104 II 255
Urteilskopf
104 II 255
42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1978 i.S. Bissig gegen Bissig und Mitbeteiligte
Regeste
Bäuerliches Erbrecht: Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert (Art. 620 ZGB).
Die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das keine Wohnstätte umfasst, an einen geeigneten Erben, der Miteigentümer des von ihm bewohnten, unter dem Gesichtspunkt der Bewirtschaftung des Gewerbes günstig gelegenen Hauses ist, ist zulässig.
Zum Nachlass des am 27. Dezember 1973 verstorbenen Josef Bissig gehört das landwirtschaftliche Grundstück Geissmattli/Rütheliweid (Grundbuch Wolfenschiessen Nr. 558) mit einer Gesamtfläche von rund 9 Hektaren, auf dem eine Scheune mit Stall, jedoch kein Wohnhaus steht.
Am 23. Januar 1976 reichte Franz Bissig-Feierabend, ein gesetzlicher Erbe des Josef Bissig, beim Kantonsgericht von Nidwalden gestützt auf Art. 620 ZGB Klage ein auf ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft Geissmattli/Rütheliweid zum Ertragswert von Fr. 33'500.-. Diesem Begehren schlossen sich siebzehn seiner neunzehn Miterben an. Alfred Bissig-Mathis, ebenfalls gesetzlicher Erbe des Josef Bissig, erhob Widerklage mit dem Antrag, die Liegenschaft sei zu den gleichen Bedingungen ihm zuzuweisen. Er wurde darin vom Miterben Walter Bissig-Töngi unterstützt.
Mit Urteilen vom 16. Februar/2. März 1977 bzw. vom 1. Dezember 1977 hiessen das Kantons- und das Obergericht von Nidwalden die Klage gut.
BGE 104 II 255 S. 256
Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid hat Alfred Bissig unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Anträge Berufung erhoben.
Aus den Erwägungen:
3. Dass die streitige Liegenschaft unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgrösse und der Ertragsfähigkeit des Landes eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz zu bieten vermag, hat der Berufungskläger schon im kantonalen Verfahren anerkannt. Hingegen macht er geltend, das Grundstück könne wegen des Fehlens einer dazugehörenden Wohngelegenheit für den Betriebsinhaber nicht als wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB bezeichnet werden; sollte dem Übernehmer zugestanden werden müssen, dass er diese Voraussetzung nachträglich noch schaffe, müssten bei der Ermittlung des Ertrages, den die Liegenschaft abwerfe, die Kosten für den Bau eines geeigneten Wohnhauses oder für die Miete einer angemessenen Wohnung mitberücksichtigt werden, was dann die Annahme nicht mehr zulassen würde, es sei eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gewährleistet.
Es trifft zu, dass in Rechtsprechung und Lehre allgemein dafür gehalten wird, die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert setze grundsätzlich voraus, dass dieses nicht nur die notwendigen Ökonomiegebäude, sondern auch eine geeignete Wohnstätte für den Betriebsinhaber aufweise (vgl. BGE 89 II 20 E. 1b; BGE 82 II 7 f.; BGE 50 II 328; SCHER, N. 23 zu Art. 620 ZGB; TUOR/PICENONI, N. 6 zu Art. 620 ZGB; KAUFMANN, Das neue ländliche Bodenrecht der Schweiz, S. 115; COMMENT, Le droit successoral paysan, in ZBJV 90/1954, S. 333; STEIGER, Zur Frage des Anwendungsbereiches und der Geltungskraft des bäuerlichen Erbrechts sowie der allgemeinen Voraussetzungen der Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Berner Diss. 1966, S. 54 und 69; STUDER, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, Freiburger Diss. 1975, S. 97). BOREL/NEUKOMM (Das bäuerliche Erbrecht, 4. A., S. 31) sind immerhin der Ansicht, es sei nicht zu schematisch vorzugehen und das Vorhandensein einer Wohnung nicht zur unumstösslichen Bedingung zu machen.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte Nr. 1 das streitige
BGE 104 II 255 S. 257
Grundstück, auf dem ein Wohnhaus fehlt, seit zehn Jahren gepachtet und während dieser Zeit stets in einer Wohnung des Parketteriegebäudes gelebt, das 100 bis 150 Meter vom Stall entfernt steht und in dem auch schon der Erblasser gewohnt hatte. Der Berufungsbeklagte Nr. 1 ist Miteigentümer des erwähnten Hauses. Es drängt sich bei dieser Sachlage die Frage auf, ob die objektiven Voraussetzungen einer Zuweisung gemäss Art. 620 ZGB unter Umständen auch dann als erfüllt zu betrachten seien, wenn die notwendigen Elemente (genügende Landfläche, Ökonomiegebäude und Wohnstätte) zwar nicht alle zur Erbschaft gehören aber durch die Integralzuweisung eigentumsmässig zusammenkämen.Die am 15. Februar 1973 in Kraft getretene Neufassung des Art. 620 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass bei der Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, auch Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden können, wobei zum Beispiel an Fälle gedacht wurde, da der Erblasser eine Liegenschaft seit langem und noch für lange Zeit zum fraglichen Gewerbe hinzugepachtet hatte (vgl. Amtl. Bull. S 1971 S. 403). Durch die Novelle wurden also nachlassfremde Kriterien eingeführt. Gewiss liegen diese auf seiten des Erblassers, wogegen es hier darum geht, ob ein objektiver Umstand auf seiten des möglichen Übernehmers in Betracht gezogen werden könne. Der wirtschaftliche Effekt ist indessen in beiden Fällen der gleiche (vgl. ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 6 zu Art. 620 ZGB), so dass auch aus der Sicht des Zwecks der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 95 II 395 mit Hinweisen), kein Unterschied besteht. Eine unterschiedliche Behandlung wäre hier um so weniger angebracht, als die durch den neuen Art. 620 Abs. 2 ZGB zugelassenen Entscheidungsfaktoren sehr oft auf obligatorischen Rechtsgeschäften beruhen und insofern - wegen der allfälligen Einflüsse Dritter - eine Ungewissheit in sich bergen, was bei der Tatsache, dass der mögliche Übernehmer Eigentümer bzw. Miteigentümer einer geeigneten Wohnstätte ist, nicht zutrifft.
Die Annahme der Vorinstanz, die objektiven Voraussetzungen für eine Integralzuweisung seien unter Berücksichtigung
BGE 104 II 255 S. 258
der dem Berufungsbeklagten Nr. 1 zur Verfügung stehenden Wohnung erfüllt, verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht, zumal bei den gegebenen Entfernungen das Land ohne weiteres von einem Zentrum aus durch die gleichen Arbeitskräfte zweckmässig bewirtschaftet werden kann (vgl. BGE 89 II 19). Bei dieser Sachlage waren von vornherein keine Kosten für den Bau eines Wohnhauses bzw. für die Miete einer geeigneten Wohnung zu berücksichtigen, so dass der Entschluss des Obergerichts, trotz Antrag des Berufungsklägers kein entsprechendes Gutachten einzuholen, nicht zu beanstanden ist.