Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Urteilskopf

104 II 32


7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1978 i.S. Ringier & Co. AG gegen Jean Frey AG und Offset & Buchdruck AG

Regeste

Art. 736 Ziff. 4 OR. Klage eines Minderheitsaktionärs auf Auflösung von Gesellschaften.
1. Die Auflösungsklage kann nicht mit Generalversammlungsbeschlüssen begründet werden, die nicht angefochten oder vom Richter als zulässig bezeichnet worden sind; Rücksicht auf wirtschaftliche Folgen einer Auflösung (E. 1, E. 2 a und c-f).
2. Zur Auflösung genügt auch nicht, dass Dritte Rechte ausgeübt haben, auf die der Kläger selber verzichtet hat (E. 2 b).
3. Umstände, welche die Auflösung vor allem dann nicht rechtfertigen, wenn sie zusammen mit voraussehbaren Schwierigkeiten gewürdigt werden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 33

BGE 104 II 32 S. 33

A.- Die Ringier & Co. AG, Zofingen, kaufte 1959 27% der Aktien der Jean Frey AG, Zürich. Die andern Aktien dieser Gesellschaft gehören zu 6% Max Frey, zu 62% der von ihm vertretenen Erbengemeinschaft Marcella Frey und zu 5% Dritten.
Im Jahre 1961 beteiligte sich die Ringier & Co. AG an der von der Jean Frey AG gegründeten Offset & Buchdruck AG, Zürich, und zeichnete zu pari 27% des Aktienkapitals. Die übrigen Aktien dieser Gesellschaft befinden sich zu 72% im Besitz der Jean Frey AG und zu 1% im Besitz des Max Frey.

B.- Seit etwa 1972 bestehen zwischen der Ringier & Co. AG und der Aktionärgruppe um Max Frey Meinungsverschiedenheiten, die zu verschiedenen Prozessen führten. Die Ringier & Co. AG versuchte schon in den Jahren 1972/73 umsonst, Kapitalerhöhungsbeschlüsse der mit der Jean Frey AG und der Offset & Buchdruck AG verbundenen Weltwoche-Verlag AG anzufechten (BGE 99 II 55). Ende 1974 klagte sie auch auf Ungültigerklärung von Beschlüssen, durch die das Aktienkapital der Jean Frey AG und der Offset & Buchdruck AG erheblich erhöht und sie angeblich benachteiligt wurde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich und auf Berufung hin am 22. September 1976 auch das Bundesgericht wiesen die Klagen ab (BGE 102 II 265).
Schon im Januar 1974 hatte die Ringier & Co. AG zudem zwei Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlungen
BGE 104 II 32 S. 34
der Jean Frey AG und der Offset & Buchdruck AG vom 29. November 1973 erhoben, mit denen sie vor allem rügte, dass die Jean Frey AG für 1972 nur eine Dividende von 8% und die Offset & Buchdruck AG überhaupt keine Dividende ausbezahlt habe. Das Handelsgericht vereinigte die beiden Prozesse und hiess die Begehren auf Aufhebung der Beschlüsse gut, wies dagegen den Antrag der Klägerin ab, die Beklagten zur Zahlung bestimmter Dividenden zu verpflichten. Seiner Begründung ist zu entnehmen, dass es die Beschlüsse wegen Fehlens eines Geschäftsberichtes aufhob und sie auch mit Bezug auf die streitigen Dividenden und seines Erachtens zu hohen Zuweisungen an die Stiftung Jean Frey AG für anfechtbar hielt; das Handelsgericht fand aber, es sei nicht befugt, selber eine Dividende festzusetzen.
Die Jean Frey AG und die Offset & Buchdruck AG beriefen erst auf den 9. Dezember 1975 neue Generalversammlungen ein. An diesen beschlossen sie, die Dividende der Jean Frey AG für 1972 auf 8% zu belassen, diejenige der Offset & Buchdruck AG dagegen auf 61/2 % festzusetzen, aber nur der Klägerin auszuzahlen.

C.- Die Ringier & Co. AG liess im Februar 1976 auch diese Beschlüsse gerichtlich anfechten. Sie liess ferner beantragen, die beklagten Gesellschaften Jean Frey AG und Offset & Buchdruck AG aus wichtigen Gründen aufzulösen oder gerichtlich festzustellen, dass die Generalversammlungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1975 rechtswidrig und daher durch den Richter aufzuheben seien.
Am 28. März 1977 hielten die beklagten Gesellschaften erneut Generalversammlungen, an welchen sie die angefochtenen Beschlüsse der früheren Versammlungen aufhoben und beschlossen, der Klägerin für 1972 je eine Dividende von 18% auszurichten.
Durch Beschluss vom 2. September 1977 schrieb das Handelsgericht des Kantons Zürich die Begehren der Klägerin um Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1975 als gegenstandslos geworden ab und trat auf ihre Feststellungsbegehren mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es sodann die Klagen gegen die beiden Gesellschaften im übrigen ab.

D.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit den Anträgen, die beklagten Gesellschaften aufzulösen
BGE 104 II 32 S. 35
oder die Sache zur Abnahme der von ihr angebotenen Beweise an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin macht geltend, das Handelsgericht habe dadurch, dass es genügend wichtige Gründe für eine Auflösung der beiden beklagten Gesellschaften verneinte, Art. 736 Ziff. 4 OR sowie Art. 2 und 4 ZGB verletzt. Sie begründet dies vorweg damit, dass das Handelsgericht in seinen einleitenden Erwägungen über die Auflösung von Aktiengesellschaften den Sinn des gesetzlichen Minderheitenschutzes verkenne. Dieser Schutz sei nicht "mit Zurückhaltung", sondern vorbehaltlos und unabhängig von wirtschaftlichen Folgen anzuwenden, wo wichtige Gründe vorlägen.
a) Gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR wird die Gesellschaft durch Urteil des Richters aufgelöst, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen.
Nach der Rechtsprechung (BGE 84 II 47, BGE 67 II 166) muss die Auflösungsklage immer dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Beseitigung der Missstände, die als wichtige Gründe angerufen werden, mit einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen erreicht werden kann. Daraus folgt, dass anfechtbare, aber nicht angefochtene Beschlüsse der Generalversammlung nicht zur Begründung einer Auflösungsklage dienen können. Erst recht kann ein Beschluss, der nicht an einem Anfechtungsgrund im Sinne von Art. 706 OR leidet, keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft ergeben.
Dass der Richter nach der Meinung des Handelsgerichtes nicht leichthin auf Auflösung einer Gesellschaft erkennen, sondern eher Zurückhaltung üben muss, ist bundesrechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden, weil oft erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiele stehen und die Auflösung schwerwiegende Folgen wirtschaftlicher und sozialer Art haben kann. Die Klägerin muss sich dies umsomehr entgegenhalten lassen, als alle Parteien in der gleichen Branche tätig sind und deshalb nach den Umständen, unter denen die Klägerin die Minderheitsbeteiligung
BGE 104 II 32 S. 36
erworben hat, Meinungsverschiedenheiten mit den Mehrheitsaktionären vorauszusehen waren.
Auf den von der Klägerin angebotenen Beweis, dass aus einer Auflösung der beklagten Gesellschaften keine schwerwiegenden Folgen zu erwarten seien, brauchte die Vorinstanz nicht einzutreten, wenn sie zum Schlusse gelangte, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR vorhanden seien. Über solche Folgen einer Auflösung kann zudem kaum zum vorneherein Beweis geführt werden.
b) Nach der Feststellung des Handelsgerichtes hat die Klägerin eine Einigung über die Höhe der Dividende für 1972 selbst dadurch hintertrieben, dass sie vor der Generalversammlung nicht zu einer Besprechung Hand geboten hat. Die Klägerin kritisiert diese Feststellung als aktenwidrig. Sie verkennt, dass mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, der kantonale Richter habe eine bestimmte Aktenstelle offensichtlich übersehen oder unrichtig wahrgenommen (BGE 99 II 325 mit Hinweisen). Dabei ist es Sache der Partei, nicht nur die beanstandete Feststellung, sondern auch die Aktenstelle, mit welcher sie in Widerspruch stehen soll, genau anzugeben (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Die Klägerin hat sich nicht an diese Vorschrift gehalten, weshalb auf ihre Rüge nicht einzutreten ist. Immerhin ist zu bemerken, dass die Behauptung, die Klägerin habe Hand dazu geboten, allfällige wirtschaftliche und soziale Folgen aufzufangen, mit der beanstandeten Feststellung nichts zu tun hat.

