Die Ernennung eines Vertreters und der zusätzliche Schriftenwechsel haben nicht zur Folge, dass die vom Kläger persönlich eingereichte Berufungsschrift unbeachtlich würde. Der ernannte Vertreter hat sie denn auch nicht widerrufen, sondern nur ergänzt. Eine Ausnahme macht das Rechtsbegehren: Der Vertreter beantragt ausser der Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 37'000.-- nebst Zins nur noch die Zusprechung von Fr. 1'000.-- nebst Zins. Er setzt also die Gegenforderung des Klägers von Fr. 46'300.-- auf Fr. 1'000.-- herab.