Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesgericht, einzuschreiten, wenn die Rechtserörterungen der Berufungsschrift ungebührlich weitschweifig sind oder die Begründung Ausführungen enthält, die Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht zulässt. Dagegen will Art. 55 Abs. 2 OG dem Berufungskläger nicht ermöglichen, nachträglich die Berufungsschrift durch Anbringen zu ergänzen, die er dem Bundesgericht binnen der Berufungsfrist hätte unterbreiten müssen. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Erstreckung der in Art. 54 Abs. 1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was nach Art. 33 Abs. 1 OG ausgeschlossen ist. Wenn
BGE 92 II 303 (304):
der Berufungskläger seinem Anwalt den Auftrag zur Weiterziehung erst so kurze Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist erteilt, dass dieser das Rechtsmittel nicht mehr abschliessend begründen kann, hat er die Folgen daraus selber zu verantworten. Dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 55 Abs. 2 OG kann daher nicht entsprochen werden.