2. Das Handelsgericht hat sich mit den von der Klägerin geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt und gefunden, dass sie eine Auflösung der beklagten Gesellschaften nicht rechtfertigten. Die Klägerin hält dagegen die Voraussetzungen einer Auflösung für erfüllt.
a) Sie wirft dem Handelsgericht zunächst vor, es habe wohl die beiden früheren Urteile (BGE 99 II 55 und BGE 102 II 265) erwähnt, indes übersehen, dass das damalige Verhalten der Aktionärgruppe Frey, welche die beiden Gesellschaften beherrsche, mindestens die rücksichtlose Ausnützung rechtlicher Vorteile zu Lasten der Minderheit beweise.
Dazu hat jedoch schon das Handelsgericht mit Recht bemerkt, nachdem rechtskräfig entschieden worden sei, dass die angefochtenen Kapitalerhöhungen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzten, könne darin kein Auflösungsgrund
BGE 104 II 32 S. 37
erblickt werden. Das gilt entgegen der Annahme der Klägerin auch in dem Sinne, dass die beiden Kapitalerhöhungen bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten ausser Betracht fallen müssen. Ein Verhalten kann nicht rechtlich zulässig sein und gleichwohl gegen Treu und Glauben verstossen. Daran ändert auch die Berufung auf Art. 2 ZGB nichts, zumal bereits die wichtigen Gründe gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR ein Handeln gegen Treu und Glauben erfassen.
b) Nach Auffassung der Klägerin hätte das Handelsgericht darin, dass die Beklagten anlässlich der Kapitalerhöhung der Weltwoche von der Klägerin nicht gezeichnete Aktien bei Dritten plazierten, ein Indiz dafür sehen sollen, die Minderheit bis zum äussersten benachteiligen zu wollen. Mit diesem Einwand wird auf die in anderem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung angespielt, wonach die von der Klägerin nicht gezeichneten Aktien angeblich zu pari an Personen, die der Aktionärgruppe Frey nahestanden, verkauft und dann mit einem Zwischengewinn von der Zweitbeklagten gekauft wurden. Die Klägerin behauptet zudem sinngemäss, die Gruppe Frey habe sich dabei bereichert, da der Zwischengewinn abmachungsgemäss zum Teil in ihre Tasche geflossen sei.
Das Handelsgericht führte dazu aus, wesentlich sei bloss, ob die Aktien der Weltwoche im Zeitpunkt der Plazierung bei der Zweitbeklagten die angeblich bezahlten 125% wert waren. Wenn dies zutreffe, seien auch die Aktionäre der Offset & Buchdruck AG nicht geschädigt. Durch ihren Verzicht, die neuen zu pari herausgegebenen Aktien zu zeichnen, habe die Klägerin das Risiko in Kauf genommen, den Vorteil eines Wertzuwachses zu verlieren. Sie behaupte zudem nicht, dass die Käuferin einen übersetzten Preis bezahlt habe. Sollten sich die Mehrheitsaktionäre dabei irgendwie bereichert haben, so sei das noch kein Grund zur Auflösung der Gesellschaften, da ein Schaden der Klägerin nicht dargetan sei.
Diese Auffassung verletzt das Gesetz nicht, weshalb nicht untersucht zu werden braucht, ob die Rüge schon deswegen entfällt, weil kein Zwischengewinn erzielt und die streitigen Aktien gar nicht bei der Zweitbeklagten plaziert worden seien, wie in der Berufungsantwort behauptet wird. Wenn die Klägerin den Folgen ihres Verzichts ausweichen wollte, hätte sie sich die Teilnahme an der Kapitalerhöhung zu pari vorher überlegen müssen, mochte es ihr auch schwer fallen, einem eigenwilligen
BGE 104 II 32 S. 38
Konkurrenten neues Kapital zur Verfügung zu stellen. Dieses Risiko hat sie jedoch schon 1959 auf sich genommen, als sie die Minderheitsaktien gegen den Willen der Familie Frey vom Stiefonkel des Max Frey erworben hat.
Das ist auch dem weitern Einwand entgegenzuhalten, die Klägerin sei zu Schaden gekommen, weil die Zweitbeklagte Aktiven zu einem höheren Preis übernommen habe, als bei sauberer Geschäftsführung nötig gewesen wäre, und der höhere Preis sei direkt oder indirekt in die Tasche der Mehrheitsaktionäre geflossen. Es stand der Klägerin frei, ihr Bezugsrecht zu pari auszuüben; die Zweitbeklagte sodann war nicht verpflichtet, die von der Klägerin nicht gezeichneten Aktien der Weltwoche zur Zeit der Emission zu beziehen; entscheidend ist, dass sie dafür später den Preis bezahlt hat, den die Aktien nach den Feststellungen des Handelsgerichtes wert waren. Es geht daher nicht an, von unsauberer Geschäftsführung zu sprechen, weil die Aktien durch Mehrheitsaktionäre oder ihnen nahestehende Dritte zu pari bezogen, später aber von der Zweitbeklagten zum wahren Preis gekauft wurden.
c) Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagten hätten ihre Kapitalerhöhungen damit begründet, dass man ein Gewerbehaus, ein Parkhaus und einen Neubau an der Rüdigerstrasse erstellen wolle. Von diesen Bauvorhaben sei aber keines ausgeführt worden, was die Beklagten schon vor dem 22. September 1976, als das Bundesgericht entschied, gewusst hätten. Gleichwohl hätten sie die Einzahlung verlangt und sich darüber ausgeschwiegen, dass die Begründung für die Kapitalerhöhungen inzwischen weggefallen sei. Das sei Handeln wider Treu und Glauben.
Die Vorinstanz bemerkte dazu lediglich, die Kapitalerhöhungen seien durch die Gerichte als zulässig bezeichnet worden. könnten folglich kein Auflösungsgrund sein. Darüber, dass die geplanten Bauvorhaben nicht ausgeführt worden sind, ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Das ist jedoch unerheblich, da die Ausführung nachträglich aus Gründen unterblieben sein kann, die zur Zeit der Beschlüsse über die Kapitalerhöhung noch nicht bekannt waren. Die Klägerin behauptet denn auch nicht, die Begründung dieser Beschlüsse sei nicht ernst gemeint gewesen. Im Berufungsverfahren brauchten die Beklagten zudem nicht zu erklären, die geplanten Bauten würden möglicherweise nicht mehr ausgeführt, falls sie darüber
BGE 104 II 32 S. 39
damals bereits Bescheid wussten; denn das Bundesgericht hatte bei seiner Beurteilung so oder anders von den Feststellungen des Handelsgerichtes auszugehen.
In der Berufungsantwort machen die Beklagten geltend, die geplanten Bauten seien nicht ersatzlos weggefallen, was die Klägerin verschweige. Mitte 1976 habe sich überraschend die Gelegenheit geboten, eine an ihren Grundbesitz grenzende Liegenschaft an der Edenstrasse zu dem sehr günstigen Preise von Fr. 21 Mio. zu kaufen und damit den Raumbedarf zu sichern. Die durch die Kapitalerhöhungen beschafften Mittel seien teilweise zur Finanzierung dieses Ankaufs verwendet worden. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht untersucht zu werden, da es im Prozess von 1974/76 nicht darum ging, ob die Kapitalerhöhungen begründet seien; angefochten wurde damals bloss, dass die neuen Aktien zu pari ausgegeben wurden. Damit ist dem Versuch der Klägerin, aus den Kapitalerhöhungen ein Handeln wider Treu und Glauben abzuleiten, der Boden entzogen.
d) Das Handelsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagten durch ihre Beschlüsse vom 29. November 1973 und 9. Dezember 1975 über die für 1972 auszurichtenden Dividenden rechtswidrig gehandelt hätten, verneint. Es räumt ein, dass das Verhalten der Beklagten zu rügen ist, weil sie erst nach zwei Jahren eine neue Generalversammlung einberiefen und im wesentlichen wieder die gleichen Beschlüsse fassten. Die Vorinstanz hält der Klägerin jedoch entgegen, dass sie gemäss Art. 699 Abs. 3 OR schon früher eine neue Generalversammlung hätte verlangen können. Dazu komme, dass sie eine Einladung der Beklagten zu einer Besprechung ausgeschlagen, sich schliesslich der Aufhebung der von ihr kritisierten Beschlüsse sogar widersetzt und die neuen Beschlüsse vom 28. März 1977, womit die Beklagten jedenfalls guten Willen bekundet hätten, nicht angefochten habe.
Was die Klägerin dagegen vorbringt, taugt nicht, um die Auffassung des Handelsgerichtes über das Verhalten der Beklagten vom Herbst 1974 bis anfangs 1977 zu widerlegen und daraus einen Auflösungsgrund abzuleiten. Die Klägerin verkennt, dass sie der Säumnis der Beklagten viel früher begegnen konnte und schliesslich an den von ihr beanstandeten Beschlüssen sogar selber festhalten wollte. Das kann nur dahin verstanden
BGE 104 II 32 S. 40
werden, dass sie den streitigen Beschlüssen über die Ausrichtung von höheren Dividenden selber nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes beigemessen hat. Ihre Kritik am angefochtenen Urteil läuft teilweise denn auch darauf hinaus, aus eigenen Unterlassungen und eigenem widersprüchlichen Verhalten Rechtsvorteile ableiten zu wollen, was nicht angeht.
