104 II 23
Urteilskopf
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5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Januar 1978 i.S. Karrer gegen Idtensohn und Frei
Regeste
Art. 56 Abs. 1 OR. Haftung des Tierhalters.
1. Entscheidend für den Begriff des Halters ist, dass dieser in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht und darüber verfügen kann (E. 2a).
2. Umstände, die den Nutzniesser eines Pferdes als Tierhalter erscheinen lassen und eine gleichzeitige Haftung des Eigentümers ausschliessen (E. 2b und c).
3. Eine erfahrene Reiterin haftet für den durch das Pferd angerichteten Schaden, wenn sie sich schuldhaft verhält (E. 3).
Diana Idtensohn, Mario Karrer und vier andere Herren vom Breitfeld bei St. Gallen einen Geländeritt in Richtung Schloss Oberberg. Diana Idtensohn ritt das 3 bis 4jährige Pferd "Globus", das sie schon seit 14 Tagen regelmässig von der
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Reitanstalt des Albert Frei gemietet und teilweise auch selbst gepflegt hatte.Als die Reitergruppe sich unterwegs auf einer nahezu ebenen Wiese befand, hielt Karrer sein Pferd 35-40 m vor einem Weidhag, den er als Hindernis benutzen wollte, kurz an. Diana Idtensohn, die bis dahin aus Vorsicht immer am Schlusse der Gruppe geritten war, wartete zu diesem Zeitpunkt etwa 5 m schräg vor dem Pferd Karrers, dem sie vermutlich den Vortritt lassen wollte. Plötzlich scheute ihr Pferd, wich einige Schritte rückwärts und schlug aus. Es traf das rechte Bein Karrers, der durch den Hufschlag einen offenen Unterschenkelbruch erlitt.
B.- Im Februar 1972 belangte Karrer Diana Idtensohn und Albert Frei, die er für solidarisch haftbar hielt.
Das Bezirksgericht St. Gallen und auf Appellation hin am 11. Juni 1976 auch das Kantonsgericht St. Gallen erklärten die Beklagte Idtensohn für haftbar und wiesen die Klage gegen Frei ab.
C.- Die Beklagte und der Kläger haben Berufung eingelegt. Diana Idtensohn beantragt, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben, ihre Haftung zu verneinen und die Klage ganz abzuweisen. Karrer begehrt, dass die Klage grundsätzlich auch gegen den Beklagten Frei geschützt werde.
Das Bundesgericht weist die beiden Berufungen ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (BGE 102 II 235 und BGE 85 II 245 mit Hinweisen).
Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Haltereigenschaft des Beklagten Frei zu Unrecht verneint. Dieser sei Eigentümer des Pferdes "Globus" gewesen, habe es in seinem Reitstall verwahrt, füttern und pflegen lassen und auch bestimmt, wer es reiten sollte. Die Beklagte Idtensohn dagegen wirft dem Kantonsgericht vor, den Begriff des Tierhalters im Sinne von Art. 56 OR verkannt zu haben, da es den Übergang der Haltereigenschaft vom Eigentümer auf den Mieter von der
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nach den Umständen gebotenen Sorgfalt, insbesondere von der Eigenart des Pferdes abhängig mache. Die Eigenschaften des Tieres bestimmten wohl das Mass der Sorgfalt, seien für die Frage, wer als Halter zu gelten habe, jedoch ohne Belang.a) Diesen Einwänden ist vorweg entgegenzuhalten, dass die Haftung des Tierhalters auf gesetzlich überbundenen Sorgfaltspflichten beruht. Weil ein Tier durch sein Verhalten gefährlich werden und andere schädigen kann, folglich eine gewisse Sorgfalt erfordert, hat sein Halter für den Schaden, den es anrichtet, aufzukommen. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund seiner Haftung ist darin zu erblicken, dass der Halter meistens aus dem Tier einen Nutzen oder Vorteil zieht. Entscheidend für den Begriff des Halters ist indessen, dass dieser in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht, darüber also verfügen kann; denn zu einer bestimmten Sorgfalt kann nur verhalten werden, wer tatsächlich in der Lage ist, die Herrschaft oder Gewalt über das Tier auszuüben (BGE 67 II 122 E. 2BGE 64 II 375 E. 2, BGE 58 II 374). In diesem Sinne erlaubt der Begriff denn auch festzustellen, wer wegen Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wie Art. 56 OR sie voraussetzt, haftbar erklärt werden soll.
