BGE 89 II 344
 
46. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1963 i.S. Berner Oberland-Bahnen.
 
Regeste
Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft.
2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse.
a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR.
b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3).
3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4).
 
Sachverhalt


BGE 89 II 344 (345):

A.- Die Berner Oberland-Bahnen (BOB) umfassen die Bahnstrecken von Interlaken-Ost nach Lauterbrunnen und Grindelwald sowie von Wilderswil nach der Schynigen Platte. Dieses als Aktiengesellschaft gegründete Unternehmen hat zur Bau- und Betriebsfinanzierung zwei Obligationenanleihen aufgenommen, nämlich 1895 eine Hypothekaranleihe von Fr. 1'450,000.-- zu 3 1/2% mit Obligationen von je Fr. 1'000.-- und

BGE 89 II 344 (346):

1930 eine Anleihe ohne Pfandrecht von Fr. 3'000,000. - zu 4 1/2% mit Obligationen von je Fr. 1'000. -.
Im Lauf der Kriegs- und Krisenjahre mussten die BOB mehrmals Sanierungsmassnahmen durchführen (Stundung eines zur Rückzahlung fälligen Teils des Kapitals; veränderliche Verzinsung; Ermächtigung zur Verpfändung des Eisenbahnbetriebsvermögens mit Vorgang gegenüber dem Anleihen von 1895). Durch Beschluss von 1944, vom Bundesgericht genehmigt am 14. Februar 1945, wurden sämtliche Obligationen der zweiten Anleihe auf je Fr. 500. - herabgesetzt; für die andere Hälfte erhielten die Obligationäre Vorzugsaktien von Fr. 500.-- pro Obligation. Die 3000 Obligationen zu Fr. 500.-- sind heute noch im Umlauf; von der ersten Anleihe sind es noch 990 Obligationen zu Fr. 1000.-- = Fr. 990'000.--.
Im Jahre 1948 erhielten die BOB gestützt auf Art. 14 des damals geltenden Privatbahnhilfegesetzes vom 6. April 1939 für die Erneuerung von Anlagen und Fahrzeugen ein Darlehen von Fr. 1'600,000.-- gegen Einräumung eines vorgangsfreien Pfandrechts am Eisenbahnbetriebsvermögen. Die Rückzahlung beider Obligationenanleihen wurde gestundet bis Ende 1963 und bis zum gleichen Zeitpunkt die veränderliche Verzinsung bis zum vertraglichen Ansatz gewährt, kumulativ für je drei Jahre nach Fälligkeit (Genehmigungsbeschluss des Bundesgerichts vom 14. Mai 1948).
B.- In den folgenden Jahren gelang es den BOB, die vertraglichen Zinszahlungen zum grössten Teil zu leisten. Die Obligationäre der Anleihe von 1895 erhielten einzig im Jahre 1962 keinen Zins, jene der Anleihe von 1930 in den Jahren 1958-60 und 1962. Diese Ergebnisse waren aber nur dadurch möglich, dass man mit den Abschreibungen zurückhaltend war und vor allem die technische Anpassung des Bahnbetriebes an die heutigen Verhältnisse hinausschob. In den letzten Jahren ist nun, mit dem Ausbau der Strassen und der Zunahme des privaten und kommerziellen Autoverkehrs in den von der Bahn bedienten

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Gebieten, die Konkurrenz des Strassenverkehrs so bedrohlich geworden, dass ein umfassendes Programm der technischen Erneuerung sich aufdrängte. Verhandlungen der BOB mit den zuständigen Behörden des Bundes und des Kantons Bern ergaben, dass die Finanzierung eines solchen Vorhabens heute auf Grund von Art. 56 ff. des neuen Eisenbahngesetzes von 1957 möglich ist, vorausgesetzt dass vorerst die Schuld der beiden Obligationenanleihen getilgt wird. Der Kanton Bern übernahm es, hiefür 85% des gesamten Kapitalbetrages zur Verfügung zu stellen. Für den Rest von 15% der Kapitalschuld und für die Ansprüche auf noch ausstehende Zinsen wurde die Umwandlung in Prioritätsaktien vorgesehen. Für die technische Sanierung übernehmen Bund und Kanton je 4 Millionen Franken gegen Aushändigung von Prioritätsaktien und je 500'000 Franken à fonds perdu.
C.- Am 16. Mai 1963 ersuchten die BOB um Einleitung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens, um den Obligationären der beiden Anleihen die entsprechenden Anträge unterbreiten zu können. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 30. Mai 1963. Nachdem die erforderlichen Unterlagen eingeholt und die Anträge in rechtlicher Hinsicht bereinigt waren, wurden die beiden Obligationärversammlungen auf den 27. August 1963, 9 Uhr, nach Bern einberufen, um über folgende Anträge zu beschliessen:
Anleihe von 1895: 1. Die Schuldnerin wird ermächtigt, das Kapital vorzeitig, auf den 1. November 1963, abzulösen.
2. Das Kapital wird pro Obligation von Fr. 1000.-- nom. wie folgt abgelöst:
a) durch eine Barrückzahlung von Fr. 850. -;
b) durch Umwandlung des Restbetrages von Fr. 150. - in einen Anspruch auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 150.--.


BGE 89 II 344 (348):

3. Als Entgelt für die Zinsen pro 1963 und 1962 erhält jeder Inhaber einer Obligation von Fr. 1000.-- nom. einen Anspruch auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 50. - 4. Für die Ansprüche gemäss Ziffer 2, Buchstabe b, und Ziffer 3 werden pro Obligation von Fr. 1000.-- nom. zwei Prioritätsaktien von je Fr. 100.-- abgegeben, die den bereits bestehenden Prioritätsaktien in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind.
Anleihe von 1930:
1. Die Schuldnerin wird ermächtigt, das Kapital vorzeitig, auf den 1. November 1963, abzulösen.
2. Das Kapital wird pro Obligation von Fr. 500.-- nom. wie folgt abgelöst:
a) durch eine Barrückzahlung von Fr. 425.--;
b) durch Umwandlung des Restbetrages von Fr. 75. - in einen Anspruch auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 75.-.
3. Als Entgelt für die Zinsen pro 1963 sowie 1960 und 1962 erhält jeder Inhaber einer Obligation von Fr. 500. - nom. einen Anspruch auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 25.-.
4. Für die Ansprüche gemäss Ziffer 2, Buchstabe b, und Ziffer 3 wird pro Obligation von Fr. 500. - nom. eine Prioritätsaktie von Fr. 100.-- nom. abgegeben, die den bereits bestehenden Prioritätsaktien in Rechten und Pflichten gleichgestellt ist.
D.- An den Versammlungen waren anwesend oder vertreten:
Anleihe A (1895): die Inhaber von 942 Obligationen = Fr. 942'000. - Kapital;
Anleihe B (1930): die Inhaber von 2742 Obligationen = Fr. 1'371,000. - Kapital.
In der Diskussion wurde aus keiner der beiden Gläubigergruppen eine Opposition laut. Sowohl der Vertreter der Obligationäre als die Vertreter des Eidg. Amtes für Verkehr

BGE 89 II 344 (349):

