die Uerke, weil er seit Erstellung einer Kläranlage für die häuslichen Abwässer auch die industriellen Abwässer über diese Anlage in die Uerke geführt habe. Es verurteilte ihn aus diesem Grunde wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes zu einer Busse von Fr. 150.--. Bachmann hat diese Verurteilung und Bestrafung ausdrücklich akzeptiert.

C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das Obergericht des Kantons Aargau (I. Strafkammer) am 17. April 1970 in Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils Bachmann im Sinne der Anklage der fortgesetzten vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 Gewässerschutzgesetz schuldig befunden und gestützt auf Art. 15 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Fr. 3000.-- Busse bestraft. Es nahm auf Grund der Verfügung der Baudirektion vom 22. November 1966 an, vom 1. Mai 1967 an sei die weitere Ableitung der gewerblichen Abwässer in die Uerke mit einem klaren Verbot belegt gewesen, gegen das Bachmann zumindest eventualvorsätzlich verstossen habe.

D.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt Bachmann die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 17. April 1970. Die Beschwerdebegründung ist, soweit erheblich, aus den Erwägungen ersichtlich.

E.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 16. März 1955 (GSchG) dürfen Abwässer aus Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben nur mit Bewilligung des Kantons mittelbar oder unmittelbar in Gewässer eingebracht werden.
Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, die Abwässer seines Betriebes ungeklärt in die Uerke zu leiten. Hingegen hat er behauptet, dies mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanz getan zu haben. Er bestreitet deshalb eine Verletzung von Art. 3 GSchG. Er verwies auf schriftliche amtliche Verlautbarungen der Baudirektion des Kantons Aargau und des ihr angegliederten Gewässerschutzamtes, wonach die Abwässerverhältnisse seines Gewerbebetriebes nur durch den Anschluss an die geplante, aber noch nicht erstellte Kläranlage
BGE 96 I 617 S. 620
der Gemeinde Bottenwil geregelt werden können. Er habe zu diesem Zwecke eine Parzelle innerhalb des Kanalisationsrayons erworben und einen Fabrikneubau projektiert. Deshalb sei ihm über den 1. Mai 1967 hinaus bis zur Fertigstellung der Gemeindekläranlage die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, d.h. die Ableitung der ungeklärten Betriebsabwässer in die Uerke, wenn auch nicht durch formelle Verfügungen, so doch wiederholt schriftlich und mündlich von den zuständigen Instanzen bewilligt worden. Er berief sich dafür vor beiden kantonalen Instanzen unter anderem auf die Zeugen Ferdinand Rohr, Direktionsadjunkt der kantonalen Baudirektion, und Rudolf Ott, Beamter des kantonalen Amtes für Gewässerschutz.
Auf dieses Beweisanerbieten sind weder Bezirksgericht noch Obergericht eingetreten. Die Zeugen wurden nicht vernommen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo dieser kantonale Rechtsschutz sich als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden, also bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 92 I 186). Ob der unmittelbar aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, ist vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 94 I 522).
a) Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung kantonaler prozessualer Vorschriften. Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob die unmittelbar aus Art. 4 BV sich ergebenden Verfahrensregeln verletzt worden sind. Diese verfolgen im Strafprozess vor allem den Zweck, die Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Strafrechtes in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs durch behördliche und richterliche Willkür und gegen die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt (BGE 95 I 4). Zu den fundamentalen Verteidigungsrechten gehört der Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis mit allen erheblichen und tauglichen Beweisen zu führen (vgl. BGE 92 I 261). Eine Beeinträchtigung dieses Anspruches verletzt daher Art. 4 BV.
b) Art. 3 GSchG untersagt die Einführung von Abwässern
BGE 96 I 617 S. 621
in Gewässer nicht schlechthin, sondern nur ohne Bewilligung des Kantons. Das Fehlen einer kantonalen Bewilligung ist somit Tatbestandsmerkmal. Der Nachweis einer Bewilligung ist demnach erheblich. Seine Verweigerung gegenüber einem Angeklagten, der wegen bewilligungslosen Einleitens von Abwässern in Gewässer beschuldigt wird, verletzt dessen Verteidigungsrechte.
c) Mit den Zeugen Rohr und Ott wollte der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung beweisen, dass ihm entgegen der Anklage vom Kanton das Ableiten der Abwässer seines Betriebes in die Uerke bewilligt worden sei. Das Obergericht hat das Vorhandensein einer Bewilligung verneint, ohne auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers einzutreten. Weshalb es ihn übergangen hat, ist mangels Begründung nicht feststellbar. Diese Verweigerung der Beweisabnahme hätte vor Art. 4 BV nur dann Bestand, wenn der beantragte Zeugenbeweis offensichtlich untauglich wäre, das Vorliegen einer Bewilligung im Sinne von Art. 3 GSchG zu beweisen. Davon kann indessen keine Rede sein.
Das Obergericht führt aus, ein Aufschub oder eine anderweitige Modifizierung des am 22. November 1966 ausgesprochenen Verbotes hätte ausdrücklich und in gleicher Form wie das Verbot selber verfügt werden müssen. Das Verbot erging durch eine formelle Verfügung der Baudirektion. Das Obergericht scheint der Auffassung zu sein, eine das Verbot aufhebende Bewilligung, die in anderer Form ergangen sei, sei unbeachtlich. Diese Annahme findet indessen keine Stütze im Gesetz und ist schlechterdings unhaltbar. Weder schreibt Art. 3 GSchG für die Bewilligung des Kantons eine bestimmte Form vor, noch nennt das Obergericht eine entsprechende kantonale Bestimmung oder Übung. Auch allgemeine Rechtsgrundsätze schliessen die Beachtung sogar stillschweigender Willensäusserungen im Verwaltungsverfahren nicht schlechthin aus und gebieten, dass aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung den Beteiligten keinerlei Rechtsnachteil erwachsen darf (IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Nr. 345 II c, 515 II, 615, 623 I c). Schliesslich verschafft der unmittelbar aus Art. 4 folgende und auch im Verwaltungsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 94 I 520 Erw. 4 a). Mit den Zeugen Rohr und Ott, den für die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von Art. 3
BGE 96 I 617 S. 622
GSchG
unbestrittenermassen zuständigen Sachbearbeitern der kantonalen Baudirektion bzw. des kantonalen Gewässerschutzamtes, will der Beschwerdeführer den Beweis für derartige behördliche Zusicherungen mit Bezug auf die weitere Erlaubnis, die betrieblichen Abwässer in die Uerke zu leiten, führen. Dieser Beweis bezieht sich somit auf Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind. Er war deshalb abzunehmen, und die Verweigerung der Abnahme stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.
Das Obergericht widerlegt seine Auffassung, nur eine formelle Verfügung hätte das formelle Verbot vom 22. November 1966 aufheben können, übrigens selbst, wenn es gleichzeitig ausführt, im Zweifel hätte sich für den Beschwerdeführer "eine sofortige Rückfrage beim Gewässerschutzamt geradezu aufgedrängt." Daraus folgt, dass das Obergericht auch einer formlosen Auskunft rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Gerade dass ihm im Verlaufe seiner Verhandlungen mit dem Gewässerschutzamt schriftlich und mündlich, aber formlos, trotz des Verbotes vom 22. November 1966 die weitere Ableitung der industriellen Abwässer in die Ürke vorübergehend gestattet worden sein soll, will der Beschwerdeführer durch die Zeugen Rohr und Ott beweisen.

3. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisergänzung war im übrigen umso unerlässlicher, als sich aus dem Akteninhalt kaum überwindliche Zweifel sowohl an der Erfüllung des objektiven gesetzlichen Straftatbestandes wie an der Schuld des Beschwerdeführers ergeben. Tatsächlich enthalten die Akten ernsthafte Belege für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach bis zum Neubau und möglichen Anschluss an die projektierte Gemeindekläranlage Bottenwil die weitere Ableitung der ungeklärten Abwässer in die Uerke in bisheriger Weise geduldet worden sei.
So schrieb der Vorsteher des kantonalen Gewässerschutzamtes dem Gemeinderat Bottenwil unter anderem am 11. Januar 1968:
"Abwasserverhältnisse im bestehenden Betrieb. Der Neubau muss spätestens im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeindekläranlage ebenfalls betriebsbereit sein. Ein weiteres Zugeständnis hinsichtlich der Beseitigung von gewerblichem Abwasser im Altbau kann nicht gegeben werden. Wir verweisen auf die bisherige Korrespondenz und die Besprechungen mit Herrn Bachmann sowie die Abwassereinleitungsbewilligung Nr. 09.21.28.2447 vom 12. Juli 1967."
BGE 96 I 617 S. 623
Im Schreiben des Gewässerschutzamtes vom 25. Juli 1969 an das Bezirkamt Zofingen steht:
"... Die endgültige Sanierung dieses Gewerbebetriebes kann tatsächlich nur durch den Anschluss des industriellen Abwassers an die Kläranlage der Gemeinde erreicht werden.
2. Die Voraussetzungen für die Verlegung des Betriebes können nunmehr mit der Genehmigung des generellen Kläranlageprojektes als erfüllt betrachtet werden."
In der Überweisungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vom 26. August 1969 stellt der Bezirksamtmann Zofingen fest:
"Die Einführung der Industrieabwässer sind seitens des Gewässerschutzamtes nie untersagt worden. Seit Jahren wartet man auf die Erstellung der Gemeindekläranlage. Nach dem Befund des Chem. Laboratoriums Aarau enthielten die Wasserproben keine direkten Giftstoffe. Das Gewässerschutzamt weist auf eine Anfrage darauf hin, dass die endgültige Sanierung des Gewerbebetriebes des Angeschuldigten nur durch den Anschluss an die Kläranlage der Gemeinde erreicht werden kann."
Der Zeuge Schaub, Sachbearbeiter des Gewässerschutzamtes, erklärte, nach seiner Meinung sei die weitere Einleitung der Industrieabwässer in die Uerke vom Gewässerschutzamt so lange geduldet worden, bis eine Kläranlage der Gemeinde in Betrieb sei.
Im Lichte dieser aktenmässig belegten Willensäusserungen des Gewässerschutzamtes erscheint die Auffassung des Obergerichtes fragwürdig, es sei unerfindlich, wieso aus Art. 1 Abs. 2 der "Besonderen Bedingungen und Auflagen" der Verfügung der Baudirektion vom 12. Juni 1967 in guten Treuen eine Bewilligung, die gewerblichen Abwässer weiterhin in die Uerke abzuleiten, herauszulesen sein soll. Die erwähnten Beweise verleihen dieser Auslegung, entsprechend der Auffassung des Bezirksgerichtes Zofingen, vielmehr Glaubwürdigkeit.

4. Die Beschwerde bezieht sich nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchG. Insoweit ist sie begründet. Seine Verurteilung wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GSchG hat der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt und mit der Beschwerde unangefochten gelassen. Trotzdem ist das ganze Urteil des Obergerichtes aufzuheben, da darin eine Gesamtstrafe für beide Straftatbestände ausgesprochen ist.
BGE 96 I 617 S. 624

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (I. Strafkammer) vom 17. April 1970 aufgehoben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 92 I 186, 94 I 522, 95 I 4, 92 I 261 mehr...

Artikel: Art. 4 BV, Art. 3 GSchG, Art. 3 Abs. 1 GSchG, Art. 3 Abs. 2 GSchG