Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Urteilskopf

81 II 85


14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1955 i. S. Abrecht gegen Humm und Sander.

Regeste

Art. 48 OG.
Der im summarischen Verfahren gefällte kantonale Entscheid ist kein Endurteil.

Erwägungen ab Seite 84

BGE 81 II 85 S. 84
Erwägungen:
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Ausweisung nach Auflösung des Mietvertrages gestützt auf Art. 265 OR) vor den kantonalen Instanzen vollzog sich im summarischen Verfahren gemäss §§ 277 ff. der zürcherischen ZPO. Dieses dient zur vorläufigen Abklärung der Sache, zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, zur vorläufigen Erledigung liquider Angelegenheiten, zur Vollstreckung. Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid über privatrechtliche Streitigkeiten ist nicht endgültig, erlangt keine materielle Rechtskraft, sondern hat nur provisorische Bedeutung und ist für einen nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht massgebend (vgl. STRÄULI und HAUSER, Kommentar zur ZPO des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 277 Anm. 1). Alsdann stellt er auch kein Endurteil im Sinne des Art. 48 OG dar, sodass die Berufung dagegen nicht zulässig ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 48 OG, Art. 265 OR