BGE 133 I 98 |
10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Z. AG sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006 |
Regeste |
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Sachverhalt |
Der Gemeinderat Freienbach erteilte der Z. AG am 8. Januar 2004 die Baubewilligung für eine Grossanlage zur Behandlung mineralischer Bauabfälle und wies die Einsprachen von mehreren Anwohnern ab. Letztere wehrten sich beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erfolglos gegen die Bewilligung. X. und Y. zogen den regierungsrätlichen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter; dieses trat am 17. November 2005 auf ihre Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts ab. |
Aus den Erwägungen: |
2.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise eröffnet (vgl. Art. 93 Abs. 3, Art. 110 Abs. 4 OG, neu: Art. 102 Abs. 3 BGG [SR 173.110]). Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen, was im Bereich des Haftrechts regelmässig der Fall ist. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. |
Im vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführern vom Bundesgericht die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts sowie die Bemerkungen des Bundesamts für Umwelt am 14. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Verfahrensantrags erfüllt. Auf diese Zustellung hin haben die Beschwerdeführer nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, sie hätten auf weitere Äusserungen verzichtet; es besteht - nicht zuletzt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot - keine Veranlassung, ihnen jetzt noch eine Replikmöglichkeit einzuräumen.
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