BGE 82 II 555
 
74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. September 1956 i.S. Fides Treuhand-Vereinigung gegen Wwe Schoeller.
 
Regeste
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG).
2. Unter den sonstigen Voraussetzungen unterliegt auch ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid der Berufung, wenn er ohne Vorbehalt eines ordentlichen Verfahrens einen endgültigen Befehl (hier: zur Vorlegung von Urkunden) ausspricht (Erw. 3).
3. Wann ist der Anspruch auf Vorlegung von Urkunden materiellrechtlicher Natur? (Erw. 4).
4. Wann ist er vom Bundesrecht beherrscht? (Erw. 7).
5. Die Einsichtnahme in Urkunden ist kein der Erbengesamtheit vorbehaltener Verfügungsakt (Art. 602 Abs. 2 ZGB), sondern steht jedem einzelnen Erben zu (Erw. 7).
6. Wann genügt im Berufungsverfahren ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz? (Erw. 6).
 
Sachverhalt


BGE 82 II 555 (556):

A.- Frau Ilse Schoeller war die Ehefrau des am 29. September 1951 in Zürich verstorbenen Hans-Rütger Walter Leopold Schoeller. Das Verhältnis der Ehegatten hatte sich seit dem Jahre 1941 in zunehmendem Masse verschlechtert. In den Jahren 1944 und 1945 unternahm die Ehefrau in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Schweiz verschiedene rechtliche Schritte gegen den Ehemann (auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, Ehetrennung, Entmündigung). Im Mai 1946 leitete sodann der Ehemann beim Bezirksgericht Unterlandquart Scheidungsklage gegen sie ein. Die Klage wurde in erster Instanz geschützt, vom Kantonsgericht von Graubünden und vom Bundesgericht (Urteil vom 23. November 1950) jedoch wegen überwiegenden Verschuldens des Ehemannes abgewiesen. Zu einer Versöhnung der Ehegatten, die seit 1942 getrennt lebten, kam es nicht.
B.- Der Erblasser, der seit 1936 an einer schweren, langsam fortschreitenden Gehirnerkrankung (Parkinsonismus) litt, hatte die Fides Treuhandvereinigung in Zürich mit der Verwaltung seines Vermögens betraut. Sie übte diese Tätigkeit bis zu seinem Tode aus und stand ihm auch im Scheidungsprozess mit ihrem Rate bei. Der Erblasser errichtete mehrere letztwillige Verfügungen, in denen er die Ehefrau enterbte und die Fides als Willensvollstreckerin einsetzte. Im letzten Testament vom 24. Oktober 1947 widmete er den nach Abzug der Nachlasspassiven und eines Vermächtnisses verbleibenden Teil seines Vermögens einer Familienstiftung, als deren ersten Stiftungsrat er die Fides bezeichnete.


BGE 82 II 555 (557):

C.- Nach dem Tode des Erblassers erhob die Ehefrau Klage auf Ungültigerklärung seiner letzten Testamente wegen Irrtums und Handlungsunfähigkeit des Testators; ausserdem focht sie ihre Enterbung wegen Unrichtigkeit des Enterbungsgrundes an. Im zweiten Punkte schützte das Bezirksgericht Zürich die Klage mit Urteil vom 10. März 1954 und anerkannte den Anspruch der Ehefrau auf einen Viertel des gesamten Nachlasses als Pflichtteil. Das Urteil wurde von beiden Parteien weitergezogen; doch liessen die Beklagten jenes Prozesses ihre Appellation fallen, und die Appellation der Ehefrau hatte keinen Erfolg. Das obergerichtliche Urteil vom 10. Januar 1956 erwuchs in Rechtskraft. Somit steht nun fest, dass die Ehefrau im Umfange ihres Pflichtteils Erbin des verstorbenen Ehemannes ist. Anderseits hat die Fides ihr Amt als Willensvollstreckerin angenommen.
D.- Mit Eingabe vom 31. März 1955 stellte Frau Ilse Schoeller beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich das Begehren, es sei der Fides zu befehlen, ihr bei der Gerichtskanzlei die sämtlichen Nachlassakten zur Einsichtnahme vorzulegen, insbesondere
a) die im Besitz der Fides befindlichen Akten des Erblassers selbst,
b) die Akten der Fides über die Vermögensverwaltung und Geschäftsbesorgung für den Erblasser vor dessen Tod,
c) die Akten der Vermögensverwaltung und Geschäftsbesorgung der Fides für den Nachlass seit dem Tode des Erblassers.
Mit Verfügung vom 30. Juni 1955 wies der Einzelrichter die von der Fides erhobene Unzuständigkeitseinrede ab und befahl ihr, der Klägerin Frau Schoeller oder einem von ihr bevollmächtigten Vertreter in ihren Geschäftsräumen Einsicht in die Akten zu gewähren, welche die Verfügung genau umschreibt.
E.- Gegen diese Verfügung rekurrierten beide Parteien, mit dem Ergebnis, dass das Obergericht am 20. Januar

