88 II 94
Urteilskopf
88 II 94
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1962 i.S. Danzas A.-G. gegen Ceta SA
Regeste
Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR.
Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3).
Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die Ceta SA in Clarens (VD) kaufte Ende 1954 bei einer Maschinenfabrik in Strassburg eine Maschine zum Preis von Fr. 58'000.--. Die Käuferin erteilte im Januar 1955 der Firma Danzas AG den Auftrag, die 3,5 t schwere Maschine auf einem Lastwagen von Strassburg nach Clarens zu transportieren. Die Danzas AG schloss auf Rechnung der Ceta SA eine Transportversicherung ab. Den Transport liess sie durch einen Unterfrachtführer besorgen. Auf dem im Januar 1955 vorgenommenen Transport wurde die Maschine beschädigt. Da sie infolgedessen nicht richtig funktionierte, nahm die Lieferantin sie im September 1955 zurück und erstattete der Ceta SA gegen Abtretung der Schadenersatzansprüche für den Sachschaden gegenüber der Versicherung den Kaufpreis zurück. Die Versicherungsgesellschaft vergütete der Fabrik die Kosten der Reparatur der Maschine, die sich auf ca. Fr. 3600.-- beliefen.
Im September 1956 belangte die Ceta SA die Danzas AG auf Ersatz ihres von der Versicherung nicht gedeckten mittelbaren Schadens (Verdienstausfall usw.). Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung mit der Begründung, es treffe sie, bzw. ihren Unterfrachtführer, kein Verschulden an der Beschädigung der Maschine, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin gemäss Art. 454 Abs. 1 OR innert eines Jahres seit Ablieferung des Frachtgutes verjährt wären. Im weiteren machte sie geltend, der Klägerin stünden infolge der Rückerstattung des Kaufpreises keine Ansprüche mehr zu. Endlich nahm sie den Standpunkt ein, der Frachtführer könne für mittelbaren Schaden überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden.
Das Appellationsgericht von Basel-Stadt verwarf die Verjährungseinrede, weil die Beschädigung des Gutes durch grobe Fahrlässigkeit des von der Beklagten beigezogenen Unterfrachtführers verschuldet worden sei, weshalb die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR Platz greife. Sodann verurteilte es die Beklagte zum Ersatz mittelbaren Schadens der Klägerin im Betrage von Fr. 18'000.--.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab. Über die Fragen der Haftung des Frachtführers bei Rückgängigmachung des Kaufvertrags über das Frachtgut und der Haftung für bloss mittelbaren Schaden enthält der Entscheid die folgenden
Erwägungen:
3. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin könne gegen sie keine Schadenersatzansprüche mehr erheben, weil die Verkäuferin die Maschine zurückgenommen und der Klägerin den Kaufpreis zurückerstattet habe. Dieser Sachverhalt sei einem Totalverlust des Gutes im Sinne des Art. 447 OR gleichzustellen; da die genannte Bestimmung den Ersatz auf den vollen Warenwert begrenze, stehe der Klägerin, die diesen Wert mit der Rückerstattung des
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Kaufpreises erhalten habe, kein weiterer Schadenersatzanspruch zu.Diese Auffassung ist unrichtig. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen der Haftung des Frachtführers bei Verlust oder Untergang des Frachtgutes (Art. 447) einerseits und der Haftung für Schäden aus Verspätung in der Ablieferung, aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes (Art. 448) anderseits. Der Tatbestand des Art. 447 ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht gegeben. Das Frachtgut ist weder verloren gegangen, noch gänzlich zerstört, sondern nur beschädigt worden. Dieser Tatbestand kann selbstverständlich nicht dadurch verändert werden, dass der Empfänger des Gutes in seiner Eigenschaft als Käufer mit dem Verkäufer eine Abrede trifft, wonach der Kaufvertrag rückgängig gemacht und die gegenseitigen Leistungen zurückerstattet werden. Diese Abmachung und ihr Vollzug berühren das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und seinem Auftraggeber in keiner Weise. Mit Recht hat sich die Vorinstanz daher auf den Boden gestellt, dass die Schadenersatzforderung der Klägerin ausschliesslich auf Grund von Art. 448 OR zu beurteilen sei.
