Das Bundesgericht hat bei der Auslegung von Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 (BS Bd. 12 S. 359 f.) zwischen Gerichtsstandsklauseln unterschieden, die im Angebot auf Abschluss des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes enthalten seien, und selbständigen, namentlich nachträglichen Abreden über die Zuständigkeit. Im ersten Fall sei Ausdrücklichkeit der Vereinbarung anzunehmen, wenn deren Wortlaut unzweideutig besage, dass sich die Parteien mit Bezug auf Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag einem bestimmten Gericht unterwerfen; dabei sei nicht erforderlich, dass die Gerichtsstandsklausel gesondert unterschrieben oder in der Annahmeerklärung ausdrücklich erwähnt werde, sondern es genüge, wenn die Annahme der materiellen Vertragsbedingungen keinen gegen die Prorogation gerichteten Vorbehalt aufweise. Werde die Gerichtsstandsklausel dagegen erst nach Abschluss des Hauptvertrages in einer Auftragsbestätigung oder auf einer Rechnung angeführt, so sei die Abrede, auch wenn die Klausel an sich unmissverständlich abgefasst sei, nur beachtlich, wenn die Gegenseite eindeutig deren Annahme ausgesprochen habe. Schweige die Gegenseite oder nehme sie im weiteren Geschäftsverkehr nicht klar auf das betreffende Angebot Bezug, so liege keine ausdrückliche Vereinbarung vor (vgl. BGE 84 I 36 /37 mit Hinweisen). Die hier getroffene Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Gerichtsstandsklausel lässt sich auch auf Art. 3 des schweizerischfranzösischen Staatsvertrages anwenden. Allerdings dürfen die Anforderungen, die - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 59 BV - an die Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 2 Ziff. 2 des deutschen Vollstreckungsabkommens gestellt werden, nur insofern auf Art. 3 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages übertragen werden, als eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung in Frage steht. Ob hier eine solche vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden, da bereits eine stillschweigende, klar aus den Umständen hervorgehende Wahlerklärung zuständigkeitsbegründend ist (BGE 48 I 93 mit Hinweisen).