Der Kaufpreis infolge Wandelung ist dem Käufer gemäss Art. 208 OR mit Zins zurückzuerstatten. Dass der Zins nur bei
BGE 106 II 221 (222):
der Rückerstattung des Kaufpreises erwähnt wird, schliesst nicht aus, bei der Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens einen kalkulatorischen Zins einzubeziehen. Wie der Nutzen zu berechnen ist, sagt die gesetzliche Bestimmung nicht. Daraus darf nicht abgeleitet werden, eine Verzinsung des Kapitalbetrages, der dem Gebrauch der Sache entspricht, sei ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Billigkeit den Zuspruch eines solchen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Vom Begriff des Nutzens her erscheint die Berücksichtigung eines Zinses geradezu als selbstverständlich. Mit Recht macht die Beklagte geltend, die von den Auftraggebern des Klägers bezahlten Transportkosten hätten nicht nur Gewinn, Amortisation und Betriebsaufwendungen enthalten, sondern auch einen Zins für das im Fahrzeug investierte Kapital, so dass der Kläger ohne Berücksichtigung dieses Zinses bei der Berechnung des Nutzens bereichert wäre.