4. Nach Art. 448 Abs. 1 OR hat der grundsätzlich haftbare Frachtführer für allen Schaden einzustehen, der aus Verspätung in der Ablieferung, aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes entstanden ist; jedoch kann gemäss Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung ohne besondere Verabredung kein höherer Schadenersatz als der für den gänzlichen Verlust des Gutes vorgesehene, d.h. also höchstens der volle Sachwert, begehrt werden.
Die Vorinstanz hat angenommen, damit werde die Haftung des Frachtführers lediglich hinsichtlich ihrer Höhe, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art des Schadens beschränkt, und könne deshalb auch bloss mittelbaren Schaden des Absenders umfassen.
Die Beklagte vertritt demgegenüber (unter Hinweis auf BECKER, N. 7 zu Art. 448 OR) die Auffassung, die Bestimmung
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beschränke die Haftung des Frachtführers nicht bloss summenmässig, sondern begrenze sie auf die Wertverminderung der beschädigten Sache und erstrecke sich daher nicht auf bloss mittelbaren Schaden.Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist in den Fällen des Art. 448 OR grundsätzlich aller Schaden zu ersetzen. Daraus muss gefolgert werden, dass im Gegensatz zu den Fällen des Art. 447 OR nicht bloss der Sachschaden zu ersetzen ist, sondern auch Nachteile anderer Art, eben der bloss mittelbare Schaden, ebenfalls in Betracht kommen können. Hinsichtlich des Schadens infolge verspäteter Ablieferung ist eine andere Lösung überhaupt nicht denkbar, weil ein solcher Schaden nur ein mittelbarer sein kann. Hätte der Gesetzgeber die Haftung bei Beschädigung und Teilverlust der gleichen Ordnung unterstellen wollen wie diejenige für Verlust oder Untergang des ganzen Transportgutes, so hätte er sie mit dieser zusammen in Art. 447 OR geregelt und sie nicht in Art. 448 OR zusammen mit dem Verspätungsschaden auf eine Linie gestellt. Daraus erhellt, dass die in Art. 448 Abs. 2 OR vorgesehene Begrenzung der Haftung auf den Ersatz, der bei gänzlichem Verlust des Gutes gefordert werden könnte, die Bedeutung einer summenmässigen Schranke hat. Diese Begrenzung soll lediglich den Frachtführer davor schützen, dass er bei blosser Beschädigung des Gutes stärker belastet wird als bei dessen gänzlichem Verlust (so zutreffend OSER/SCHÖNENBERGER, N. 2 zu Art. 448 OR).
Angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts des Art. 448 OR bleibt kein Raum für die von der Beklagten verfochtene abweichende Auslegung, die sich auf historische Erörterungen, auf eine Vergleichung mit den Sondergesetzen für den Eisenbahn- und Postfrachtverkehr und auf Usanzen des Transportgewerbes oder der Transportversicherung stützt.
Für die Auslegung des Art. 448 OR im oben dargelegten Sinne sprechen schliesslich auch noch die folgenden Überlegungen:
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Gemäss den in Art. 97 ff. OR niedergelegten Grundsätzen hat im Falle der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung von Obligationen der Schuldner allen daraus entstandenen Schaden, somit auch mittelbaren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht den Exkulpationsbeweis zu erbringen vermag. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zuzulassen, soweit der Gesetzgeber einen dahingehenden Willen unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Das ist in Art. 447 geschehen, nicht dagegen in Art. 448 OR. Es ist daher für die letztere Gesetzesbestimmung derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, welche dem erwähnten, das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz näher steht.Referenzen
Artikel: Art. 448 OR, Art. 447 OR, Art. 454 Abs. 1 OR, Art. 127 OR mehr...