Die gesetzliche Berufungsfrist lief bis zum 22. Juni 1966 (Art. 54 OG). Sie lässt sich nicht erstrecken (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Eingabe musste "spätestens am letzten Tage der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen war, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein" (Art. 32 Abs. 3 OG). Da der Beklagte die Berufungsschrift nicht in der Schweiz, sondern im Auslande zur Post gab, hätte sie somit
BGE 92 II 215 (216):
binnen jener Frist beim Adressaten, also beim Kantonsgericht St. Gallen, eintreffen müssen. Indessen erscheint es als recht und billig, der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle die Empfangnahme einer aus dem Ausland eintreffenden Sendung durch die schweizerische Post gleichzuachten. Sollte sich nachweisen lassen, dass die an das Kantonsgericht St. Gallen adressierte Sendung des Berufungsklägers noch am 22. Juni von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, so wäre dieses Tätigwerden der schweizerischen Post ebenso wie die Annahme eines bei ihr selbst aufgegebenen Briefes geeignet, jene gesetzliche Frist zu wahren.