e) Nach Meinung der Klägerin ist in den Beschlüssen vom 28. März 1977 wiederum eine krasse Vergewaltigung der Minderheit zu erblicken, weil die Aktionäre von beiden Gesellschaften mit Dividenden von 18% abgespeist, während rund 80% des Reingewinnes, nämlich Fr. 1,8 Mio. bei der einen und Fr. 5,7 Mio. bei der andern Gesellschaft, an die von den Mehrheitsaktionären beherrschte Jean-Frey-Stiftung überwiesen worden seien. Das Handelsgericht habe die entscheidende Frage, ob die Zuweisungen an die Stiftung gerechtfertigt gewesen seien, überhaupt nicht abgeklärt und die in BGE 72 II 304 aufgestellte Überprüfungspflicht "gravierend verletzt".
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich bei der Jean-Frey-Stiftung entgegen dem Eindruck, den die Klägerin zu erwecken versucht, weder um eine Familien- noch um eine gewöhnliche gemeinnützige Stiftung, sondern um eine Fürsorgestiftung zugunsten des Personals der Jean Frey AG und der ihr zugehörigen Gesellschaften handelt. Als solche untersteht die Stiftung der behördlichen Aufsicht, und ihre Mittel dienen als rechtlich verselbständigtes Vermögen ausschliesslich der Personalfürsorge. Damit ist dem Versuch der Klägerin, die "übermässigen Zuwendungen" an die Stiftung als Schenkungen oder Eigennutz zugunsten der Mehrheitsaktionäre werten zu wollen, die Grundlage entzogen. Das aussergewöhnliche Verhältnis zwischen den Dividenden und den Zuwendungen ist dem Handelsgericht nicht entgangen. Es wird in der Berufungsantwort vor allem mit einem erheblichen Nachholbedarf der Stiftung nach Einführung der zweiten Säule begründet. Entscheidend ist indes, dass die dem Reingewinn entnommenen Zuwendungen sich schon wegen der Zweckgebundenheit der Mittel nicht als widerrechtliches Verhalten und damit als Auflösungsgründe ausgeben lassen und dass die Klägerin sich mit den Beschlüssen vom 28 März 1977 abgefunden hat.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die gesetzlichen Reserven mit Anteilen aus dem Reingewinn ungenügend dotiert worden seien, wie die Klägerin behauptet. Angesichts
BGE 104 II 32 S. 41
der von den Beklagten für die Zuwendungen an die Stiftung gegebenen Erklärung kann darin jedenfalls kein Grund zur Auflösung der Gesellschaften erblickt werden. Davon kann umsoweniger die Rede sein, als die Berechnung der Zuwendungen an die gesetzlichen Reserven sich mit den Richtlinien deckt, die dafür in dem von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer 1971 herausgegebenen Revisionsbuch der Schweiz enthalten sind.
f) Ob in der Jahresrechnung 1974 frühere Abschreibungen reaktiviert und die daraus erwachsenen Gewinne in der Spezialreserve, statt in der Erfolgsrechnung, verbucht werden durften und die Klägerin durch diese Transaktion nicht geschädigt wurde, wie das Handelsgericht annimmt, kann offen bleiben. Die Beklagten durften sich zur Festsetzung der Dividenden für 1972 so oder anders nicht auf die Erfolgsrechnung von 1974 stützen. Dieses Vorgehen, das die Beschlüsse über die Dividenden vom 29. November 1973 nachträglich rechtfertigen sollte, fällt als Auflösungsgrund zum vorneherein ausser Betracht. Die Vorinstanz brauchte daher seine Zulässigkeit nicht zu überprüfen, und der Vorwurf, das Handelsgericht habe sich um den Entscheid über die Rechtswidrigkeit gedrückt, geht fehl.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, die Beklagten hätten der Generalversammlung vom 29. November 1973 keinen Geschäftsbericht und auf Grund des handelsgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 1974 nur ungenügende oder nichtssagende Dokumente unterbreitet. Die Beklagten haben die Beschlüsse nachträglich berichtigt und nach der Feststellung der Vorinstanz auch einlässliche Berichte vorgelegt. Das eine wie das andere hätte die Klägerin aber viel früher erwirken können; sie muss sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie das Verhalten der Klägerin während Monaten hingenommen und sich schliesslich der Aufhebung der streitigen Beschlüsse sogar widersetzt hat.