Haftbar ist, wer zur Zeit der Schädigung Halter ist. Das ist meistens der Eigentümer, kann aber auch der Nutzniesser sein, wenn jener das Tier diesem überlassen und letzterer dadurch die Möglichkeit erhalten hat, nicht nur seine Gewalt über das Tier auszuüben, sondern auch die vom Tierhalter geforderte Sorgfalt anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist als Halter auch anzusehen, wer das Tier bloss vorübergehend in Gewahrsam hat. Fragen kann sich diesfalls bloss, ob er allein oder zusammen mit dem Eigentümer als Halter zu gelten habe oder ob seine Haltereigenschaft durch eine Unsorgfalt, die der Eigentümer zu vertreten hat, aufgehoben werde. Das entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich von der Art des Tieres sowie den Befugnissen und dem Verhalten der Beteiligten ab. Allgemein zu beachten ist immerhin, dass die Verfügungsmacht des Nutzniessers über das Tier zum vorneherein beschränkt ist, seine Gewaltausübung sich folglich nicht mit den Rechten eines Eigentümers zu decken braucht (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. II/1 S. 193/4 und 202 ff.).
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b) Das Kantonsgericht hält die Behauptung des Klägers nicht für bewiesen, dass das Pferd "Globus" zur Zeit des Unfalles ein "böser Schläger" gewesen sei. Es stellt fest, der Zeuge Hungerbühler, der am Geländeritt vom 18. November 1967 teilnahm, habe eine derartige Charakterisierung des Pferdes ausdrücklich zurückgewiesen und bloss erklärt, dass die Beklagte Idtensohn ihm vor dem Ritt sagte, ihr Pferd schlage; er sei aber trotz ihrer Äusserung damit einverstanden gewesen, dass sie sich der Reitergesellschaft anschloss. Das Kantonsgericht nimmt sodann in Würdigung des Beweises an, dass es sich um ein noch junges, übermütiges Tier handelte und dass solche Pferde erfahrungsgemäss gelegentlich auszuschlagen pflegten, deswegen jedoch nicht als bösartig gälten. Es stützt seine Annahme mit der Übung der ehemaligen Eidgenössischen Pferdeanstalt in Thun, solche Pferde für den Unterricht an Offiziersschulen abzugeben und sie schon nach kurzer Zeit von den Reitschülern selber satteln zu lassen.
Die Beklagte Idtensohn wusste um den jugendlichen Übermut des Tieres und dass es hin und wieder gegen andere Pferde ausschlug. Sie hatte es, wie das Kantonsgericht weiter feststellt, in den zwei Wochen vor dem Unfall regelmässig geritten, gepflegt und sich mit seiner Eigenart vertraut gemacht. Sie bezeichnete es in der Klageantwort als ein durchaus braves, ja geradezu harmloses Tier ohne böse Eigenschaften. Die Pflege bestand darin, dass sie das Pferd vor und nach dem Ausreiten putzte und es auch selber sattelte und säumte. Dazu kommt, dass die Beklagte mit dem Eigentümer ein Pauschalentgelt von Fr. 150.- im Monat vereinbarte, die sog. A-Lizenz besass und als gute Durchschnittsreiterin galt. Nach diesen Umständen muss sie für die Zeit, in der sie das Pferd in Gewahrsam hatte, als Tierhalterin betrachtet werden. Sie verfügte nicht nur selbständig über das Pferd, sondern war als erfahrene Reiterin auch in der Lage, die von einem Tierhalter verlangte Sorgfalt anzuwenden.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Pferd angeblich nicht auswählen konnte, ihre Verfügungsmacht sich auf die Befugnisse eines Reiters beschränkte und dass "Globus" auch anderen Personen zum Ausreiten überlassen wurde. Es genügt, dass die Beklagte jeweils während ein paar Stunden die faktische Gewalt über "Globus" hatte und diese auch ausüben konnte, zumal der Eigentümer ihr nach eigenen
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Angaben bereits seit 14 Tagen das gleiche Pferd zuteilen liess, auf ihre Vertrautheit mit dem Tier also bewusst Rücksicht nahm. Es lässt sich im Ernst auch nicht sagen, die Verfügungsgewalt eines erfahrenen Reiters werde durch allgemeine Weisungen des Vermieters, wie z.B. ein Pferd zu schonen oder müde zu reiten, entscheidend beeinflusst oder gar aufgehoben. Solche Weisungen, für die dem angefochtenen Urteil übrigens nichts zu entnehmen ist, können nur heissen, dass der Mieter seine Reitweise dem jeweiligen Zustand des Pferdes anzupassen hat, was sich schon von selbst versteht.c) Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, hatte der Beklagte Frei bis zum Unfall keinen Anlass, das Pferd "Globus" wegen dessen jugendlichen Übermutes oder weil es gelegentlich gegen andere Pferde ausschlug, nicht zum Ausreiten herzugeben. Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorbringt, scheitert an den Feststellungen der Vorinstanz über die Eigenart des Pferdes und ist daher als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes nicht zu hören. Da die Beklagte Idtensohn mit der Eigenart des Tieres bereits vertraut war und als gute Reiterin galt, brauchte der Vermieter ihr auch keine besonderen Weisungen zu erteilen oder sie gar vor dem Pferd zu warnen. Er durfte nach Treu und Glauben vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte im Umgang mit "Globus" die wegen dessen Alters gebotene Vorsicht beachten werde.
