97 II 302
Urteilskopf
97 II 302
41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1971 i.S. G. gegen Vormundschaftsbehörde R.
Regeste
Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB).
Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage.
G., geb. 1900, wurde auf Antrag der Vormundschaftsbehörde vom Bezirksrat auf Grund von Art. 369 ZGB wegen Geistesschwäche entmündigt. Da G. gerichtliche Beurteilung verlangte, erhob die Vormundschaftsbehörde gegen ihn Klage auf Entmündigung. Die Klage wurde vom Bezirksgericht und vom Obergericht gutgeheissen.
Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben, von einer Entmündigung Umgang zu nehmen und an deren Stelle eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft anzuordnen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Aus den Erwägungen:
2. In der Sache selbst rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanzen die härteste der in Frage stehenden vormundschaftlichen Massnahmen, die Entmündigung, angeordnet haben, obschon seiner Ansicht nach eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 ZGB vollkommen genügen würde und seiner beschränkten Hilfsbedürftigkeit durchaus angemessen wäre. Er verweist insbesondere auf
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BGE 96 II 371 ff., wo das Bundesgericht entschied, dass auch im Rahmen einer Beiratschaft persönliche Fürsorge gewährt werden könne.Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vormundschaftlicher Massnahmen darf eine Entmündigung nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise erreichen lässt (BGE 96 II 375 lit. e, EGGER, Kommentar, 2. Aufl., N 26 zu Art. 369 ZGB, SCHNYDER, Die Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs, in ZBJV 1969, S. 268 ff.). Das Obergericht hat diesen Grundsatz nicht verkannt und die beiden Möglichkeiten Vormundschaft/Beiratschaft sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es kam dabei zum Schluss, dass im vorliegenden Falle nur eine Entmündigung genügenden Schutz für den Beklagten selber und seine Umwelt bieten könne. Dem ist beizustimmen.
Im Falle BGE 96 II 371 ff. litt die in Frage stehende Person an einer schubweise auftretenden Geisteskrankheit. Zwischen den einzelnen, in grössern Abständen einsetzenden Krankheitsschüben galt sie als "sozial geheilt", d.h., sie vermochte ihre Angelegenheiten ohne weiteres selbst zu besorgen und zeigte keine Krankheitserscheinungen, derentwegen sie des Beistandes oder der Fürsorge bedurft hätte. Es genügte daher, dass ein Beirat bestellt wurde, der bei unverhofftem Auftreten neuer Störungen verhindern konnte, dass die Verbeiratete auf wirtschaftlichem Gebiet unsinnige Verfügungen traf, und der sich in der Weise um das Wohlergehen der Schutzbefohlenen kümmerte, dass er auf allfällige Anzeichen eines beginnenden Krankheitsschubs achtete, um allenfalls notwendig werdende Massnahmen (wie Anforderung ärztlicher Hilfe) rechtzeitig anordnen zu können.
Der hier zu beurteilende Fall ist völlig anders: Der Berufungskläger leidet seit Jahren an einer dauernden, unheilbaren Geistesschwäche (einer sog. pseudologia phantastica, d.h. an einer krankhaften Neigung zum Schwindeln), und es ist laut psychiatrischem Gutachten zu befürchten, dass sich sein Zustand mit zunehmendem Alter noch verschlimmern wird. Zwischen 1945 und 1963 erlitt er sechs Freiheitsstrafen mit zusammen über zwei Jahren Gefängnis, u.a. wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis, fortgesetzten und wiederholten Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Diebstahls. Trotzdem
