Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Poststelle versteht. Zwar ist in einzelnen Prozessgesetzen ausdrücklich von der schweizerischen Post die Rede. So stellen Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und § 213 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes der Einreichung bei der Behörde nur die Benützung der schweizerischen Post gleich. Wo das aber nicht der Fall ist, wird unter der Post regelmässig ebenfalls nur die schweizerische Post verstanden. Das gilt nach der Rechtsprechung für Art. 32 SchKG (BGE 47 III 195,BGE 67 III 70). Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürfnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später eingeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit darüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange anhält. Die Entgegennahme
BGE 97 I 6 (7):
einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus andern Gründen (Streik des ausländischen Postpersonals usw.) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht.