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Urteilskopf

91 II 117


18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Marz 1965 i.S. VEB Carl Zeiss Jena gegen Firma Carl Zeiss Heidenheim.

Regeste

Unlauterer Wettbewerb. Internationales Privatrecht.
Begeht der VEB Carl Zeiss Jena mit der Führung dieses Namens in der Schweiz unlauteren Wettbewerb gegenüber der Firma Carl Zeiss Heidenheim?
Voraussetzungen für den Schutz des Handelsnamens in der Schweiz gegen unlauteren Wettbewerb; PVÜ Art. 2 Abs. 1, 8 und 10 bis (Erw. I/1).
Bestimmung des Rechts, nach welchem sich das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs beurteilt (Erw. I/2).
Unlauterer Wettbewerb wegen gegen Treu und Glauben verstossender Hervorrufung einer Namensverwechslung? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. d (Erw. II).
Massgebendes Recht für die Namensbildung einer ausländischen juristischen Person (Erw. II/2).
Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise zur Überprüfung und Anwendung ausländischen Rechtes befugt ist. OG Art. 43 Abs. 1 (Erw. II/3).
Massgeblichkeit des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für die Namensbildung der Firma Carl Zeiss Heidenheim und des Rechtes der DDR für die Namensbildung des VEB Carl Zeiss Jena. Einfluss der Nichtanerkennung der DDR durch die Schweiz (Erw. II/4 und 5).
Bei Rechtmässigkeit der Namensführung beider Parteien nach ihrem Heimatrecht ist die Frage des unlauteren Wettbewerbes in der Schweiz nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Erw. II/6).
Massgebende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung des vorliegenden Falles (Erw. II/7).
Unlauterer Wettbewerb wegen unrichtiger Angaben eines Wettbewerbers über sich und seine Geschäftsverhältnisse? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. b (Erw. III).

Sachverhalt ab Seite 119

BGE 91 II 117 S. 119

A.- In Jena bestand seit dem Jahre 1846 die Firma Carl Zeiss, welche eine optische Werkstätte betrieb. Teilhaber dieser Firma war von 1875 an Dr. Ernst Abbe. Dieser gründete im Jahre 1889 die Carl Zeiss-Stiftung in Jena, die in der Folge Alleineigentümerin der optischen Werkstätte Carl Zeiss wie auch der Firma Jenaer Glaswerk Schott & Genossen wurde, an der Dr. Abbe ebenfalls beteiligt war.
Die von den beiden Stiftungsbetrieben erzielten Gewinne waren nach dem Stiftungsstatut neben dem Ausbau der Fabrikationsunternehmen vor allem zu verwenden für Sozialeinrichtungen zugunsten der Arbeiterschaft der beiden Betriebe, zur Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen zugunsten der
BGE 91 II 117 S. 120
arbeitenden Bevölkerung von Jena und Umgebung im allgemeinen, sowie zur Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiete der Naturwissenschaften und der Mathematik (§ 1 des Statuts). Als Sitz der Stiftung wurde Jena bezeichnet (§ 3). Eine Änderung der Bestimmungen über die Zwecke und den Sitz der Stiftung sollte nicht zulässig sein (§ 121).
Die Carl Zeiss-Stiftung in Jena beteiligte sich in der Folge massgebend an einer Anzahl anderer Unternehmungen in Deutschland auf dem Gebiete der Optik und der Glasfabrikation. Die Erzeugnisse der Stiftungsbetriebe in Jena erlangten Weltruf.
Im April 1945 wurde Jena von den amerikanischen Truppen besetzt. Diese räumten dann aber im Juni 1945 auf Grund des Abkommens von Jalta das Gebiet von Jena zugunsten der russischen Armee. Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Stiftung und ihrer beiden Betriebe wurden nebst einer Anzahl weiterer Betriebsangehöriger von den abziehenden amerikanischen Truppen nach Heidenheim an der Brenz (Württemberg) verbracht, wobei sie einen grossen Teil der technischen Dokumentation (Patentschriften, Pläne usw.) mitnahmen.
Für die Stiftung in Jena und die beiden dortigen Stiftungsbetriebe wurden durch die von der russischen Besatzungsmacht eingesetzten Behörden Ende Juni 1945 neue Organe und Geschäftsleitungen bestellt.
Im Dezember 1945 beschlagnahmte die sowjetische Militärverwaltung die Vermögenswerte der beiden Stiftungsbetriebe in Jena. Im Oktober 1946 wurde der Maschinenpark der beiden Betriebe auf Anordnung der russischen Besetzungsmacht zu 94% abgebrochen und nebst einem Teil der Belegschaft nach Russland verbracht. Die in der Folge wieder aufgebaute optische Werkstätte Carl Zeiss in Jena wurde am 1. Juni 1948 von den unter dem Schutz der sowjetischen Besetzungstruppen an die Macht gelangten ostdeutschen Behörden enteignet und als Volkseigentum erklärt.
Am 16. Juni 1948 fasste die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besetzungszone den Beschluss, "dass die beiden der Industrie-Vereinigung für feinmechanische und optische Geräte 'Optik'VVB in Jena angehörenden Volkseigenen Betriebe Carl Zeiss und Jenaer Glaswerk Schott & Gen. gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen haben, die durch das neu zu fassende Statut der Stiftung festgestellt werden."
BGE 91 II 117 S. 121
Am 30. November 1948 wurde die Firma Carl Zeiss im Handelsregister von Jena gelöscht und an ihrer Stelle die Firma "VEB Carl Zeiss Jena" eingetragen.
Die nach Westdeutschland gelangten Mitglieder der Stiftungsverwaltung und der Geschäftsleitung der optischen Werkstätte begannen dort neue Produktionsstätten aufzubauen mit Mitteln, die zum grossen Teil aus den in Westdeutschland gelegenen Beteiligungen der Carl Zeiss-Stiftung stammten. Sie gründeten zunächst am 30. Oktober 1946 die "Opton optische Werkstätte Oberkochen GmbH", deren Firma am 1. April 1947 das Wort "Zeiss" vorangesetzt wurde. Auf ihr Betreiben hin verfügte sodann das Staatsministerium von Baden-Württemberg am 23. Februar 1949 in Ergänzung von § 3 des Stiftungsstatuts, rechtlicher Sitz der Carl Zeiss-Stiftung seien Jena und Heidenheim an der Brenz. Am 15. Januar 1951 wurde die Firma Carl Zeiss als Unternehmen der Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim im Handelregister eingetragen, und am 16. Januar 1952 wurde darin vermerkt, der Sitz der Stiftung sei von Jena nach Heidenheim verlegt worden. Diese Sitzverlegung wurde am 22. Mai 1954 vom Kultministerium von Baden-Württemberg "als Staatsaufsichtsbehörde der Carl Zeiss-Stiftung" in Bestätigung und Ergänzung der oben genannten Verfügung vom 23. Februar 1949 genehmigt.

B.- Der "VEB Carl Zeiss Jena" liess unter dieser Bezeichnung in der Zeit vom Februar 1960 bis Dezember 1961 im "Schweiz. Optiker" und andern schweizerischen Fachzeitschriften Inserate erscheinen, mit denen er für seine Erzeugnisse warb. Er liess ferner in schweizerischen Geschäften seine Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau" verteilen, in der er sich "Zeisswerk" nannte. Auch in der Geschäftskorrespondenz verwendeten er und seine Vertreter in der Schweiz die Bezeichnung "Zeiss".
Da die Firma Carl Zeiss in Heidenheim sich für allein berechtigt hält, den Namen Carl Zeiss zu führen, erblickte sie im geschilderten Verhalten des Jenaer Unternehmens unlauteren Wettbewerb. Sie reichte deshalb am 22. Februar 1962 gegen den Beklagten Klage ein mit dem Begehren, es sei ihm die Benutzung der erwähnten Bezeichnung zu untersagen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C.- Das Handelsgericht Zürich erachtete die Klage im wesentlichen als begründet und verbot mit Urteil vom 13. Oktober
BGE 91 II 117 S. 122
1964 dem Beklagten, im Geschäftsverkehr mit und in der Schweiz den Namen "Zeiss" oder "Carl Zeiss" zu benutzen und insbesondere die Firma "VEB Carl Zeiss" oder "VEB Carl Zeiss Jena" zu führen.
Das Handelsgericht ging davon aus, die von den Behörden von Baden-Württemberg angeordnete Sitzverlegung der Carl Zeiss-Stiftung von Jena nach Heidenheim sei nach den Grundsätzen des schweizerischen internationalen Privatrechts auch vom schweizerischen Richter zu beachten. Unter Hinweis auf die Nichtanerkennung der DDR durch die Schweiz verwarf es den Einwand des Beklagten, die westdeutschen Erlasse über die Sitzverlegung der Stiftung seien in der Schweiz nicht rechtswirksam, weil sie in die Territorialhoheit eines andern Staates, nämlich der DDR, eingriffen. Im weiteren vertrat das Handelsgericht den Standpunkt, auch die Anerkennung der These des Beklagten vom Bestehen zweier selbständiger Staaten hätte lediglich zur Folge, dass eine Spaltung der Stiftung in zwei Teile anzunehmen wäre, die sich gegenseitig die Führung des Namens Carl Zeiss nicht verwehren könnten. Ob die heutige Carl Zeiss-Stiftung in Jena mit der seinerzeit von Abbe gegründeten identisch oder deren Rechtsnachfolger sei, liess das Handelsgericht offen, weil auf dem schweizerischen Markt nicht die Jenaer Stiftung, sondern der VEB Carl Zeiss am Wettbewerb teilnehme. Dieser VEB sei nicht der Rechtsnachfolger des früheren Stiftungsbetriebes; dieser sei untergegangen infolge der entschädigungslosen Enteignung, der nach schweizerischer Auffassung die Anerkennung versagt werden müsse. Die mit dem früheren Stiftungsbetrieb identische Klägerin sei daher befugt, dem neugeschaffenen Jenaer Unternehmen gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des schweizerischen UWG die zu Verwechslungen führende Verwendung des Namens Zeiss in der Schweiz untersagen zu lassen.

D.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt die gänzliche Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
BGE 91 II 117 S. 123

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I.1. Die Klägerin, die den Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs belangt, ist ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Unternehmen. Da sowohl die Schweiz wie die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVUe) angehören, kann die Klägerin gemäss den Art. 2. Abs. 1, 8 und 10 bis PVUe in der Schweiz den Schutz ihres Handelsnamens gegen unlauteren Wettbewerb beanspruchen, ohne dass er im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein muss (BGE 23 S. 1757, 52 II 398, 79 II 309, 314, 90 II 198, 318).
Unlauter kann die Nachmachung oder Nachahmung des Handelsnamens der Klägerin aber nur sein, wenn er in der Schweiz bekannt ist, sei es wegen seines allgemeinen Rufes, sei es, weil die Klägerin unter ihm in der Schweiz in nennenswertem Umfang Geschäfte betreibt (BGE 79 II 314, BGE 90 II 199, 320). Diese Voraussetzung darf, obwohl das angefochtene Urteil sich darüber nicht ausspricht, als erfüllt angesehen werden. Denn es ist in der Schweiz allgemein bekannt, dass nach der infolge des Krieges eingetretenen Spaltung Deutschlands in eine West- und eine Ostzone in der ersteren ein optisches Unternehmen aufgebaut wurde, das den weltberühmten Namen "Zeiss" verwendet und sich auf jeden Fall seit 1954 unter ihm auch auf dem schweizerischen Markt betätigt hat.

I.2. Beide Parteien sind Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland befindet. Sie haben in der Schweiz keine Zweigniederlassungen oder sonstige Betriebsstätten. Ihre geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz beschränkt sich auf die Werbung und auf den Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch selbständige Vertreter. Es fragt sich daher, nach welchem Recht zu beurteilen ist, ob das mit der Klage beanstandete Verhalten des Beklagten unlauteren Wettbewerb darstellt.
Unlauterer Wettbewerb ist eine unerlaubte Handlung. Voraussetzungen und Folgen einer solchen unterstehen gemäss ständiger Rechtsprechung sowohl dem Recht des Ortes, wo die Handlung ausgeführt wird, als auch dem Recht des Ortes, wo ihr Erfolg eintritt. Dabei hat der Verletzte die Wahl, den
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Verantwortlichen auf Grund der einen oder der andern Rechtsordnung zu belangen (BGE 76 II 110 ff., BGE 82 II 163 f., BGE 87 II 115 Erw. 2).
Der Beklagte soll unlauteren Wettbewerb dadurch begangen haben, dass er in schweizerischen Fachzeitschriften Inserate unter dem Namen "VEB Carl Zeiss Jena" erscheinen liess, mit denen er seine Erzeugnisse anpries; ferner dadurch, dass er in schweizerischen Fachgeschäften seine Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau" verteilte, in der er sich jeweils als "Zeisswerk" bezeichnete; endlich dadurch, dass er und seine Vertreter in der Schweiz in der Geschäftskorrespondenz für sich und seine Erzeugnisse den Namen "Zeiss" verwendeten.
Zum mindesten der Ort, wo der Erfolg der von der Klägerin beanstandeten Handlungen des Beklagten eintrat, liegt also in der Schweiz. Die Frage, ob das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle, ist daher nach schweizerischem Recht zu entscheiden.
Das Ergebnis bleibt dasselbe, wenn man zur Ermittlung des anwendbaren Rechts in Fällen unlauteren Wettbewerbs mit Auslandsberührung nicht so sehr auf den Charakter des unlauteren Wettbewerbs als unerlaubter Handlung abstellt, sondern als massgebend das Recht des Ortes betrachtet, wo die wettbewerbsmässige Interessenkollision eintritt (so K. TROLLER, Das internationale Privatrecht des unlauteren Wettbewerbs, S. 101 ff., 118, 128, 132-135). Dieser Ort ist im vorliegenden Falle die Schweiz, da die Parteien beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse hier miteinander in Wettbewerb getreten sind.

II.1. Die Klägerin bezichtigt den Beklagten in erster Linie unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG.
Diese Bestimmung setzt Massnahmen voraus, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen.
Im vorliegenden Fall liegen die beanstandeten Massnahmen darin, dass der Beklagte den Namen Carl Zeiss als Bestandteil seiner Firma verwendet und auch anderweitig die Bezeichung "Zeisswerk" und "Zeiss" gebraucht. Dass diese Ausdrücke sich grundsätzlich eignen, Verwechslungen zwischen den Geschäftsbetrieben und Waren der Parteien hervorzurufen, ist
BGE 91 II 117 S. 125
nicht zu verkennen, da die Klägerin ebenfalls unter dem Namen Carl Zeiss auftritt und gleichartige Waren absetzt wie der Beklagte.
Die Verwechslungsgefahr macht aber für sich allein das Verhalten des Beklagten noch nicht unlauter und damit unerlaubt. Unlauterkeit liegt erst vor, wenn die Verwendung des Namens "Carl Zeiss" oder auch nur "Zeiss" durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst.

II.2. Beim Entscheid darüber, ob eine ausländische juristische Person durch die Führung eines bestimmten Namens in der Schweiz unlauter handle, fragt sich zunächst, welcher Rechtsordnung nach schweizerischem internationalem Privatrecht die Bildung des Namens untersteht.
Nach schweizerischer Auffassung ist hierfür grundsätzlich das Recht am Ort des Sitzes der juristischen Person massgebend; denn nach diesem Recht bestimmt sich ihr Personalstatut (W. NIEDERER, Einführung in die allgemeinen Lehren des internationalen Privatrechts, 3. Aufl. S. 170; SIEGWART, Die Aktiengesellschaft, Einleitung S. 136 N. 362; BGE 76 I 159. Ebenso für das deutsche Recht: RAAPE, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., § 25 S. 195 ff.). Das Personalstatut entscheidet insbesondere auch über die Bildung der Firma, und die dessen Anforderungen entsprechende Bezeichnung wird der Regel nach auch in der Schweiz als gültig anerkannt (SIEGWART, op.cit. S. 139 N. 370, S. 141 N. 377). Dem entspricht denn auch, dass Art. 952 Abs. 2 OR, der die Anforderungen an die Firma der schweizerischen Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen umschreibt, für die Firma der Hauptniederlassung das Recht deren ausländischen Sitzes als massgebend betrachtet.
Da sich der Sitz beider Parteien im Ausland befindet, steht somit auf jeden Fall fest, dass für die Bildung ihrer Namen nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht gilt.

II.3. Nach Art. 43 Abs. 1 OG kann mit der Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Diese Bestimmung wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in international-privatrechtlichen Fällen seine Zuständigkeit auf die Beurteilung der Frage beschränkt sei, ob das streitige Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstehe und ob der kantonale Richter diese Frage zutreffend entschieden habe; dagegen sei ihm die Überprüfung fremden Rechtes verwehrt,
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und darum dürfe es sich auch nicht mit der Frage befassen, ob der kantonale Richter von mehreren in Betracht fallenden ausländischen Rechten das anwendbare zutreffend bestimmt habe (BGE 63 II 308, BGE 64 II 92, BGE 77 II 92). An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur verschiedentlich angefochten worden ist (NIEDERER, op.cit. S. 351; SCHNITZER, Handbuch des IPR, 1950, Bd. I S. 191 f.; F. VISCHER, SJZ Bd. 51 (1959) S. 33 ff.), ist grundsätzlich festzuhalten. Indessen bedarf sie einer Verdeutlichung: Sie kann nur gelten, wenn für die Erfüllung der Aufgabe der Berufungsinstanz unerheblich ist, welches ausländische Recht anwendbar sei, wie z.B., wenn mit der Feststellung, ein Kaufvertrag unterstehe nicht schweizerischem, sondern ausländischem Recht, zugleich entschieden ist, dass das angefochtene Urteil mit der Anwendung eines ausländischen Rechts die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts nicht verletzt haben kann. So verhält es sich indessen im vorliegenden Fall nicht. Nach welchem ausländischen Recht sich die Bildung des Namens der Parteien richte, ist heute nur Vorfrage. Von ihrer Beantwortung hängt ab, welche Anforderungen das schweizerische Gesetz über den unlauteren Wettbewerb nach dem massgebenden Gesichtspunkt von Treu und Glauben an das Verhalten des Beklagten stellt. Um diese Hauptfrage entscheiden zu können, ist die Abklärung unerlässlich, welches ausländische Recht die Bildung des Namens der Parteien beherrscht. Diese Frage hat das Bundesgericht auch als Berufungsinstanz zu entscheiden; denn von ihr hängt ab, ob das angefochtene Urteil, welches das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs seitens des Beklagten bejaht, mit den Bestimmungen des schweizerischen UWG vereinbar ist.

II.4. Die Namensbildung der Klägerin untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dort ist sie im Handelsregister eingetragen, und es ist daher davon auszugehen, dass sie dort ihren Sitz hat.
Für den Beklagten beurteilt sich die Zulässigkeit der Namensbildung nach dem Recht der DDR. Dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Schweiz als Staat anerkannt ist, die DDR dagegen nicht, ist keine Bedeutung beizumessen. Die Nichtanerkennung der DDR hat nicht zur Folge, dass der schweizerische Zivilrichter ihre Gesetze und die Verfügungen ihrer Behörden als nicht erlassen zu erachten hätte. Die DDR ist in international-privatrechtlicher Hinsicht
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als selbständiges Rechtsgebiet zu behandeln. Das bedeutet keineswegs, dass der schweizerische Zivilrichter sie damit als Staat anerkenne. Zu einer Anerkennung als Staat im völkerrechtlichen Sinne wäre nicht der Richter, sondern gemäss Art. 102 Ziff. 8 BV ausschliesslich der Bundesrat zuständig. Die Aufgabe des Richters beschränkt sich darauf, einen privatrechtlichen Streit zu entscheiden, und soweit dabei nach den schweizerischen Kollisionsnormen ausländisches Recht massgebend ist, muss er auch das im Gebiete eines nicht anerkannten Staates geltende Recht als tatsächliche Gegebenheit hinnehmen und es - soweit dem der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung nicht entgegensteht - anwenden. So wurde in BGE 50 II 512 entschieden, der Umstand, dass damals die Sowjetregierung von der Schweiz nicht anerkannt war, hindere die in Sowjetrussland geltende Rechtsordnung nicht, zu bestehen und Wirkungen zu entfalten.
Die gleiche Auffassung wird übrigens in der deutschen Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der sog. DDR vertreten: Obwohl diese von jener nicht als selbständiger Staat anerkannt wird, werden die Gesetze und Erlasse, welche im Gebiete der DDR gelten, auch in der Bundesrepublik als Tatsache hingenommen und berücksichtigt (RAAPE, op.cit. S. 153, S. 207 Ziff. X, S. 670 f.).

II.5. Die Klägerin darf sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wo sie ihren Sitz hat, zweifellos Firma Carl Zeiss nennen. Denn gemäss dort herrschender Lehre und Rechtsprechung bleibt eine juristische Person (Aktiengesellschaft, Stiftung), die Zweigniederlassungen oder überhaupt Vermögenswerte in Westdeutschland hatte, trotz Beschlagnahme und Enteignung der in der Ostzone gelegenen Vermögensbestandteile weiterbestehen, da die Wirksamkeit dieser Massnahmen sich auf die Ostzone beschränkt (RAAPE, op.cit. S. 671 Ziff. 2). Sie kann sogar mit Zustimmung der westdeutschen Behörden ihren vorher in der Ostzone, d.h. der sog. DDR befindlichen Sitz nach der Bundesrepublik Deutschland verlegen (RAAPE, op.cit. S. 673).
Anderseits führt aber auch der Beklagte nach dem am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Rccht, also nach dem Recht der DDR, den Namen "VEB Carl Zeiss Jena" rechtmässig. Ob die Carl Zeiss-Stiftung als Eigentümerin des optischen Betriebes in Jena, wie er bis zur Beschlagnahme und
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Enteignung durch die ostdeutschen Behörden bestanden hatte, den Beklagten gemäss seiner Behauptung zur Verwendung des Namens Carl Zeiss ermächtigt habe, ist unerheblich. Jedenfalls führt der Beklagte, da er ein vom Staat gegründetes und gelenktes Unternehmen ist, seinen Namen im Einverständnis mit den Behörden, welche die Macht tatsächlich ausüben. Übrigens liegt auf der Hand, dass die Carl Zeiss-Stiftung in Jena - die nach dem Rechte der DDR besteht und darum als Gegebenheit hingenommen werden muss - sich dem Gebrauch des Namens Zeiss durch den Beklagten nicht widersetzt und nicht widersetzen kann; denn sie ist ja selber gleichfalls von den ostdeutschen Behörden abhängig. Das Handelsgericht stellt fest, dass das Thüringische Volksministerium ihr im Jahre 1945 einen neuen Stiftungskommissar bestellte und dass die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besetzungszone im Juni 1948 beschloss, der volkseigene Betrieb, aus dem später der Beklagte hervorging, habe gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen. Welches diese Rechte und Pflichten sind, sagen die ostdeutschen Behörden, die den optischen Betrieb beherrschen, der durch Enteignung Eigentum des Staates wurde. Das hat der schweizerische Zivilrichter als Tatsache hinzunehmen.
Es ist daher nicht notwendig, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, ob der Beklagte gemäss seinen Behauptungen durch privatrechtliche Vereinbarungen von der Carl Zeiss-Stiftung in Jena ermächtigt worden sei, den Namen Carl Zeiss zu Geschäftszwecken zu verwenden. Wie es sich damit immer verhalten mag, führt der Beklagte nach dem Rechte der DDR den Namen "VEB Carl Zeiss Jena" zu Recht.
Ob er diesen Namen auch nach dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland zu führen befugt sei, ist unerheblich. Diese Rechtsordnung ist nach dem Territorialprinzip auf ihn nicht anwendbar, da er seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik hat.

II.6. Dass jede Partei nach dem für sie massgebenden Heimatrecht ihren Namen rechtmässig führt, bedeutet jedoch nicht, dass dessen Verwendung auch in der Schweiz nicht zu beanstanden sei, wenn die Parteien hier miteinander in Wettbewerb treten (BGE 83 II 334 ff.).
Das Bundesgericht hat von der im Ausland niedergelassenen
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juristischen Person sowohl unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Firmenrechts als auch unter demjenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG verlangt, dass sie der Firma ihrer schweizerischen Zweigniederlassung einen Zusatz beifüge, der sie von den schon eingetragenen Firmen ihrer wirtschaftlichen Mitbewerber genügend unterscheidbar macht. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, hat es der juristischen Person sogar zugemutet, die Firma ihrer ausländischen Hauptniederlassung abzuändern (BGE 90 II 200 Erw. 4). Gleiche Anforderungen stellt Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG an eine ausländische juristische Person, die in der Schweiz ohne Errichtung einer Zweigniederlassung mit einer schweizerischen Firma in wirtschaftlichen Wettbewerb tritt. Wenn sodann, wie im vorliegenden Falle, beide Konkurrenten im Ausland niedergelassen sind, ist je nach den Umständen dem einen oder sogar beiden zuzumuten, ihren Namen mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu versehen oder ihn allenfalls sogar abzuändern.
Die Frage, welcher von beiden für die nötige Unterscheidbarkeit zu sorgen habe, ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben massgebend sind. Es kommt nicht schlechthin darauf an, welche Firma im Ausland zuerst eingetragen oder welche von beiden in der Schweiz zuerst verwendet wurde. Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, unter denen die beiden Konkurrenten anlässlich oder nach ihrer Gründung den verwechselbaren Namen angenommen haben. Hierüber entscheidet der schweizerische Richter frei, ohne an die Auffassung der ausländischen Behörden über das Recht zur Firmenbildung im Heimatstaat gebunden zu sein.

II.7. a) Bei der Würdigung der Umstände, die der einen Partei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls das bessere Recht verleihen können, sich in der Schweiz als Carl Zeiss-Betrieb auszugeben, fällt in erster Linie der tatsächliche Zusammenhang in Betracht, in welchem die beiden Parteien zu der "optischen Werkstätte (Firma Carl Zeiss)" stehen, die der von Abbe gegründeten Carl Zeiss-Stiftung in Jena gehörte.
Durch die Kriegsereignisse wurde die ursprüngliche optische Werkstätte in Jena weitgehend vernichtet. Die Unternehmen beider Parteien, wie sie heute bestehen, sind Neugründungen der Nachkriegszeit; sie verdanken aber immerhin einen Teil
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ihrer personellen und sachlichen Mittel der früheren optischen Werkstätte. Die Klägerin wurde von Mitgliedern der Geschäftsleitung der früheren Werkstätte und weiteren Angehörigen dieses Betriebes aufgebaut, die bei der Räumung des Gebietes von Jena durch die amerikanischen Truppen nach Westdeutschland verbracht worden waren, während die Organe der Carl Zeiss-Stiftung und der optischen Werkstätte nach der Besetzung Jenas durch die russischen Truppen von den neuen Machthabern durch andere Personen ersetzt wurden. Die Klägerin konnte sich auch einen grossen Teil der technischen Unterlagen (Patentschriften, Pläne usw.) zunutze machen, die der Carl Zeiss-Stiftung gehörten und der optischen Werkstätte in Jena gedient hatten. Auf den Beklagten anderseits gingen wesentliche sachliche Mittel über, die der Carl Zeiss-Stiftung enteignet worden waren und aus der optischen Werkstätte stammten. Das waren insbesondere die Liegenschaften, während die maschinellen Anlagen nur zum kleinsten Teil im Besitz des neuen Unternehmens blieben, da die Besatzungsmacht 94% davon nach Russland verschickte. Dagegen konnte der Beklagte einen grossen Teil der fachkundigen und erfahrenen Arbeitskräfte in Jena und Umgebung übernehmen, die in der früheren Carl Zeiss-Werkstätte tätig gewesen waren.
Es haben also beide Teile etwas in die Waagschale zu werfen, wobei nicht gesagt werden kann, die zugunsten der Klägerin sprechenden tatsächlichen Zusammenhänge mit dem alten Betrieb hätten deutlich das Übergewicht. Die Arbeitskräfte und sachlichen Produktionsmittel, die dem Beklagten verblieben, sind ebenso bedeutsam wie die technischen Unterlagen und einige Geschäftsführer, welche die Klägerin übernahm.
Es fragt sich allerdings, ob der schweizerische Richter über die Produktionsmittel, die dem Beklagten dank der entschädigungslosen Enteignung der Carl Zeiss-Stiftung zur Verfügung stehen, nicht hinwegsehen müsse mit der Begründung, solche Enteignungsmassnahmen beruhten auf ausländischem öffentlichen Recht und seien daher nach dem im Völkerrecht allgemein anerkannten Territorialprinzip in der Schweiz, bestimmte Ausnahmen vorbehalten, nicht anzuwenden und zu vollziehen (BGE 83 II 319, BGE 82 I 197 f. und dort erwähnte Entscheide und Literatur). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht darum, öffentliches Recht der DDR in der Schweiz anzuwenden und zu vollziehen. Das enteignete Vermögen lag in der Ostzone.
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Dem schweizerischen Richter wird nicht zugemutet, der DDR behilflich zu sein, der von ihren Behörden angeordneten Enteignung in Bezug auf ausserhalb ihres Gebietes, insbesondere in der Schweiz liegendes Vermögen Nachachtung zu verschaffen. Es geht nur um die Vorfrage, ob der durch die Enteignung in in der Ostzone geschaffene Zustand als Tatsache hinzunehmen sei beim Entscheid darüber, ob der Beklagte angesichts der geschilderten Herkunft seiner Produktionsmittel im geschäftlichen Wettbewerb in der Schweiz nach Treu und Glauben den Namen "Zeiss" oder "Carl Zeiss" verwenden dürfe.
Es ist nun nicht zu sehen, weshalb eine ausländische Enteignung, mag sie auch entschädigungslos erfolgt sein, beim Entscheid dieser rein wettbewerbsrechtlichen Frage nichtalsTatsache zu berücksichtigen sein sollte. Das widerspricht auch nicht der schweizerischen öffentlichen Ordnung. Würde unterstellt, die Enteignung sei nicht geschehen, so wäre übrigens das betreffende Vermögen als Eigentum der Carl Zeiss-Stiftung in Jena zu behandeln, nicht als Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim, der die Klägerin gehört und die, wie noch darzulegen sein wird, mit der von Abbe gegründeten Stiftung in Jena nicht identisch ist. Die erwähnte Fiktion würde also der Klägerin nichts nützen; sie vermöchte aber auch dem Beklagten nicht zu schaden, da es weniger auf die Eigentumsverhältnisse ankommt als vielmehr auf die Tatsache, dass sich der Beklagte der in Frage stehenden Vermögenswerte als Produktionsmittel bedient.
b) Eine zweite Gruppe von Umständen, die zu berücksichtigen sind, bilden die rechtlichen Beziehungen beider Parteien zu der von Abbe gegründeten Carl Zeiss-Stiftung.
Die Klägerin glaubt, ein besseres Recht auf den Namen Carl Zeiss zu haben, weil die Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim, als deren Teil sie auftritt, mit der von Abbe gegründeten Carl Zeiss-Stiftung in Jena identisch sei. Sie beruft sich darauf, dass das Staatsministerium Baden-Württemberg am 23. Februar 1949 durch Änderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung in Jena den in der Bundesrepublik liegenden Ort Heidenheim als zweiten Sitz der Stiftung erklärte, und dass am 22. Mai 1954 das Kultministerium Baden-Württemberg ihn durch eine weitere Statutenänderung zum einzigen Sitz erhob.
Dieses Vorgehen der westdeutschen Behörden bindet jedoch den schweizerischen Zivilrichter, und auch das Bundesgericht
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als Berufungsinstanz, nicht bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte mit seiner Namensführung in der Schweiz unlauteren Wettbewerb begehe. Der schweizerische Richter muss nach schweizerischen Kollisionsnormen entscheiden, welchem Recht die Carl Zeiss-Stiftung in Jena unterstand und welche Rechtsordnung ihre Sitzverlegung beherrscht. Dabei ist, wie bereits ausgeführt wurde, die Rechtsordnung der DDR auf gleichem Fusse zu behandeln wie diejenige der Bundesrepublik Deutschland, obschon die DDR von der Schweiz nicht als Staat anerkannt ist. Es geht ja auch hier nur um die Beantwortung einer Frage des internationalen Privatrechts, nicht um die Frage der Anerkennung der DDR. Und da das sich stellende internationalprivatrechtliche Problem lediglich Vorfrage zur richtigen Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Wettbewerbsrechts ist, darf sich das Bundesgericht auch hier nicht mit der Feststellung begnügen, dass nach den schweizerischen Kollisionsnormen ausländisches Recht anwendbar sei; es darf und muss vielmehr prüfen, nach welchem ausländischen Recht zu entscheiden sei, ob die von den Behörden der Bundesrepublik verfügte Sitzverlegung unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Wettbewerbsrechts standhalte.