Bei dieser Sachlage geht es nicht an, den Beklagten Frei für die Zeit des Unfalles als Tierhalter bezeichnen zu wollen, weil er Eigentümer des Pferdes war, es in seinem Reitstall verwahren und pflegen liess, es bestimmten Reitern zuteilte und damit Geld verdiente. Entscheidend für die Tierhalterschaft ist, dass das Pferd, wenn jeweils auch nur für einige Stunden, in den Gewahrsam einer erfahrenen Reiterin überging und diese in der Lage war, andere vor einer Schädigung durch das Tier zu bewahren. Die Halterschaft muss nicht durch eine längere Dauer der Beziehung zum Tier "ersessen" werden (OFTINGER, a.a.O., S. 203/4). Als Tierhalter während der Reitstunden, folglich auch zur Zeit des Unfalles, ist daher im vorliegenden Fall nur die Beklagte Idtensohn anzusehen. Damit ist der Berufung des Klägers, der auch den Beklagten Frei als Halter behandelt wissen will, die Grundlage entzogen.
3. Die Beklagte Idtensohn versucht ihrer Haftung vor
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allem mit dem Einwand zu entgehen, dass nach einer Grundregel im Reitsport der nachfolgende Reiter auf vorangehende Pferde Rücksicht nehmen müsse.Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil sie gerade wegen des Alters und der Eigenart ihres Pferdes bis zur Unfallstelle am Schlusse der Gruppe neben Hungerbühler geritten sein will. Das kann nur heissen, dass sie sich der Gefahr, die ihr Pferd in einer vorderen Position für andere schuf, durchaus bewusst war. Das entspricht nicht nur ihren eigenen Angaben im kantonalen Verfahren, wonach es sich bei jungen Pferden empfehle, am Schlusse der Gruppe zu reiten. Ihr Verhalten bis zur Unfallstelle deckt sich auch mit den Aussagen Hungerbühlers, der trotz ihrer negativen Äusserung über "Globus" damit einverstanden war, dass sie sich der Reitergesellschaft anschloss, also hinten Platz nahm. Umsoweniger ist zu verstehen, dass sie auf der offenen Wiese, wo der Unfall sich ereignete, ihr Pferd vor dasjenige des Klägers lenkte und anhielt, statt ihren Platz zu behalten oder seitlich auszuscheren.
Das Kantonsgericht macht ihr wegen dieses Verhaltens mit Recht den Vorwurf, unüberlegt gehandelt zu haben. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sie auf das Scheuen des Pferdes richtig reagiert habe, um zu vermeiden, dass es gegen dasjenige des Klägers zurückwich. So oder anders hat sie den ihr nach Art. 56 Abs. 1 OR obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Es muss ihr vielmehr, wie das Kantonsgericht beifügt, eine für den Unfall kausale Pflichtverletzung in der Beaufsichtigung des Pferdes vorgeworfen werden, weshalb sie für den Schaden auch nach den Vorschriften über die Verschuldenshaftung aufzukommen hätte (vgl. BGE 102 II 260 E. 2a).