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setzte er seine Schwindeleien auf verschiedensten Gebieten fort. So machte er z.B. in seinen Briefen an seine zukünftige zweite Ehefrau (die er 1966 heiratete und mit welcher er gegenwärtig wieder in Scheidung steht - von der ersten Frau wurde er 1959 nach vierjähriger Ehe geschieden) unwahre Angaben über sein bisheriges Leben sowie über seine zivile und militärische Tätigkeit und Stellung und spiegelte ihr vor, ein grosses Vermögen zu besitzen. Während der zweiten Ehe antwortete er auf zahlreiche Heiratsinserate, gab sich als ledig aus und führte ausgedehnte Korrespondenzen mit mehreren Frauen zugleich. Beruflich sehr unstet (er betätigte sich als Pfarrer, Bürolist, Schriftsteller, Psychologe, Versicherungsinspektor, Hersteller von Biorhytmogrammen, Lehrer für Entspannungsübungen usw.), begann er in letzter Zeit auch, sich mit grossen, irrealen Geschäftsvorhaben zu befassen wie der Gründung einer AG für allgemeine Handelsgeschäfte und finanzielle Transaktionen, in welche seine Ehefrau hätte Fr. 50'000.-- einwerfen sollen. Ferner wollte er Immobilienhandel betreiben und knüpfte mit Hilfe falscher Erklärungen verschiedene Geschäftsbeziehungen an, über deren Tragweite er selber völlig ahnungslos war. Im Januar 1969 beantragte er bei einer Bank unter unwahren Angaben und mit gefälschter Unterschrift seiner Ehefrau einen Kredit von Fr. 5000.--. Seit 1968 musste sich die Armenbehörde seiner annehmen, da er den Lebensunterhalt nicht mehr zu bestreiten vermochte. Über die aufgelaufenen Schulden von rund Fr. 25'000.-- war er überhaupt nicht im Bild. - Aufgrund dieser und anderer Vorfälle wies die Vormundschaftsbehörde den Berufungskläger 1969 zur Begutachtung in eine psychiatrische Klinik ein. Seit der Entlassung im März 1969 lebt er, da ihm keine andere Wohnung zur Verfügung steht, im Altersheim. Er gibt selber zu, seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr regeln zu können. Dank dem Eingreifen der Armenbehörde vermag er sich aber gegenwärtig wieder selber zu erhalten.Unter diesen Umständen erscheint eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 395 ZGB tatsächlich als ungenügend. Einmal vermöchte diese Massnahme nicht zu verhindern, dass sich der Berufungskläger durch seine unbeholfene und wirklichkeitsfremde Handlungsweise erneut in eine wirtschaftliche Notlage bringen könnte. Zum andern bestünde die Gefahr weiter, dass er unter unwahren Angaben neue Geschäftsbeziehungen anknüpfen, bei fremden Frauen falsche
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Hoffnungen erwecken und damit Dritten schweres Unrecht und möglicherweise auch Schaden zufügen würde. Nur eine Vormundschaft kann, weil sie sich auf alle Rechtshandlungen bezieht und den ganzen Persönlichkeitsbereich umfasst, dem Berufungskläger und seiner Umwelt genügenden Schutz bieten. Eine gewisse Schutzwirkung wird dabei ebenfalls von der Veröffentlichung dieser Massnahme ausgehen (Art. 375 ZGB), so unvollkommen solche Bekanntmachungen in der Regel auch sind.Der angefochtene Entscheid stellt fest, dass der Berufungskläger dauernd der Überwachung und des Beistandes bedürfe. Selbst wenn diese Schlussfolgerung nicht eine Beweiswürdigung darstellt, sondern teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht und insoweit vom Bundesgericht überprüfbar ist (BGE 88 II 469, BGE 89 II 130, BGE 95 II 169 lit. b), kann sie angesichts der im Entscheid festgehaltenen Tatsachen nur bestätigt werden. Eine solche dauernde Überwachung und Hilfe überschreitet jedoch den Rahmen einer Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB. Dazu kommt, dass bei einer älteren Person wie dem Berufungskläger, die an einer Geistesschwäche leidet und praktisch mittellos ist, die persönliche Fürsorge (möglicherweise verbunden mit einer Unterbringung in einer Anstalt) im Vordergrund steht. Dem Hilfsbedürftigen einen möglichst umfassenden Schutz zu bieten und ihm in allen persönlichen Angelegenheiten beizustehen ist aber vornehmlich eine Aufgabe des Vormundes, dem vom Gesetz dafür auch die nötigen Hilfsmittel in die Hand gegeben sind (Art. 406 ZGB und EGGER, N 3 zu dieser Bestimmung). Wenn daher die Vorinstanz der Auffassung war, im vorliegenden Falle vermöge nur eine Vormundschaft zu genügen, so hat sie das Bundesrecht richtig angewendet.