BGE 106 II 155 |
29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1980 i.S. G. und S. gegen Personalfürsorgestiftung der T. AG, Bezirksrat Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
Regeste |
Personalfürsorgestiftungen. |
Sachverhalt |
Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und S. von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Es hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber S. als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen. |
Das Bundesgericht weist die von G. und S. gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
6. Bezüglich des Beschwerdeführers 2, dessen Destinatäreigenschaft unbestritten ist, stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Personalfürsorgeeinrichtung die Forderungen ihrer Destinatäre mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führte in seiner Vernehmlassung aus, diese Frage sei umstritten; sie werde von RIEMER (Die Verrechnungseinrede der Personalfürsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 341 ff.) verneint, von STREIFF (Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. N. 9 zu Art. 331c OR) dagegen bejaht. Soweit sich diese Meinungsäusserung auf RIEMER bezieht, ist sie mit bezug auf Fälle der vorliegenden Art falsch. RIEMER unterscheidet in seiner Abhandlung zunächst zwischen Forderungen, die immer nur der Stiftung zugestanden haben, und solchen, die ihr vom Arbeitgeber oder von Dritten abgetreten worden sind. Verantwortlichkeitsansprüche sind Forderungen der erstgenannten Art. Sodann unterscheidet RIEMER die Fälle, in denen die Verrechnung nach oder vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wird sie vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht. Für diesen Fall unterscheidet RIEMER weiter, ob die Stiftung ihre Schuldpflicht nach Art. 331c Abs. 1 OR (Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen) oder nach Art. 331c Abs. 4 OR (Barauszahlung) erfülle. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die Destinatäre in bar abgefunden werden. Für diesen Fall schreibt RIEMER ausdrücklich, die Verrechnung sei auch bei Verweigerung der Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (a.a.O., S. 343/44). Auch nach STREIFF ist sie nicht verboten. Der Auffassung dieser beiden Autoren ist beizutreten. |
Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331c Abs. 2 OR). Selbst eine Lohnforderung darf mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreitet. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden darf der Arbeitgeber mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers sogar unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber einem Destinatär, der als Stiftungsrat für das Stiftungsvermögen mitverantwortlich war, nicht mit dessen Destinatäransprüchen sollten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verrechnung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich vom Arbeitgeber gespiesen wurde. Indem die Stiftung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Verrechnung im vorliegenden Fall zuliessen, verletzten sie demnach das Bundesrecht nicht.
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