und der Eisenbahndirektion des Kantons Bern verwiesen auf die Notwendigkeit der geplanten Sanierung und empfahlen die Annahme der gestellten Anträge.
Die Abstimmungen ergaben: Anleihe A:
940 Ja - Fr. 940'000. -.
2 Nein = Fr. 2'000. -. Anleihe B:
Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gläubiger = 2742 Ja oder
Fr. 1'371,000.--.
E.- Die auf den gleichen Tag, 15 Uhr, einberufene Generalversammlung der Aktionäre der BOB beschloss die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von Fr. 3'843,000. - auf Fr. 12'341,000. - durch Ausgabe 84'980 neuer Prioritätsaktien von nom. Fr. 100.--. Sie stellte fest, dass diese Kapitalerhöhung voll gezeichnet, die 84'980 Prioritätsaktien voll liberiert sind und die bei der Kantonalbank von Bern in Interlaken eingegangenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 6'800,000.-- der Gesellschaft zur Verfügung stehen (entsprechend 68'000 Prioritätsaktien). Als durch Verrechnung liberiert sind die übrigen 16'980 neu auszugebenden Prioritätsaktien angeführt, darunter
- 1980 Stück = Fr. 198'000.-- zur Tilgung eines entsprechenden Forderungsbetrages (Kapitalrest und Zins) der Anleihe A und
- 3000 Stück = Fr. 300'000. - zur Tilgung eines entsprechenden Forderungsbetrages (Kapitalrest und Zins) der Anleihe B.
F.- Der Termin der Genehmigungsverhandlung wurde unter Hinweis auf das Recht, Einwendungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Es sind keine Einwendungen eingelangt und auch in der heutigen Verhandlung keine erhoben worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlungen (Art. 1185 OR, Art. 1-6, insbesondere

BGE 89 II 344 (350):

Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 9. Dezember 1949) sind eingehalten worden.
Soll gemäss Art. 1170 Ziff. 6 OR das Kapital vorzeitig zurückbezahlt werden, so wird dementsprechend auch der Endtermin des Zinsenlaufes vorgerückt. Eine Frage für sich ist, wann der dergestalt verminderte Zinsbetrag zu zahlen sei. Bei der veränderlichen, vom jährlichen Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung, wie sie bisher auf Grund der Sanierungsbeschlüsse von 1948 galt, war das Ergebnis des mit dem Kalenderjahr zusammenfallenden Betriebsjahres jeweilen im folgenden Frühjahr zu ermitteln und ein allfälliger Zins (sowie eine allfällige Nachzahlung ausgefallener Zinse früherer Jahre) am 30. Juni dieses folgenden Jahres fällig. Nichts steht jedoch entgegen, die nun vorgesehene Ausgabe von Prioritätsaktien für die noch ausstehenden Zinse auf einen frühern Zeitpunkt festzulegen, den nämlichen, wie er für die Umwandlung des nicht in bar abzulösenden Kapitalbetrages in Prioritätsaktien zu beobachten sein wird.
Was die Umwandlung als solche, gemäss Art. 1170 Ziff. 9 OR, betrifft, so darf sie neben einem Kapitalbetrag auch die noch ausstehenden Zinsen oder einen nicht in bar oder auf andere Weise zu regelnden Teilbetrag derselben umfassen. Ob Gegenstand dieser Massnahme auch zukünftige oder nur bereits aufgelaufene Zinse bilden können (im letzteren Sinne ZIEGLER, N. 55 zu Art. 1170 OR, indessen ohne Begründung), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es zulässig, bei einer im letzten Jahr der Anleihensdauer Platz greifenden Sanierung die bis zum Verfalltermin des

BGE 89 II 344 (351):

