Letzteres ist zu verneinen. Wenn Art. 621 Abs. 3 ZGB kurzweg von den Söhnen und Töchtern spricht, so sind damit unzweifelhaft diejenigen des Erblassers gemeint. Diese Vorschrift ist daher nach ihrem Wortlaut im vorliegenden Falle, wo nicht ein Sohn und eine Tochter des Erblassers, sondern ein Sohn und eine Tochter der Schwester des Erblassers miteinander konkurrieren, nicht anwendbar. Sie in dem Sinn ausdehnend auszulegen, dass auch in entferntern Verwandtschaftsgraden den männlichen vor den weiblichen Bewerbern der Vorzug gegeben wird, ist nicht am Platze, denn es handelt sich hier um eine Ausnahmevorschrift, deren Zweckmässigkeit zudem nicht ausser Zweifel steht (vgl. TUOR N. 15 zu Art. 621 ZGB; LIVER in Festschrift für Tuor, 1946, S. 51/52). Die Lehre lehnt denn auch eine solche Auslegung einhellig ab (TUOR, Kommentar, N. 19 zu Art. 621 ZGB, und Das schweiz. ZGB, 6. Aufl., S. 398; ESCHER, Kommentar, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 621 ZGB; BOREL/NEUKOMM, Das bäuerliche Erbrecht, S. 98). Die Tatsache, dass Art. 11 Abs. 2 EGG für die Ausübung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts ein Vorrecht der männlichen gegenüber den im gleichen Rang stehenden weiblichen Verwandten eingeführt hat, kann an dieser Betrachtungsweise nichts ändern. Soweit die eben erwähnte Vorschrift bezüglich des Vorkaufsrechts ein solches Vorrecht begründet, stellt sie ihrerseits eine Ausnahmebestimmung dar, die um so weniger auf das bäuerliche Erbrecht übertragen werden darf, als der hiefür geltende Art. 621 ZGB nach seinem in dieser Beziehung klaren Wortlaut ein Vorrecht des männlichen Geschlechts eben nur zugunsten der Söhne des Erblassers anerkennt.