Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Ausweisung nach Auflösung des Mietvertrages gestützt auf Art. 265 OR) vor den kantonalen Instanzen vollzog sich im summarischen Verfahren gemäss §§ 277 ff. der zürcherischen ZPO. Dieses dient zur vorläufigen Abklärung der Sache, zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, zur vorläufigen Erledigung liquider Angelegenheiten, zur Vollstreckung. Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid über privatrechtliche Streitigkeiten ist nicht endgültig, erlangt keine materielle Rechtskraft, sondern hat nur provisorische Bedeutung und ist für einen nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht massgebend (vgl. STRÄULI und HAUSER, Kommentar zur ZPO des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 277 Anm. 1). Alsdann stellt er auch kein Endurteil im Sinne des Art. 48 OG dar, sodass die Berufung dagegen nicht zulässig ist.