BGE 82 II 555 (558):

1956 den Rekurs der Klägerin abwies und den Rekurs der Beklagten dahin guthiess, dass lediglich vorzulegen seien "alle Urkunden, die für die wertmässige Berechnung der gesetzlichen Erbquote der Klägerin am Nachlass des H.-R. Schoeller von Bedeutung sind, insbesondere Depotverzeichnisse und Kontoabschlüsse auf den Todestag des Erblassers, ferner Kontoauszüge bis zur letzten Richtigbefundanzeige des Erblassers, sodann auch allfällige Akten über herabsetzungs- oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers".
F.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich schützte mit Entscheid vom 5. Mai 1956 eine von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und fällte einen neuen Sachentscheid aus, wonach der Beklagten unter Androhung von Ordnungsbusse für den Säumnisfall befohlen wird, innert 14 Tagen der Klägerin oder einem von ihr bevollmächtigten Vertreter in ihren Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen:
a) alle aus der Vermögensverwaltung und Geschäftsführung für H.-R. Schoeller bis zu seinem Tode herrührenden Akten, welche über Veränderungen des Vermögens der Höhe oder der Zusammenstellung nach Aufschluss geben,
b) alle die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung für den Nachlass seit dem Tode von H.-R. Schoeller betreffenden Akten.
Dieser Entscheid ist im wesentlichen wie folgt begründet: Das Obergericht hat der Klägerin ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten nur soweit zuerkannt, als sich ein solches Recht aus den Pflichten des Willensvollstreckers nach Art. 518 Abs. 2 ZGB ableiten lässt. Im übrigen hält das Obergericht dafür, sowohl nach Erbrecht wie nach Auftragsrecht und nach § 232 des zürcherischen EG zum ZGB könne ein Einsichtsrecht nur von allen Erben gemeinsam, dagegen nicht von einem einzelnen Miterben ausgeübt werden. In dieser Betrachtungsweise liegt keine Verletzung klaren Rechts, soweit Erbrecht und Auftragsrecht

BGE 82 II 555 (559):

in Frage kommen. Die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB regeln die Auskunftspflicht der Miterben untereinander, bestimmen aber nichts über die Auskunftspflicht Dritter gegenüber den Miterben. Auch nach Auftragsrecht lässt sich die zwar im Ergebnis unbefriedigende Ansicht vertreten, die Rechte des Auftraggebers könnten nur von allen Erben gemeinsam ausgeübt werden. Dagegen verstösst der angefochtene Entscheid gegen § 232 des zürcherischen EG zum ZGB. Im Sinne dieser Vorschrift ist jeder einzelne Erbe an den Nachlassakten beteiligt (was näher dargelegt wird). Der angefochtene Beschluss ist daher nach § 344 Ziff. 9 ZPO aufzuheben. Da Weiterungen nicht nötig sind, hat das Kassationsgericht einen neuen Entscheid in der Sache selbst zu fällen (§ 349 ZPO). Nun gebührt der Klägerin unbeschränkte Einsicht in diejenigen Akten, die Aufschluss geben über die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung der Beklagten für den Nachlass seit dem Tode des Erblassers (lit. c ihres Klagebegehrens). Die Gewährung solcher Einsichtnahme ist unerlässlich, weil der Erbe sonst das ihm gegen den Willensvollstrecker zustehende Beschwerderecht und allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nicht wirksam geltend machen könnte. Um dieser Rechte willen kann auch der Erblasser den Willensvollstrecker nicht zum voraus von der Auskunftspflicht gegenüber den Erben entbinden. - Von den Akten, die vor dem Erbfall in den Besitz der Beklagten gelangten, sind solche, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, namentlich auf den Scheidungsprozess beziehen, der Einsichtnahme durch die Klägerin zu entziehen. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Erblasser diese Schriftstücke vor ihr geheim halten wollte, und er hatte ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die darin enthaltenen, der Beklagten auf Grund eines Vertrauensverhältnisses preisgegebenen Geheimnisse auch nach seinem Tode gewahrt werden. Insoweit erweist sich somit das Klagebegehren a als unbegründet. - Soweit die aus dem Nachlass stammenden Akten die Vermögensverhältnisse