Kapitals noch auflaufenden Zinse in Aktien umzuwandeln, zumal in Verbindung mit dem nicht in bar zu begleichenden Kapitalbetrage selbst. Da die Umwandlung nach den vorliegenden Beschlüssen an die Stelle der derzeit geltenden veränderlichen Verzinsung treten, diese also für die noch ausstehenden Zinsen nicht mehr gelten soll, ist auf den eigentlichen, nach den Anleihensbedingungen geltenden Zinsenlauf zurückzugehen, der mit dem Verfall des Kapitals, also am 31. Dezember 1963 bezw. nun schon am 1. November 1963, aufhört.
Über den Nennwert der Ersatzaktien schreibt Art. 1170 Ziff. 9 OR nichts vor. Es ist aber (übereinstimmend mit ZIEGLER, N. 56 zu Art. 1170 OR) aus aktienrechtlichen Gründen anzuerkennen, dass er keinesfalls grösser als der umgewandelte Forderungsbetrag sein darf. Wird die Umwandlung von Obligationen in Aktien als eine besondere Art der Sacheinlage aufgefasst (so E. PETER, Die Umwandlung von Anleihensobligation in Vorzugsaktien, Diss. 1923, S. 41 ff.), so darf in der Tat kein höherer Aktienbetrag als durch Verrechnung liberiert gelten als der Betrag der umgewandelten Forderung. Die hier beschlossene Ausgabe von Prioritätsaktien an die Obligationäre hält sich in diesem Rahmen. Die Gläubiger der Anleihe A (1895) erhalten pro Obligation von nom. Fr. 1000.-- zwei Prioritätsaktien von je
Fr. 100.--, zusammen Fr. 200.--,
entsprechend dem nicht bar zu bezahlenden
Rest des Kapitals von 15% = Fr. 150.--
und einer Zinsabfindung von Fr. 50.-,
die weniger beträgt als die ausstehenden Zinse pro 1963
(10 Monate) = Fr. 29.15
und 1962 Fr. 35. -, zusammen Fr. 64.15.
Bei der Anleihe B (1930) umfasst die pro Obligation von nom. Fr. 500.-- auszugebende Prioritätsaktie von Fr. 100. -
den restlichen Kapitalbetrag von 15% = Fr. 75.-
und eine Zinsabfindung von Fr. 25.-,
die ebenfalls unter dem Betrag der pro 1963, 1960 und

BGE 89 II 344 (352):

1962 ausstehenden Zinse bleibt (1 x für 10 Monate =
Fr. 18.75
2 Jahreszinse = Fr. 45.-
zusammen Fr. 63.75).
Ziff. 2 daselbst ist nur zu beachten bei Massnahmen, die zur Abwendung einer eingetretenen oder drohenden Notlage des Anleihensschuldners dienen sollen. Dass dies nicht notwendig den Zweck jeglicher Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 1170 OR bilden muss, ergibt sich aus Art. 1164 Abs. 1 OR (vgl. ZIEGLER, N. 2 zu Art. 1164 und N. 25 zu Art. 1177 OR). Im vorliegenden Falle beruft sich die Anleihensschuldnerin auf eine Notlage zur Begründung der den Gläubigern vorgeschlagenen und von ihnen beschlossenen Art der Ablösung des Kapitals. Die Einbeziehung der ausstehenden Zinse in diese Regelung und die Vorverschiebung des Termins der Ablösung stellen demgegenüber blosse Modalitäten der Sanierung dar, die nicht unter den Gesichtspunkt von Art. 1177 Ziff. 2 fallen.
Aus der vom Eidg. Amt für Verkehr genehmigten Jahresrechnung und Bilanz der BOB auf 31. Dezember 1962 in Verbindung mit den an den Obligationärversammlungen vorgelegten Abschlüssen (Zwischenbilanz auf 30. Juni 1963 und Status auf 27. August 1963), und namentlich auch aus dem Gutachten über die Finanzlage der BOB vom 15. Oktober 1962, erstattet vom Chef des Finanzdienstes des Eidg. Amtes für Verkehr, ergibt sich, dass die Anleihensschuldnerin nicht in der Lage wäre, das Anleihen auf den 31. Dezember 1963 (oder einen frühern Termin) aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Sie ist auf die Hilfe des Kantons angewiesen, die in der Weise zugesagt worden ist, dass der Kanton die Tilgung von 85% des Obligationenkapitals beider Anleihen zu eigenen Lasten übernimmt, während den Obligationären zugemutet wird, sich

