103 II 96
Urteilskopf
103 II 96
15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Mai 1977 i.S. Thurflug AG Lommis und Motorfluggruppe der Sektion Thurgau des Aero-Clubs der Schweiz gegen Lauchetal AG
Regeste
Art. 667 Abs. 1 ZGB (Verhältnis zwischen Luftrecht und Grundeigentum).
1. Abgesehen von den im Luftfahrtgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht der Luftraum der Luftfahrt nur soweit zur Verfügung als die dem Grundeigentümer vom Privatrecht eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden (E. 2).
2. Das Überfliegen eines Grundstücks in geringer Höhe ohne vertragliche Bewilligung des Grundeigentümers in der Umgebung eines privaten Flugplatzes ist widerrechtlich (E. 3).
3. Ist die Errichtung einer Baute in der Anflugschneise eines Flugplatzes, mit der unter anderem auch die Verhinderung des Flugbetriebs bezweckt wird, rechtsmissbräuchlich? (E. 4).
Die Thurflug AG und die Motorfluggruppe der Sektion Thurgau des Aero-Clubs der Schweiz sind Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke bei Lommis/TG, auf denen sie gestützt auf eine Betriebsbewilligung des eidgenössischen Luftamtes vom Jahre 1962 ein privates Flugfeld betreiben. Am 15. Dezember 1972 wurde die Lauchetal AG mit Sitz in Lommis gegründet. Gemäss ihren Statuten bezweckt sie den Kauf und Verkauf, die Verwaltung und Überbauung von Grundstücken sowie den Betrieb von Baumschulen und Gartenanlagen. Ihrem Verwaltungsrat scheinen im wesentlichen die gleichen Leute anzugehören, die auch in einem "Aktionskomitee für Fluglärmbekämpfung Lommis und Umgebung" massgebend sind. Es gelang ihr, in unmittelbarer Nähe des Flugfeldes zwei Grundstücke zu erwerben, insbesondere die westlich der Flugfeldpiste liegende, von dieser lediglich durch ein Meliorationssträsschen getrennte, bisher unüberbaute Parzelle Nr. 124 im Ausmass von rund 19 000 m2.
Im August 1974 stellte die Lauchetal AG bei der Ortsvorsteherschaft Lommis ein Baugesuch für eine Einstellhalle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Die Halle sollte in die Südostecke der Parzelle Nr. 124 auf der Fortsetzung der Pistenachse zu stehen kommen und einen Grundriss von rund
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20 auf 21 m sowie eine Höhe von 12,45 m aufweisen. Die Thurflug AG und die Motorfluggruppe erwirkten darauf beim Gerichtspräsidenten Münchwilen am 20. August 1974 ein provisorisches Bauverbot und leiteten innert der angesetzten Frist Bauverbotsklagen beim Bezirksgericht Münchwilen ein. Dieses hiess die Klagen mit Urteil vom 28. Mai 1976 mit der Begründung gut, das Bauvorhaben der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess eine von der Beklagten eingereichte Berufung am 16. Dezember 1976 gut, wies die Klagen ab und hob das provisorische Bauverbot auf.Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Klägerinnen beim Bundesgericht gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde und getrennt Berufung eingereicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Mit den beiden Berufungen beantragen die Klägerinnen sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte und das Obergericht beantragen die Abweisung der Berufungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die im vorinstanzlichen Urteil und in der Berufung der Thurflug AG diskutierte Frage, ob die Beklagte für ihr Bauvorhaben bereits im Besitze einer öffentlichrechtlichen Baubewilligung sei bzw. ob diesem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften des eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bau- und Planungsrechtes entgegenstünden, ist für den Entscheid in der vorliegenden Streitsache ohne Bedeutung. Der Zivilrichter hat lediglich zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beklagten private Rechte der Klägerinnen verletze. Auch die öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bundes über die Luftfahrt sind nur insofern von Bedeutung, als sich aus ihnen eine Beschränkung des Grundeigentums im Sinne von Art. 641 Abs. 1 und Art. 667 Abs. 1 ZGB ableiten lässt.