BGE 82 II 555 (560):

betreffen, muss dagegen die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem höhern Interesse der Klägerin an einer gesetzmässigen Erbteilung zurücktreten. Im Hinblick auf die ihr zustehenden Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche (Art. 527, 626 ZGB) darf sich die Klägerin über alle zu Lebzeiten des Erblassers eingetretenen Veränderungen des Vermögens, sei es der Höhe oder der Zusammensetzung nach, orientieren. Dabei braucht sie sich nicht mit der Einsicht in die Buchungen der Beklagten zu begnügen, sondern kann verlangen, dass ihr auch die Belege vorgewiesen werden, die über die Gründe und näheren Umständen der Vermögensverschiebungen Aufschluss geben. In diesem Sinne sind die Klagebegehren a und b zu schützen.
G.- Gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes hat die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie stützt sich auf Art. 68 Abs. 1 lit. a OG und stellt den Antrag,
"es sei die Ziff. 2 lit. a) des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Rekursentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 1956 wieder herzustellen."
Die Klägerin beantragt, es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales oder ausländisches Recht angewendet worden ist".
Darauf beruft sich die Beklagte in der vorliegenden Beschwerde, indem sie geltend macht, ihre Editionspflicht sei nicht nach dem vom kantonalen Kassationsgericht angewendeten § 232 des zürcherischen EG zum ZGB, sondern

BGE 82 II 555 (561):

nach eidgenössischen Normen, nämlich Art. 602, eventuell 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB zu beurteilen. Mit der Anwendung jener kantonalen Vorschrift greife der angefochtene Entscheid in das dem Bundesrecht vorbehaltene Privatrecht ein.
In der Antwort auf die Beschwerde hält die Klägerin die Berufung auf Art. 68 Abs. 1 lit. a OG für unzulässig, "weil das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob eine kantonale Vorschrift richtig oder falsch ausgelegt worden sei, sondern nur, ob zu Unrecht kantonales statt Bundesrecht angewendet wurde". Nun behaupte die Beschwerdeführerin nicht, § 232 des kantonalen EG verletze an sich Bundesrecht, sondern nur in der vom Kassationsgericht gegebenen Auslegung.
Dieser Einwand, mit dem die Beschwerdegegnerin ihren Nichteintretensantrag begründet, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde macht gerade geltend, es sei zu Unrecht kantonales statt Bundesrecht angewendet worden, also den in Art. 68 Abs. 1 lit. a OG vorgesehenen Beschwerdegrund. Aus dem angefochtenen Entscheid (Erw. V 2, S. 9 ff., und VI 2 a, S. 13 ff.) geht auch klar hervor, dass kantonales Recht, nämlich § 232 des EG zum ZGB, angewendet worden ist. Die Frage, ob statt dessen eidgenössisches Recht hätte angewendet werden sollen, kann daher unter den nähern Voraussetzungen des Art. 68 OG Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde bilden.
2. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch aus einem andern, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grunde als unzulässig. Wie sich aus dem Eingang von Art. 68 OG ergibt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde ein der Berufung nach Art. 43 ff. OG subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist also nicht statthaft gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der dem Weiterzug durch das umfassendere Rechtsmittel der Berufung unterliegt. Art. 68 OG geht stillschweigend davon aus, jeder der von ihm vorgesehenen Beschwerdegründe (Abs. 1 lit. a und b) sei auch Berufungsgrund und könne daher in einem der Berufung unterliegenden