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für die restlichen 15% mit neu auszugebenden Prioritätsaktien abfinden zu lassen.
Diese Lösung liegt zweifellos auch im gemeinsamen Interesse der Obligationäre. Bei Nichtzustandekommen der vorgeschlagenen Sanierung liesse sich die Zwangsliquidation dieses Bahnunternehmens schwerlich vermeiden, und sie würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine geringere Deckung der Anleihensschuld ergeben. Die Art der Kapitalablösung, wie sie vorgeschlagen und beschlossen worden ist, verdient daher auch nicht nach Art. 1177 Ziff. 3 OR beanstandet zu werden.
Die Vorverschiebung des Ablösungstermins auf den 1. November 1963 hält der Überprüfung nach dieser Vorschrift gleichfalls stand. Wie die Bahnunternehmung ein einleuchtendes Interesse hat, die Fremdkapitalien (samt den ausstehenden Zinsen) möglichst bald abzulösen, so kann auch den Obligationären die Vorverlegung des Ablösungstermins um zwei Monate nur erwünscht sein. Angesichts des mässigen Zinsfusses der Anleihe A und des nachgehenden Ranges der Anleihe B sowie des ungewissen, vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsertrages überhaupt bedeutet die Vorverlegung des Abrechnungstermins kein ernstliches Opfer für die Obligationäre, sondern kommt ihren Interessen nicht weniger als denen der BOB entgegen.
So verhält es sich auch mit der Umwandlung der ausstehenden Zinse in Prioritätsaktien. Dadurch wird einerseits die Bahnunternehmung von einer allfälligen Zahlungspflicht entlastet, und anderseits erhalten die Obligationäre für ihre unsicheren Zinsansprüche einen angemessenen Vermögenswert. Insbesondere dient es beiden Teilen, dass sich infolgedessen die neuen Prioritätsaktien auf je Fr. 100.-- festsetzen lassen und eine weitergehende Stückelung des Aktienkapitals vermieden wird.
Die vorgesehenen Massnahmen haben auch keine ungerechtfertigte Begünstigung der Aktionäre der BOB zur Folge. Diese tragen mit angemessenen Opfern zur finanziellen Sanierung und zur technischen Erneuerung des

BGE 89 II 344 (354):

Unternehmens bei. Sie haben der Gleichstellung der neuen, zur Deckung der Obligationärforderungen auszugebenden Prioritätsaktien mit den bisherigen zugestimmt und auf das Bezugsrecht nach Art. 652 OR verzichtet. Schon seit dem ersten Weltkrieg waren keine Dividenden ausgeschüttet und damit erst die Teilamortisation und Verzinsung der Anleihen ermöglicht worden. Im übrigen wird das Unternehmen durch den Hilfsplan von Bund und Kanton verpflichtet, mit beträchtlichen eigenen Betriebs- und Abschreibungsmitteln an die technische Sanierung beizutragen.
Endlich ist nicht die Rede von unredlicher Herbeiführung der Beschlüsse (Art. 1177 Ziff. 4 OR).
Alle Voraussetzungen für die Genehmigung sind somit gegeben.
Der Handelsregisterführer des Sitzes der Anleihensschuldnerin ist deshalb anzuweisen, auf deren Anmeldung ohne weiteres die nach dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss und der öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der bisherigen Aktionäre vorzunehmenden Änderungen des Grundkapitals einzutragen (Beschlüsse i.S. Kurhausgesellschaft Interlaken vom 30. November 1943 und i.S. Berner Oberland-Bahnen vom 14. Februar 1945, Erw. 6; ZIEGLER, N. 60 zu Art. 1170 OR).


BGE 89 II 344 (355):

Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.- Die von den Gläubigergemeinschaften der Anleihen von 1895 und 1930 in den Versammlungen vom 27. August 1963 gefassten Beschlüsse werden genehmigt.
2.- Von den laut öffentlicher Urkunde vom 27. August 1963 (Notar Hans Straub, Bern) von der Aktionärversammlung der Berner Oberland-Bahnen (BOB) gefassten Beschlüssen wird Vormerk genommen, und es wird der Handelsregisterführer von Interlaken angewiesen, auf Anmeldung der BOB die Änderungen des Aktienkapitals einzutragen, die sich aus dem vorstehenden Genehmigungsbeschluss in Verbindung mit der genannten Urkunde ergeben.