Dieses ausländische Recht kann nur jenes der DDR sein. In deren Gebiet liegt Jena, der Sitz der Carl Zeiss-Stiftung. Ob und auf welche Weise dieser Sitz verlegt werden könne, sei es innerhalb der DDR, sei es aus deren Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen andern Staat, kann nur das Recht der DDR bestimmen. Weder die Rechtsordnung der Bundesrepublik, noch irgendwelche Verfügungen der Behörden dieses Staates konnten oder können durch eine "Sitzverlegung" die Carl Zeiss-Stiftung der DDR entreissen. Die Carl Zeiss-Stiftung verdankt ihren Fortbestand seit der Besetzung der Ostzone ausschliesslich dem Rechte, das dort gilt, nicht dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland. Weder die nach dem Westen verzogenen Stiftungsorgane, noch die Behörden von Baden-Württemberg konnten daher die ostdeutsche Carl Zeiss-Stiftung zu der ihrigen erklären, sondern sie konnten nur eine Neugründung vornehmen. Der schweizerische Richter hat deshalb die von den Behörden von Baden-Württemberg angeordnete "Sitzverlegung" nicht zu beachten, sondern davon auszugehen, dass die Carl Zeiss-Stiftung in Jena mit unverändertem Sitz fortbesteht und dass die sogenannte Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim eine Neugründung ist.
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Die Frage, welche Behörde nach westdeutschem Recht zuständig sei, den Sitz von Stiftungen zu verlegen, stellt sich nicht. Es geht im vorliegenden Falle nicht um die interne Zuständigkeit der westdeutschen Behörden, sondern um die internationalprivatrechtliche Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Möglichkeit zwischenstaatlicher Sitzverlegung beurteile.
Der Klägerin vermag auch der Hinweis darauf nicht zu helfen, dass auf Grund des BRB vom 12. April 1957/4. Juli 1958 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen auch nach schweizerischem Recht bei der Verwicklung der Schweiz in einen internationalen Konflikt eine schweizerische Stiftung ihren Sitz ohne Rücksicht auf anders lautende gesetzliche oder statutarische Bestimmungen und ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach dem Ausland verlegen könne. Denn einer gemäss diesen Bestimmungen vorgenommenen Sitzverlegung läge der gesetzgeberische Erlass einer Behörde zugrunde, die im Zeitpunkt seines Ergehens die dafür erforderliche territoriale Zuständigkeit besass, während den Behörden von Baden-Württemberg, auf deren Erlasse sich die Klägerin beruft, diese territoriale Zuständigkeit im massgebenden Zeitpunkt fehlte.
Sind demnach die badisch-württembergischen Verfügungen vom 23. Februar 1949 und 22. Mai 1954 bei der Beurteilung des vorliegenden Zivilstreites nicht zu beachten, so kann die Klägerin aus ihren rechtlichen Beziehungen zur Carl Zeiss-Stiftung in Heidenheim nach Treu und Glauben nicht den Anspruch ableiten, im Wettbewerb in der Schweiz auf die Verwendung des Namens Carl Zeiss das bessere Recht zu haben als der Beklagte. Denn die Heidenheimer Stiftung ist eine Neugründung, die den Gebrauch des Namens Carl Zeiss nicht von der Jenaer Stiftung abzuleiten vermag.
Der Beklagte dagegen befindet sich in dieser Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in erheblich besserer Stellung: Er steht mit der Carl Zeiss-Stiftung in Jena, die dort seit über 70 Jahren ihren Sitz hat und den Namen Carl Zeiss zu Recht führt, in rechtlichen Beziehungen, wie oben dargelegt wurde.
c) Als weitere Umstände sind der zeitliche und örtliche Vorrang zu beachten, den der Beklagte für sich hat. Die Klägerin wurde erst am 15. Januar 1951 in das Handelsregister von Heidenheim eingetragen, also in einem Zeitpunkt, in welchem der sogenannte volkseigene Betrieb Carl Zeiss in Jena bereits
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bestand. Auch befindet sich der Beklagte in Jena, wo die Carl Zeiss-Stiftung seit der Gründung im Jahre 1889 ihren Sitz hatte und sich auch die ihr gehörende optische Werkstätte befand, die den Namen Carl Zeiss führte. Dieser Name ist seit jeher mit der optischen Industrie in Jena verbunden. Er weist auf Jena, nicht auf die Neugründung in Heidenheim hin, die erst 1951 zustande kam.
Diese Umstände geben den Ausschlag. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beklagte über einen erheblichen Teil der sachlichen und personnellen Mittel der ehemaligen Optischen Werkstätte Carl Zeiss verfügt und gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung in Jena Rechte und Pflichten hat, schliessen sie den Vorwurf aus, der Beklagte begehe in der Schweiz unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. Abs. 2 lit. d UWG, wenn er hier in seinem Namen oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Zeiss" oder "Carl Zeiss" verwendet. Dass auch die Klägerin sich so bezeichnet und dazu nach dem Rechte ihres Sitzes befugt ist, ändert nichts. Sie, nicht der Beklagte, hat nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass Verwechslungen der Geschäftsbetriebe und der Waren der beiden Unternehmen im schweizerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen sind; denn sie ist das jüngere Unternehmen und steht mit der Carl Zeiss-Stiftung in Jena und mit dem Ort Jena in keinen rechtlichen Beziehungen. Dass sie von Personen und mit Hilfe technischer Unterlagen aufgebaut wurde, die vorher der Optischen Werkstätte Carl Zeiss Jena gedient hatten, lässt den Zusammenhang mit dieser Werkstätte nicht als so eng erscheinen, dass er der Klägerin die Befugnis zu verschaffen vermöchte, dem Beklagten in der Schweiz die Verwendung des Namens Carl Zeiss zu verbieten.
Übrigens schliesst die Art und Weise, in welcher der Beklagte den Namen "Zeiss" oder "Carl Zeiss" in der Schweiz führt, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte die beanstandeten Inserate in den schweizerischen Fachzeitschriften stets unter seiner vollen Firma "VEB Carl Zeiss Jena" erscheinen lassen. Die Prüfung der Akten zeigt, dass für die Worte "VEB" und "Jena" zwar jeweils eine andere Schrifttart verwendet wurde als für den Namen "Carl Zeiss". Die verschiedenen Bestandteile der Firma treten jedoch trotzdem für den Leser durchaus gleichwertig in Erscheinung,
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da sich die verwendeten Schriftarten in der Grösse nicht wesentlich unterscheiden. Eine Nichtbeachtung der Worte "VEB" und "Jena" ist daher nicht zu befürchten.
Die Bedeutung des Zeichens "VEB" (Volkseigener Betrieb) mag zwar namentlich ausserhalb des deutschen Sprachgebietes in der Schweiz nicht erkannt werden. Durch die Beifügung der Ortsangabe "Jena" wird dann aber jede Verwechslungsgefahr beseitigt. Denn es ist auch in der Schweiz allgemein bekannt, dass Jena im Gebiet der sog. DDR liegt und dass daher die unter der Bezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" angepriesenen Erzeugnisse nicht aus dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen der Klägerin stammen können.
In seiner Hauszeitschrift "Jenaer Rundschau", die der Beklagte auch in der Schweiz verbreiten lässt, wird zwar von "Zeisswerk", "Zeissgeräten" usw. ohne Beifügungen gesprochen. Da aber aus dem Zeitschriftentitel "Jenaer Rundschau" und der auf dem Titelblatt beigefügten vollen Firmabezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Schrift des Jenaer Unternehmens handelt, besteht auch in dieser Hinsicht keine Verwechslungsgefahr.
Dasselbe gilt bezüglich der Geschäftskorrespondenz, für welche der Beklagte Papier verwendet, dessen Briefkopf die volle Firma in einwandfrei lesbarem Druck aufweist.
Soweit die Klage sich auf Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG stützt, ist sie daher unbegründet.