2. Eine Verletzung von Bundesrecht erblicken die Klägerinnen in erster Linie in der Auffassung des Obergerichts, ein Flugfeldinhaber verstosse gegen das öffentliche Luftrecht, wenn er ohne besondere vertragliche Einigung mit den Nachbarn deren Grundstücke in einer Höhe von weniger als 150 m
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überfliege. Die Beurteilung dieser Rüge ruft einer Prüfung nach dem Verhältnis zwischen Luftrecht und Grundeigentum.Gemäss Art. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) ist die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge im Rahmen der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet. Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Flugplätzen enthalten insbesondere die Art. 42 und 43 LFG . Sie gelten aber nur für öffentliche Flugplätze, die gemäss Art. 37 Abs. 1 LFG einer Konzession bedürfen, und begründen zudem, wenn sie einer Enteignung gleichkommen, eine Entschädigungspflicht (Art. 44 LFG). Private Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (sogenannte Flugfelder, Art. 31 Abs. 2 LFV, SR 748.01) und die gemäss Art. 37 Abs. 2 LFG lediglich einer Bewilligung des eidgenössischen Luftamtes bedürfen, haben gemäss Art. 44ter LFG die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes auf privatrechtlichem Weg zu treffen. Weitere Beschränkungen des Eigentums finden sich in den Art. 41 und 50 LFG . Nach der erstgenannten Bestimmung kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, um Luftfahrthindernisse zu untersagen, zu beseitigen oder anzupassen, wobei im Falle der Enteignung eine Entschädigungspflicht besteht, und in Art. 50 wird ein Enteignungsrecht für öffentliche Flugplätze und für Vorkehren zur Flugsicherung statuiert.
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt. dass der Luftraum dem Gemeingebrauch durch die Luftfahrt so weit zur Verfügung steht, als dadurch die dem Grundeigentümer vom Zivilrecht eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden. Eine Beschränkung des Grundeigentums ist nur in den vom Luftrecht ausdrücklich vorgesehenen Fällen, im Falle einer Enteignung zudem nur gegen volle Entschädigung, zulässig (vgl. dazu OPPIKOFER, Die aktuellen Probleme des Luftrechts, ZSR 65/1946 S. 206a ff.; GULDIMANN, Cuius est solum, eius est usque ad coelum, Zeitschrift für Luftrecht 1/1952 S. 215 ff.; BAI, Luftrecht und Grundeigentum, Diss. Zürich 1955 S. 64 ff. und 114 ff.; ROCHAT, La protection contre les obstacles à la navigation aérienne, Diss. Lausanne 1974 S. 22 Nr. 30).
Keine eigentlichen Eigentumsbeschränkungen, sondern lediglich polizeiliche Vorschriften über den Flugverkehr bilden die Bestimmungen über die minimale Flughöhe (BAI, a.a.O.
BGE 103 II 96 S. 100
S. 204). Diese beträgt, wie die Vorinstanz richtig feststellt, gemäss Art. 60 der Verfügung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 3. Dezember 1971 (SR 748.121.11) über dichtbesiedelten Zonen 300 m und im übrigen 150 m. Die Mindestflughöhen gelten indessen nach der genannten Bestimmung für den Abflug und die Landung nicht. Beim Starten und Landen darf somit ein Flugzeug eine Höhe von weniger als 300 bzw. 150 m einhalten, ohne damit gegen Vorschriften des öffentlichen Luftrechtes zu verstossen. Insoweit kann demnach dem obergerichtlichen Urteil nicht zugestimmt werden. Ob das Überfliegen eines Grundstücks rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt, beurteilt sich - von den besonderen Eigentumsbeschränkungen in der Umgebung von öffentlichen Flugplätzen abgesehen - allein nach privatrechtlichen Gesichtspunkten. Der Grundeigentümer kann sich gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen das Überfliegen zur Wehr setzen, wenn es ihn in der Ausübung seiner Eigentumsrechte behindert (BGE 95 II 405 /6).
3. Gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Grundeigentum so weit in den Luftraum, als für seine Ausübung ein Interesse besteht. Das ist für die Beklagte bis zu einer Höhe von 12,45 m ohne jeden Zweifel der Fall (so auch BGE 95 II 405). Vom eidgenössischen Privatrecht her gesehen bestehen keine Bestimmungen, die der Beklagten die Errichtung so hoher Bauten auf ihrem Grundstück verbieten würden, und die Klägerinnen vermögen auch keine aufgrund von Art. 686 ZGB erlassene Vorschrift des kantonalen privaten Baurechts anzurufen, die dem Bauvorhaben der Beklagten entgegenstehen würde (was übrigens das Bundesgericht nicht zu überprüfen hätte). Daraus folgt, dass den Klägerinnen nur dann ein Anspruch zustehen würde, das fragliche Grundstück in so geringer Höhe zu überfliegen, wenn ihnen hiefür seitens der Beklagten vertraglich ein Recht eingeräumt worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen. Auf die bloss prekaristische Duldung der Überflüge durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten können sich die Klägerinnen selbstverständlich nicht berufen, da die Beklagte durch ein allfälliges derartiges Verhalten des früheren Grundeigentümers nicht gebunden wäre und zudem eine prekaristische Erlaubnis voraussetzungslos jederzeit widerrufen werden kann.
BGE 103 II 96 S. 101
Im Ergebnis ist somit, wenn auch mit etwas anderer Begründung, der Vorinstanz doch darin zuzustimmen, dass das Überfliegen des Grundstücks der Beklagten durch die Klägerinnen rechtswidrig erfolgt. Diesem Umstand kommt bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte rechtsmissbräuchlich handle, Bedeutung zu.
4. Im Grunde genommen gehen die Klägerinnen mit der Vorinstanz darin einig, dass der Beklagten ihr Bauvorhaben nur untersagt werden kann, wenn dessen Ausführung einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Das könnte nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur dann bejaht werden, wenn die von der Beklagten projektierte Baute keinen vernünftigen andern Zweck hätte, als den Flugbetrieb der Klägerinnen zu hindern oder zu stören. Das ist jedoch nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Wenn diese ausführt. die Beklagte räume ein, dass die Scheune "auch eine Abwehrfunktion" habe, so liegt darin indirekt die Feststellung, dass mit ihr ausserdem noch weitere Zwecke verfolgt werden, und die Vorinstanz legt diese denn auch dar. Sie hält fest, dass sich die geplante Überbauung unter den statutarischen Gesellschaftszweck der Beklagten subsumieren lässt und dass sie eine Wertvermehrung für die Parzelle mit sich bringt. Die Beklagte kann daher ein schützenswertes Interesse für die Erstellung der Halle geltend machen. Sie braucht sich nicht auf Diskussionen mit den Klägerinnen darüber einzulassen, ob der Betrieb einer Baumschule auf ihrem Grundstück bessere oder geringere Erfolgsaussichten habe, ob für die von ihr verfolgten Zwecke auch ein weniger hohes Gebäude genügen würde und ob dessen Standort allenfalls auf eine andere Stelle des Grundstückes verlegt werden könne. Alle diese Fragen würden sich nur dann stellen, wenn die Klägerinnen in der Ausübung eines ihnen zustehenden Rechts behindert würden. Dagegen können sie sich nicht darüber beklagen, dass ihnen die Ausübung einer widerrechtlichen Handlung verunmöglicht wird. Es liesse sich vielmehr die Frage stellen, ob die Beklagte zur Errichtung der geplanten Baute nicht auch dann befugt wäre, wenn sie mit deren Ausführung kein anderes Interesse verfolgen würde, als die Klägerinnen am rechtswidrigen Überfliegen ihres Grundstückes zu hindern. In dieser Hinsicht lässt sich der vorliegende
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Tatbestand nicht mit dem von MERZ (N. 347 zu Art. 2 ZGB) angeführten französischen Fall Clément-Bayard/Coquerel (DALLOZ, Recueil périodique, 1913 II S. 181 und 1917 I S. 79) vergleichen. Dort ging es darum, dass der Nachbar eines Flugplatzes 10-11 m hohe Holzgestelle errichtete und auf diesen zudem noch 2-3 m lange, spitze Eisenstangen montierte, in der ausschliesslichen Absicht, dem Flugplatzinhaber zu schaden und diesen zu veranlassen, ihm sein Grundstück zu einem übersetzten Preis abzukaufen. Obwohl nach den Feststellungen beider urteilenden Gerichtsinstanzen auch die Holzgestelle keinerlei vernünftigen Sinn hatten, wurde der Geklagte lediglich verpflichtet, die Eisenstangen zu entfernen, nicht auch die Holzgestelle abzubrechen.Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die beiden Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 1976 bestätigt.
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