3. Zu prüfen bleibt der Einwand, das Handelsgericht habe es vermieden, das Verhalten der Beklagten gesamthaft zu würdigen, oder diese Beurteilung nur oberflächlich vorgenommen. Die Klägerin führt dazu namentlich aus, Grundlage für den Entscheid über die Auflösung sei die ungünstige Prognose für das Schicksal der Gesellschaft, insbesondere deren Minderheitsaktionäre; es solle nicht begangenes Unrecht vergolten, sondern künftiger Schaden durch die Auflösung abgewendet
BGE 104 II 32 S. 42
werden. Vergangene Vorfälle seien nicht für sich allein, sondern als Anzeichen für den Willen der Mehrheit zu werten, auch künftig Misswirtschaft zu treiben und die Minderheit zu vergewaltigen.
Die vom Bundesgericht in den Entscheiden 99 II 55 und 102 II 265 beurteilten Sachverhalte, welche nach Auffassung der Klägerin die Rücksichtslosigkeit der Mehrheitsaktionäre beweisen, scheiden zum vorneherein aus, dürfen folglich auch bei der Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Dass die Plazierung von Weltwoche-Aktien und die Zuwendungen an die Jean-Frey-Stiftung tatsächlich eine durch die Gesellschaftsinteressen nicht gerechtfertigte Benachteilung von Aktionären mit sich brachten oder aus einem andern Grunde gegen das Gesetz oder die Statuten verstiessen, vermochten die Beklagten nach dem angefochtenen Urteil nicht darzutun. Sie sprechen daher weder für sich allein noch zusammen mit sonstigen Vorgängen für eine künftige Misswirtschaft der Beklagten. Bei andern Vorhaben und Unterlassungen, die offensichtlich gegen die Klägerin gerichtet waren, hat sich diese teils selber widersprüchlich verhalten, teils aber auch beharrlich und mit Erfolg dagegen gewehrt. Dazu gehören insbesondere die Versuche der Beklagten, für 1972 keine oder nur eine geringe Dividende auszuzahlen, der Generalversammlung keine oder nur ungenügende Geschäftsberichte vorzulegen. Sie lassen entgegen der Annahme der Klägerin aber nicht den Schluss zu, dass die Mehrheit ihre Macht inskünftig in der Generalversammlung oder auf dem Weg über Anordnungen der Verwaltung fortgesetzt zum Schaden der Minderheit missbrauchen könnte. Die blosse Befürchtung eines künftigen Machtmissbrauchs genügt nicht zur Begründung einer Auflösungsklage.
Es geht der Klägerin im Grunde genommen darum, sich mit Hilfe des Richters aus einer Lage zu befreien, in die sie sich 1959 durch Kauf der Minderheitsbeteiligung selber versetzt hat, deren sie inzwischen aber überdrüssig geworden ist. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass die Klägerin die Beteiligung damals von einem Verwandten der Familie Frey erworben und den mit dem Verkäufer in Verhandlung stehenden Max Frey durch ein höheres Angebot ausgestochen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin nach der Feststellung der Vorinstanz ihre Minderheitsstellung bewusst in Kauf genommen hat.
BGE 104 II 32 S. 43
Unter diesen Umständen musste sie nicht nur mit Spannungen, sondern auch damit rechnen, dass die Meinungen der Mehrheit und Minderheit über Kapitalerhöhungen, Gewinnverteilung usw. auseinandergehen und zu Streitigkeiten führen könnten. Diese Gefahr lag umso näher, als die Beteiligten im gleichen Gewerbe tätig sind und sich gegenseitig konkurrenzieren. Es geht aber nicht an, die Auflösung der beklagten Gesellschaften verlangen zu wollen, bloss weil solche Streitigkeiten zwischen der Mehrheit und Minderheit entstanden und weitere zu befürchten sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1977 bestätigt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

BGE: 99 II 55, 102 II 265, 84 II 47, 99 II 325

Artikel: Art. 736 Ziff. 4 OR, Art. 2 und 4 ZGB, Art. 706 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG mehr...