III.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG kann unlauterer Wettbewerb auch dadurch begangen werden, dass jemand über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es fragt sich daher, ob das Auftreten als "VEB Carl Zeiss Jena", die Bezeichnung als "Zeisswerk" und überhaupt die Verwendung des Namens "Zeiss" durch den Beklagten in der Werbung und der Geschäftskorrespondenz unter diese Bestimmung falle. Das wäre denkbar, auch wenn die Heidenheimer Stiftung und die Klägerin nicht ihrerseits den Namen "Carl Zeiss" ebenfalls gebrauchen würden.
In der Bezugnahme auf den Namen Zeiss liegt jedoch keine unrichtige Angabe des Beklagten über sich und seine Geschäftsverhältnisse, da feststeht, dass er wesentliche Produktionsmittel
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der früheren Optischen Werkstätte Carl Zeiss verwendet und gegenüber der Carl Zeiss-Stiftung in Jena Rechte und Pflichten hat, insbesondere von ihr beim Gebrauch des Namens Carl Zeiss nicht behelligt wird.
Ebenso ist die Möglichkeit einer Irreführung des schweizerischen Publikums zu verneinen. Denn aus der Firma, wie auch aus der Art und Weise, in welcher der Beklagte den Namen Zeiss in der Werbung und Geschäftskorrespondenz verwendet, ist klar ersichtlich, dass es sich um ein in Jena, also in der DDR gelegenes Unternehmen handelt. Dass dort die Rechtsverhältnisse durch Enteignung und Verstaatlichung der Industriebetriebe eine tiefgreifende Veränderung erfahren haben, weiss jedermann. Es wird daher niemand auf den Gedanken kommen, er habe es beim Beklagten mit dem gleichen Unternehmen zu tun, wie es vor der durch den Krieg herbeigeführten Aufspaltung des früheren deutschen Staates in Jena bestand.
Auch ein unlauterer Wettbewerb des Beklagten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG liegt daher nicht vor.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1964 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Dispositiv

Referenzen

BGE: 90 II 199, 82 II 163, 87 II 115, 83 II 334 mehr...

Artikel: Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG, Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG, Art. 952 Abs. 2 OR, Art. 43 Abs. 1 OG mehr...