Was sie anstrebt, ist somit genau besehen eine "andere Art der Genugtuung" im Sinne des Art. 49 Abs. 2 OR (vgl. BGE 63 II 187, 189 f.). Das gibt es aber im Scheidungsrecht nicht. Art. 151 ZGB sieht für den Fall einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des schuldlosen Ehegatten als Genugtuung nur die Übergabe einer Geldsumme vor. Diese Regel geht der allgemeinen des Art. 49 OR vor. Im Scheidungsrecht besteht kein Bedürfnis nach entsprechender Anwendung des Art. 49 Abs. 2 OR.