Im Berufungsverfahren, für das Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens genügen (BGE 78 II 449, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251). Ob entsprechende Nachsicht sich auch im Revisionsverfahren rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Aus der Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches ergibt sich nur, dass der Gesuchstellerin auf Verlangen der Gegenpartei der Konkurs angedroht worden ist, die Gesuchstellerin also anscheinend die geschuldete Summe noch nicht bezahlt hat und folglich Rückforderung zur Zeit nicht geltend macht. Die Gesuchstellerin schweigt sich dagegen darüber aus, welchen neuen Entscheid sie anstrebt. Auch dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Aufhebung beantragt wird, kann das nicht entnommen werden. Das Revisionsverfahren besteht nicht in einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens, so dass sich von selbst verstände, dass die für dieses gestellten Anträge auch für jenes gelten sollen. Zumal im vorliegenden Falle versteht sich das nicht von selbst, da die Gesuchstellerin das Gesuch auf einen Einwand
BGE 85 II 54 (56):
stützt, den sie weder im Berufungsverfahren noch vor dem Handelsgericht erhoben hat. Aus dem von der Gesuchstellerin neu vertretenen Standpunkt können sich verschiedene Schlüsse ergeben: Abweisung der Klage, Abweisung angebrachtermassen, blosse Rückweisung an den kantonalen Richter zur Prüfung der Frage usw. Da die Gesuchstellerin nicht sagt, welche dieser Folgen sie begehrt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.