BGE 82 II 555 (562):

Falle ohne weiteres auf diesem Wege geltend gemacht werden. Das trifft denn auch nach Art. 43 OG zu. Insbesondere ist nach dessen Abs. 2 das Bundesrecht nicht nur bei unrichtiger Anwendung bundesrechtlicher Normen, sondern auch dann verletzt, wenn ein eidgenössischer Rechtssatz zu Unrecht überhaupt nicht angewendet worden ist. So verhielt es sich übrigens schon unter der Herrschaft des frühern Organisationsgesetzes; in berufungsfähigen Fällen war daher die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1a OG ausgeschlossen (BGE 65 II 247ff.; vgl. auchBGE 71 III 192ff. und BIRCHMEIER, N. 3, a zu Art. 68 OG).
3. Nun möchte man freilich die Zulässigkeit einer Berufung gegen den hier angefochtenen Entscheid zunächst in Zweifel ziehen. Erging er doch in einem summarischen Verfahren, das seiner Natur nach nicht ohne weiteres zur endgültigen Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche führen kann. Aus diesem Grunde wurde denn auch einer im summarischen Verfahren der §§ 277 ff. der zürcherischen ZPO gefällten Entscheidung der Charakter eines Endentscheides im Sinne von Art. 48 OG gelegentlich abgesprochen (BGE 81 II 85). Indessen lässt das im vorliegenden Fall eingeleitete, obgleich summarische Befehlsverfahren auch eine endgültige Erledigung der erhobenen Ansprüche zu. Denn im Unterschied etwa zur einstweiligen Verfügung nach Art. 326 Ziff. 3 der bernischen ZPO, wobei die endgültige Entscheidung immer einem Hauptprozesse vorbehalten bleibt (vgl. LEUCH, N. 3 zu Art. 326 bern. ZPO), ist das Befehlsverfahren der zürcherischen ZPO zulässig "zur schnellen Handhabung klaren Rechtes ... bei sofort herstellbaren tatsächlichen Verhältnissen ..." (§ 292 Ziff. 1 zürch. ZPO) und (nach Ziff. 5 daselbst) "zur Geltendmachung von Begehren um Vorlegung von beweglichen Sachen" (worunter namentlich Urkunden zu verstehen sind; STRÄULI-HAUSER, N. 7 zu Art. 292). Dabei handelt es sich nur unter besondern Voraussetzungen um vorläufige Massnahmen, denen gegenüber ein gerichtlicher

BGE 82 II 555 (563):

Entscheid im ordentlichen Verfahren vorbehalten bliebe (vgl. § 297 zürch. ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde nicht im Sinne einer solchen Massnahme getroffen; er enthält vielmehr einen endgültigen, an keinen Vorbehalt geknüpften Befehl.
4. Hat man es also mit einem Endentscheid (der letzten kantonalen Instanz) zu tun, so bleibt zu prüfen, ob der streitige Anspruch ein zivil- oder aber ein prozessrechtlicher war. Nur im ersten Falle liegt eine "Zivilrechtsstreitigkeit" vor, die auf dem Wege der Berufung hätte weitergezogen werden können, sofern ihr Gegenstand keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterlag oder einen Streitwert von mindestens Fr. 4000.-- hatte (Art. 44 und 46 OG). In dem von der Vorinstanz angeführten Entscheide des zürcherischen Obergerichtes vom 26. Mai 1951 (BlZR 55 Nr. 12, S. 22 ff.) wird das Recht auf "Einsicht in Privaturkunden zur eigenen Aufklärung über eine Rechtslage", soweit es nicht im Rahmen eines sonstigen Prozesses geltend gemacht wird, aus einer "vorprozessualen Editionspflicht" hergeleitet, die ebenso wie die prozessuale Editionspflicht ihrem Wesen nach zum Prozessrecht gehöre. Diese Ansicht entspricht der römisch-rechtlichen Zuweisung der "actio ad exhibendum" zu den sog. präparatorischen Klagen, denen auch die Klagen auf Rechnungslegung, z.B. auf Grund eines Mandatsverhältnisses, eines Gesellschaftsverhältnisses usw., zugezählt wurden (vgl. DERNBURG, System des römischen Rechts, 8. Auflage, I S. 258/9, § 125 Ziff. 2; JOH. ALB. AFFOLTER, Die actio ad exhibendum und ihre Bedeutung für das heutige Prozessrecht, S. 5; GUSTAV DEMELIUS, Die Exhibitionspflicht, S. 87 ff.). Im geltenden schweizerischen Rechte gibt es aber Ansprüche auf Vorlegung von Urkunden (und auf Vorzeigung anderer beweglicher Sachen), die richtigerweise dem materiellen Rechte zuzuweisen sind. Es mag hier dahingestellt bleiben, wie es sich mit der speziellen Editionspflicht im Prozess verhält, wie sie manche Prozessgesetze im Rahmen des Beweisverfahrens vorsehen

