99 II 359
Urteilskopf
99 II 359
50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1973 i.S. Frei gegen Frei
Regeste
Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Art. 158 Ziff. 5 ZGB.
1. Eine Scheidungskonvention, in welcher Grundeigentum übertragen wird, bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung (Erw. 3a).
2. Eine Scheidungskonvention kann auch vor der richterlichen Genehmigung nicht einseitig widerrufen werden (Erw. 3b).
3. Voraussetzungen, unter denen einer Vereinbarung über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung die Genehmigung zu versagen ist (Erw. 3c).
Aus dem Tatbestand:
Am 27. Juni 1970 reichte Margrith Frei beim Amtsgericht Sursee Scheidungsklage ein. Der Beklagte Ernst Frei verlangte widerklageweise ebenfalls die Scheidung. Am 25. November 1970 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die sie als "Teilvergleich betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung" bezeichneten. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte insbesondere, der Klägerin die Liegenschaft Schlottermilch in Sursee - ein Einfamilienhaus mit Fabrikationshalle - zu Eigentum zu übertragen.
Am 1. Dezember 1971 liess der Beklagte dem Amtsgericht
BGE 99 II 359 S. 360
Sursee mitteilen, er widerrufe seine Zustimmung zum güterrechtlichen Teilvergleich, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert hätten. Die Firma Stöckli AG, von welcher er bisher seine Produkte bezogen habe, habe ihm die Weiterlieferung gekündigt, so dass er eine neue Fabrikationsstätte benötige. Er sehe sich bei dieser Situation gezwungen, die Fabrikationsräume in seiner Liegenschaft Schlottermilch wieder zu beanspruchen. Die Klägerin widersetzte sich diesem Ansinnen und hielt an der Vereinbarung fest.Mit Urteil vom 16. Dezember 1971 schied das Amtsgericht Sursee die Ehe der Parteien und genehmigte den Teilvergleich vom 25. November 1970. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 17. Mai 1973 bestätigt.
Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht beantragt der Beklagte unter anderem, der Teilvergleich sei nicht zu genehmigen.
Aus den Erwägungen:
3. Der Beklagte ist der Meinung, er habe den Teilvergleich über die güterrechtliche Auseinandersetzung deswegen frei widerrufen können, weil die Vereinbarung weder öffentlich beurkundet noch gerichtlich genehmigt gewesen sei. Er will damit offenbar geltend machen, eine Scheidungskonvention, die die Übertragung von Grundeigentum zum Gegenstand habe, sei vor der gerichtlichen Genehmigung ohne öffentliche Beurkundung für die Parteien unverbindlich.
a) Nach Art. 657 Abs. 1 ZGB bedarf der Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück der öffentlichen Beurkundung. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Parteien vor unbedachten Vertragsabschlüssen, die zuverlässige Feststellung und richtige Formulierung des Parteiwillens und die Schaffung einer klaren und eindeutigen Grundlage für die Grundbucheintragung (MEIER-HAYOZ, N. 2-4 zu Art. 657 ZGB). Die gleichen Ziele lassen sich bei der Scheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung erreichen, zumal da die Prüfungspflicht des Scheidungsrichters weitergeht als diejenige des Urkundsbeamten. Es besteht daher kein Grund, bei einer Scheidungskonvention, in welcher Grundeigentum übertragen wird, die öffentliche Beurkundung zu verlangen (FRIEDRICH, Grundbuch und eheliches Güterrecht, ZBGR 1954 S. 271; HARTMANN, Die Scheidungskonvention nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Bern
BGE 99 II 359 S. 361
1943, S. 43). Dem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Scheidungskonvention in verschiedener Hinsicht verwandt ist, der aber vom Richter inhaltlich nicht überprüft wird, spricht die herrschende Lehre sogenannt formersetzende Wirkung zu (ZR 1945 Nr. 111; MEIER-HAYOZ, N. 53 zu Art. 657 ZGB und SJK 463 S. 5; LEUCH, N. 1 zu Art. 152 und N. 5 zu Art. 397 der bernischen ZPO). Umso mehr ist auch bei der Scheidungskonvention davon auszugehen, die richterliche Genehmigung vermöge die Form der öffentlichen Beurkundung zu ersetzen. Die Bedenken von SCHULTZ (Der gerichtliche Vergleich, Diss. Bern 1939, S. 111) und HOMBERGER (N. 33 zu Art. 963 ZGB), die Bestimmungen über die öffentliche Beurkundung könnten durch gerichtliche Vergleiche in Scheinprozessen umgangen werden, fallen für Ehescheidungskonventionen zum vorneherein ausser Betracht.b) Aus