BGE 82 II 1 (3):
Mit Bezug auf die Rechtsmittel der kantonalen Zivilprozessordnungen scheint die grundsätzliche Frage vorwiegend negativ beantwortet zu werden (STRÄULI-HAUSER ZPO Zürich § 39 N. 4; GULDENER, Schweiz. ZPR S. 453 d; LEUCH ZPO Bern 2. Aufl. S. 277, nun positiv 3. Aufl. S.313). Hinsichtlich der Berufung an das Bundesgericht indessen wurde sie schon unter dem alten OG bejaht. TH. WEISS (Die Berufung) stellt die Frage der Legitimation des einzelnen Streitgenossen ausdrücklich und führt aus, bei der echten (scil. notwendigen) Streitgenossenschaft wäre denkbar, dass der Berufungsbeklagte verlangen könnte, dass sämtliche Streitgenossen die Berufung erklären. Indessen kenne das OG ein derartiges Vorgehen nicht; der Art. 8 aBZP (betr. diese Einrede) gelte für das Berufungsverfahren nicht. "Es wird bei der echten Streitgenossenschaft nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen sein, dass ein Streitgenosse zur Berufung legitimiert ist und dass das Urteil in der Berufungsinstanz für und gegen alle Streitgenossen wirkt" (a.a.O., S. 90). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es unter dem rev. OG (und dem neuen BZP, vgl. Art. 24) anders zu halten sein sollte, zumal in einem Statusprozess, wo die Parteimaxime um der öffentlichen Ordnung willen eingeschränkt ist und die in Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB für den Scheidungsprozess aufgestellten Vorbehalte ebenfalls gelten (vgl.BGE 51 II 9,BGE 65 I 156,BGE 78 I 3). Es liesse sich nicht rechtfertigen, dass in der vorliegenden Prozesssituation dem Kinde, zufolge der entgegengesetzten Stellungnahme seiner mitbeklagten Mutter zur Klage, die Anrufung der obersten Instanz verunmöglicht sein sollte. Auf die Berufung des Kindes ist daher einzutreten, ohne dass die Mutter im Berufungsverfahren als dessen Streitgenossin oder gar als Berufungsbeklagte zu behandeln wäre. Davon, dass es zufolge des Ausscheidens der Mutter aus dem Verfahren zu sich widersprechenden Urteilen käme, wenn in Gutheissung der Berufung des Kindes allein die Klage gegen dieses abgewiesen würde, kann selbstverständlich keine Rede sein. Der eheliche oder uneheliche
BGE 82 II 1 (4):
Status einer Person ist ein einheitliches Rechtsverhältnis; das letztinstanzliche rechtsgestaltende Urteil darüber wirkt gegenüber allen am Rechtsverhältnis, nicht nur den am Prozesse in seiner letzten Phase, Beteiligten in gleicher Weise, also gegenüber Ehemann, Mutter und Kind gleich.