Indessen ist der Gegenstand der Arrestaufhebungsklage kein zivilrechtlicher, auch wenn man diesen Begriff nicht im engsten Sinne anwendet. Es geht in solchen Prozessen nur um die Zulässigkeit des Arrestes als einer an besondere Voraussetzungen ("Arrestgründe") gemäss Art. 271 SchKG geknüpften Sicherungsmassnahme. Die darüber zu fällende Entscheidung ist rein verfahrensrechtlicher Natur und hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Gläubigers. Schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes über die Bundesrechtspflege wurde denn auch den Arrestaufhebungssachen der Charakter einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht zuerkannt (BGE 22 S. 887, BGE 56 II 211; vgl. auch WEISS, Berufung, S. 10 und 11). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzugehen. Der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeiten ist im geltenden OG der gleiche geblieben. Man versteht darunter ein kontradiktorisches Verfahren, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 78 II 180 /1). Dies ist freilich in den vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehenen Prozessen dahin zu verstehen, dass auch die bloss für das betreffende Vollstreckungsverfahren geltenden Entscheidungen in Betracht
BGE 81 II 82 (84):
fallen. Gegenstand der Entscheidung muss jedoch der Bestand zivilrechtlicher Ansprüche oder eine Beschränkung ihrer Geltendmachung oder endlich ein Eingriff in solche Ansprüche sein (was abgesehen von den Kollokationsklagen auch bei den im ordentlichen Verfahren zu erledigenden Widerspruchs-, Aussonderungs- und Admassierungs- sowie Anfechtungsprozessen zutrifft, Art. 106 ff., 240, 242, 285 ff. SchKG).