BGE 82 II 555 (564):

(vgl. z.B. Art. 50-54 BZP). Auch wenn man hiebei und ebenso bei einer vorsorglichen Beweissicherung ("Beweis zu ewigem Gedächtnis") von einer prozessualen Vorlegungspflicht (der Parteien und auch dritter Personen) sprechen will und allenfalls muss, besteht daneben eine nicht aus prozessualen Normen abzuleitende Vorlegungspflicht, die nicht notwendig an dieselben Voraussetzungen gebunden ist, sich vielmehr nur nach materiell-rechtlichen Grundsätzen sachgemäss rechtfertigen lässt. Zu denken ist dabei an Vorlegungspflichten, die ohne jede Bezugnahme auf ein gegenwärtiges oder künftiges Prozessverfahren geltend gemacht werden. In solchen Fällen brauchen die Urkunden, die jemand einzusehen wünscht, nicht notwendig als Beweismittel für Ansprüche ins Auge gefasst zu werden. Es kann auch einfach eine Orientierung im Rahmen einer privatrechtlichen Beziehung in Frage stehen, dazu bestimmt, das geschäftliche oder sonstige persönliche Verhalten desjenigen, der sie verlangt, zu beeinflussen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn, wie hier, jemand ausserhalb eines Hauptprozesses oder Beweissicherungsverfahrens nur gerade die Vorlegung von Urkunden verlangt und sich dabei auf ein materiellrechtliches Verhältnis beruft, das ihm, wie er annimmt und behauptet, Anspruch auf solche Orientierung ohne Rücksicht auf eine allfällige künftige Prozessführung gibt. Ob ihm ein derartiger nicht auf prozessuale Grundsätze gestützter Anspruch wirklich zustehe, ist eine Frage des materiellen Rechtes, d.h. der das geltend gemachte materiellrechtliche Verhältnis beherrschenden Normen. Selbst das Prozessrecht kann sich übrigens damit begnügen, eine Editionspflicht nur gemäss den im materiellen Rechte begründeten Vorlegungspflichten vorzusehen. So heisst es gerade in § 328 der zürcherischen Zivilprozessordnung: "Die Pflicht, Urkunden vorzulegen, richten sich nach den Bestimmungen des Privatrechtes". Damit wird sowohl auf Vorschriften des eidgenössischen (z.B. Art. 963 OR) wie auch auf solche des kantonalen Rechtes (§ 232 des EG zum ZGB) hingewiesen

BGE 82 II 555 (565):

(vgl. STRÄULI-HAUSER, N. 3 zu § 328 ZPO). Aus jener Vorschrift des Prozessgesetzes ist zu ersehen, dass der zürcherische Gesetzgeber die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden und insbesondere auch die Vorschriften von § 232 des EG zum ZGB als privatrechtliche betrachtet. Dem steht nicht entgegen, dass § 231 der zürcherischen ZPO die Editionspflicht Dritter im Prozess in das freie Ermessen des Richters stellt, also anscheinend nicht streng an die dafür geltenden materiellrechtlichen Normen bindet. Auch der Grundsatz, dass die Editionspflicht im Prozess im interkantonalen Verhältnis durch allfällige im Wohnsitzkanton des Urkundebesitzers geltende Weigerungsgründe beschränkt ist (BGE 47 I 87), tut der materiellrechtlichen Natur der ausserprozessualen Vorlegungspflicht keinen Abbruch. Jener Grundsatz lässt sich nur auf besondere prozessuale Editionspflichten beziehen, die nicht oder doch nicht in vollem Umfange als materiellrechtliche Vorlegungspflichten bestehen. An das materielle Recht ist dagegen jedermann gebunden. Und wenn es sich um ein vom Bundesrecht beherrschtes Rechtsverhältnis handelt, kann die Vorlegungspflicht nicht von Kanton zu Kanton verschieden sein.
6. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit ausgeschlossen. Die Beschwerdeschrift lässt sich auch nicht etwa in eine Berufung umdeuten. Grundsätzlich könnte dies allerdings geschehen, da die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht schadet. Voraussetzung ist aber, dass die wesentlichen Formalien des zulässigen Rechtsmittels

