(4). - Dem Grundgeschäft der Parteien blieb trotz der Vereinbarung vom 28. April 1953 der Charakter eines Tauschvertrages gewahrt. Denn die Festsetzung einer "Wertbasis" erfolgte nur anschlagshalber, und anderseits erscheint das vorbehaltene Aufgeld als die nebensächliche Leistung (vgl. OSER/SCHÖNENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 184-551 OR N. 12; BECKER, Vorbemerkungen zu Art. 84-186 OR N. 17). Das Gesetz ordnet aber nicht, wie gegebenenfalls die Höhe des Aufgeldes hinterher zu bestimmen ist. Art. 237 OR verweist für den Tausch auf die Vorschriften über den Kauf in dem Sinne, dass jede Partei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer zu behandeln ist. Grundsätzlich ist also,
BGE 81 II 221 (223):
analog dem Art. 184 OR, davon auszugehen, dass der Wert der Tauschgegenstände bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein muss. Das trifft vorliegend zu. Dagegen können hinsichtlich eines zusätzlichen Aufgeldes die Preisvorschriften des Kaufrechtes nicht ohne weiteres anwendbar sein. Sogar für das deutsche Recht, das die Gleichbehandlung der beiden Verträge viel umfassender vorsieht als das schweizerische, wird eine solche Übertragung abgelehnt (vgl. RGR-Kommentar, 10. Aufl., Anm. 2 und PALANDT, Kommentar, 8. Aufl., Anm. 2 zu § 515). Ein "Marktpreis", auf den Art. 212 Abs. 1 OR abstellt, ist vom Kläger nicht behauptet. Er käme ohnehin nur als Berechnungsfaktor in Betracht, da nicht der Wert des Pferdes schlechthin, sondern der Umfang des Aufgeldes zur Erörterung steht. Alsdann ist anhand allgemeiner Regeln des Schuldrechtes zu unterstellen, dass die Festsetzung eines Aufgeldes beim Tausch nach billigem Ermessen vorgenommen werden muss (vgl. BECKER zu Art. 184 OR N. 13; VON TUHR/SIEGWART, OR 1 S. 182). Ausschlaggebend ist dabei das Ermessen derjenigen Partei, welche den Tauschgegenstand zu beschaffen hat. Es wurde hier, wie dem früher Dargelegten zu entnehmen ist, nicht überschritten.