BGE 101 II 218 |
38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1975 i.S. Weber gegen Weber-Leibundgut. |
Regeste |
Art. 603 ZGB. |
Sachverhalt |
A.- Der am 5. Juni 1961 in Zollikon verstorbene Heinrich Weber-Leibundgut hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Lina Weber-Leibundgut sowie die beiden Söhne Heinz und Rudolf Hans Weber. In einem Testament hatte der Verstorbene unter anderem bestimmt, seiner Ehefrau sei als Vorschlagsanteil, eingeschlossen eingebrachtes Gut, der Betrag von Fr. 100'000.-- auszubezahlen. |
B.- Am 21. März 1972 ging beim Bezirksgericht Meilen eine Klage von Lina Weber-Leibundgut gegen den Sohn Rudolf Hans Weber ein, mit dem Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, der Klägerin solidarisch mit seinem Bruder Heinz den Betrag von Fr. 2'400'000.-- nebst 5% Zins seit 9. September 1968 zu bezahlen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin habe erst einige Jahre nach der Auszahlung der im Testament vorgesehenen Summe von Fr. 100'000.-- erfahren, dass der Vorschlag in Wirklichkeit 7,5 Millionen Franken betragen habe; sie habe daher Anspruch auf einen Drittel dieses Betrages, wofür jeder der Erben solidarisch hafte.
|
In seiner Klageantwort machte der Beklagte unter anderem geltend, es fehle ihm die Passivlegitimation, da der eingeklagte Anspruch gegen beide Söhne gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft hätte gerichtet werden müssen. Sowohl das Bezirksgericht Meilen wie das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diese Einrede ab.
|
C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Beklagte Berufung ans Bundesgericht. Er stellt den Antrag, die Klage sei mangels Passivlegitimation abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
|
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
|
Aus den Erwägungen: |
2. Art. 603 ZGB stellt in Absatz 1 den Grundsatz auf, dass die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haften. Der italienische Gesetzestext spricht im Unterschied zur deutschen und französischen Fassung sogar von solidarischer Haftung der Erben "per i debiti della successione". Das Gesetz ist in der Frage der Schuldenhaftung mit Rücksicht auf die Gläubiger vom sonst massgebenden Prinzip der gesamten Hand abgewichen. Die Gläubiger sollen nach dem Tode des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen, sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen (ESCHER, N. 1 und TUOR/PICENONI, N. 3 ff. zu Art. 603 ZGB; A. BAUMGARTNER, La communauté héréditaire dans le procès civil, Diss. Lausanne 1933, S. 136 f.; BGE 71 II 222). Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und - wenn auch noch nicht generell - auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handelt (BGE 59 II 124; BGE 93 II 13 f.). |
Hingegen hat das Bundesgericht in einer vor dreissig Jahren ergangenen Entscheidung die Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB auf Forderungen einzelner Erben gegen den Nachlass abgelehnt; im darauf folgenden Jahr ist diese Rechtsprechung - wenn auch weniger kategorisch - bestätigt worden (BGE 71 II 222; 72 II 159 f. E. 5). Das Gericht nahm an, der Grundsatz der Solidarhaftung sei nur im Interesse von nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Gläubigern aufgestellt worden, währenddem die Forderungen einzelner Erben gegenüber dem Erblasser im Teilungsverfahren zu liquidieren seien.
|
Die restriktive Auslegung von Art. 603 Abs. 1 ZGB in bezug auf Forderungen einzelner Erben gegenüber dem Nachlass wird von ESCHER kritisiert, der allerdings einräumt, dass die Ansicht des Bundesgerichts praktische Vorteile biete (N. 1a zu Art. 603 und N. 7 zu Art. 610 ZGB). TUOR/PICENONI erheben keine Einwendungen gegen die bundesgerichtliche Auffassung (N. 1 zu Art. 603). In BGE 86 II 337 ff. wurde der Anwendungsbereich der angeführten Rechtsprechung eingeschränkt: Einer vom Erblasser enterbten Erbin wurde nicht zugemutet, mit der Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Nachlass bis zum Entscheid über ihre Erbenstellung in dem von ihr eingeleiteten Testamentsanfechtungsprozess zuwarten zu müssen; Art. 603 ZGB wurde unter den gegebenen Umständen vielmehr auch im Verhältnis unter den Erben selber als massgebend erachtet. Dieser Entscheid lässt deutlich erkennen, dass es nicht etwa Überlegungen grundsätzlicher Art, sondern praktische Gesichtspunkte waren, die das Bundesgericht dazu bewogen haben, die Erben für Forderungen eines Miterben gegen den Nachlass nicht solidarisch haften zu lassen.
|
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Haftung für Forderungen aus ehelichem Güterrecht, die vom überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben des vorverstorbenen geltend gemacht werden, nach Art. 603 Abs. 1 ZGB richtet oder ob solche Forderungen entsprechend der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts der Solidarhaftung der Erben nicht unterliegen. Dabei ist in erster Linie zu prüfen, ob ausreichende Gründe dafür bestehen, diese Rechtsprechung auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden. Trifft dies nicht zu, kann offen gelassen werden, ob an der erwähnten Rechtsprechung als solcher überhaupt festgehalten werden kann. |
Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Oktober 1974, der den gleichen Prozess betraf, ausgeführt hat, sind die güterrechtlichen Ansprüche von jenen erbrechtlicher Natur klar zu unterscheiden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen, denn erst nach ihrer Durchführung steht fest, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig und können unabhängig von der erbrechtlichen Auseinandersetzung zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden (LEMP, N. 9, 53 f. und 59 zu Art. 212 und 213 ZGB sowie N. 11 zu Art. 214 ZGB; CH. KNAPP, Le régime matrimonial de l'union des biens, S. 257 ff.). Das muss auch für den Fall gelten, dass der überlebende Ehegatte selber Erbe des vorverstorbenen ist. Auch in diesem Fall kann er mit der Geltendmachung seiner güterrechtlichen Ansprüche nicht einfach auf die Erbteilung verwiesen werden, da dies mit dem Vorrang der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber der erbrechtlichen nicht vereinbar wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher Art. 603 Abs. 1 ZGB für Forderungen von Erben gegenüber dem Nachlass grundsätzlich nicht gilt, kann deshalb auf Forderungen aus ehelichem Güterrecht keine Anwendung finden. Der überlebende Ehegatte ist vielmehr wie ein aussenstehender Gläubiger zu behandeln.
|