dem Umstand, dass Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der richterlichen Genehmigung bedürfen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB), darf nicht etwa abgeleitet werden, die Parteien seien durch den Abschluss der Konvention nicht gebunden und könnten diese bis zum Entscheid des Gerichtes einseitig widerrufen. Das Gesetz lässt im Gegenteil die Möglichkeit einer vertraglichen Bindung der Parteien zu, indem es den Abschluss von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung ausdrücklich vorsieht und nur deren gerichtliche Genehmigung vorbehält. Der einseitige Widerruf ist daher bei einer solchen Vereinbarung ebensowenig zulässig wie bei einem andern Vertrag (BGE 60 II 170 /171; nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. Mai 1971 i.S. Bernhardsgrütter c. Lautenschlager, Erw. 2, und vom 9. Dezember 1971 i.S. Jäckle c. Jäckle, Erw. 3a; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 186). Vor der Genehmigung kommt höchstens eine Anfechtung wegen Willensmängeln in Frage (so das Zürcher Obergericht in ZR 1944 Nr. 104a; HINDERLING, a.a.O. S. 186/187). Diese Möglichkeit wurde zwar in BGE 60 II 82 verneint; in jenem Entscheid ging es aber um die hier nicht zu beurteilende Frage, ob eine bereits gerichtlich genehmigte Vereinbarung wegen Willensmängeln angefochten werden könne. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Der Beklagte hat sich zwar im kantonalen Verfahren beiläufig auf Grundlagenirrtum berufen mit der Begründung, die Parteien hätten sich bei Vertragsabschluss vorgestellt, dass der
BGE 99 II 359 S. 362
Teilvergleich vor dem 1. Juli 1971 richterlich genehmigt und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werde; statt dessen habe sich der Streit bis Ende November 1971 auf weitere Gebiete ausgedehnt und die Belastung des Grundstücks habe sich geändert, so dass der von den Parteien der Vereinbarung zugrundegelegte Sachverhalt weggefallen sei. Das Obergericht hat jedoch das Vorliegen eines Willensmangels mit guten Gründen verneint, und der Beklagte legt nicht dar, inwiefern es dadurch Bundesrecht verletzt habe (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).c) Die Verbindlichkeit der abgeschlossenen Vereinbarung hindert indessen eine Partei nicht, dem Richter die Nichtgenehmigung zu beantragen und ihm die Gründe darzulegen, aus denen sich nach ihrer Auffassung eine Genehmigung nicht rechtfertigen würde (BGE 60 II 171; HINDERLING, a.a.O. S. 187). Dabei ist aber zu beachten, dass der Richter bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die beiden Ehegatten grundsätzlich den Parteiwillen zu respektieren hat. Er soll nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen und darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen (BGE 93 II 158, BGE 81 II 592, BGE 60 II 171; HINDERLING, a.a.O. S. 185 f.). Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Abmachung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess entstandenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht, und die wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (BGE 93 II 158, BGE 81 II 592, BGE 67 II 8, BGE 60 II 171; HINDERLING, a.a.O. S. 185 ff.).
Der Beklagte hat den Widerruf der Vereinbarung damit begründet, dass er entgegen seinen bei Vertragsabschluss gehegten Erwartungen die Liegenschaft Schlottermilch nun doch für seine berufliche Betätigung benötige, da die Firma Stöckli AG die von ihm vertriebenen Fahrzeuge nicht mehr herstellen wolle. Nach den Ausführungen in der Berufungsschrift war aber der Vertrag mit der Firma Stöckli AG auf ein Jahr kündbar. Der Beklagte musste daher jederzeit mit einer Kündigung rechnen, und es war für ihn ohne weiteres voraussehbar, dass er für seine Fabrikationstätigkeit unter Umständen wieder auf die Räumlichkeiten
BGE 99 II 359 S. 363
in der Liegenschaft Schlottermilch angewiesen sein würde. Wenn er trotz dieses Risikos auf die Liegenschaft verzichtete, so kann er heute nicht geltend machen, die Vereinbarung dürfe wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht genehmigt werden.Andere Gründe, die zu einer Nichtgenehmigung der Konvention Anlass geben könnten, ruft der Beklagte nicht an. Er macht insbesondere nicht geltend, die im Teilvergleich getroffene Lösung weiche in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung ab.
Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.