BGE 82 II 555 (566):

gewahrt seien. Das trifft hier nicht zu, denn die Beschwerdeführerin hat nur ein kassatorisches Rechtsbegehren gestellt, das den Vorschriften von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermag. Dieses Begehren zielt auf eine vom Kassationsgericht zu fällende neue Entscheidung, statt dass ein Sachurteil des Bundesgerichtes beantragt wird. Ein Rückweisungsantrag genügt aber nur, wenn das Bundesgericht ohne Rückweisung nicht zu Gunsten des Berufungsklägers entscheiden könnte (BGE 71 II 186,BGE 75 II 230), was hier nicht der Fall ist.
Das materielle Recht, nach dem sich die Vorlegungspflicht der Beklagten bestimmt, kann nicht kantonales, sondern muss eidgenössisches Recht sein. Denn sowohl der Auftrag (des Erblassers an die Beklagte) wie auch die (von ihm testamentarisch verfügte) Willensvollstreckung sind Rechtsverhältnisse des Bundesrechts, und ebenso ist die rechtliche Stellung der Klägerin zum Miterben durch eidgenössisches Recht bestimmt. Eine Pflicht zur Vorlegung von Urkunden kann daher, wenigstens als ausserprozessuale, wie sie hier in Frage steht - da, wie schon erwähnt, nur die Vorlegung an die Klägerin selbst oder einen von ihr Bevollmächtigten und nicht die Vorlegung an einen Richter im Rahmen eines (Haupt-)Prozesses oder im Sinne einer Beweissicherung verlangt wurde - nur aus den betreffenden materiellen Rechtsverhältnissen hergeleitet werden. § 232 des kantonalen EG war somit nicht als eigentliche Rechtsnorm anwendbar, sondern nur als Hinweis auf die massgebenden Normen des Zivilrechts zu betrachten. An sich wäre die mit der Beschwerde erhobene Rüge also begründet gewesen. Dennoch hätte die Beschwerde, wenn zulässig, oder eine in gleichem Sinne eingereichte Berufung abgewiesen werden müssen, weil das

BGE 82 II 555 (567):

vorinstanzliche Urteil auch bei Anwendung des eidgenössischen Rechts im Ergebnis richtig ist. Gleichwie nach der vom Kassationsgerichte dem § 232 des zürcherischen EG zum ZGB gegebenen Auslegung ist nämlich auch nach dem massgebenden Bundesrecht jeder einzelne Miterbe befugt, Aufklärung und insbesondere Vorlegung von Urkunden in dem vom vorinstanzlichen Urteil bejahten Umfange zu verlangen. Dem kann namentlich nicht etwa entgegengehalten werden, dass nach Art. 602 Abs. 2 ZGB nur alle Miterben insgesamt über Erbschaftswerte verfügen können. Denn in der Einsichtnahme in Urkunden, wie sie der Klägerin gewährt worden ist, liegt keinerlei Verfügung, und es ist nicht zu finden, wieso diese Orientierung Rechte eines Miterben beeinträchtigen sollte. - Völlig ausser Betracht fällt vor Bundesgericht, ob der Einsichtnahme durch die Klägerin solche Akten des Erblassers entzogen seien, die sich nicht auf das Vermögen, sondern auf persönliche Angelegenheiten beziehen. So hat die Vorinstanz unter Annahme einer auch den Erben gegenüber zu beachtenden Geheimhaltungspflicht der Beklagten entschieden. Diese Frage ist vor Bundesgericht gar nicht mehr aufgeworfen, weil die in diesem Punkte unterlegene Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.